Stirbt ein Kontoinhaber, stellen sich für die Angehörigen rasch praktische Fragen: Wer darf auf das Konto zugreifen, wie werden laufende Zahlungen abgewickelt und braucht die Bank einen Erbschein? Dieser Leitfaden ordnet die Rechtslage 2026 sachlich ein. Einzelfragen vertieft die Kategorie Ableben des Bankkunden.
Was mit dem Konto im Todesfall geschieht
Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen — und damit auch das Bankkonto — im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Konto wird nicht automatisch gesperrt oder aufgelöst. Vielmehr führt die Bank es zunächst weiter; Daueraufträge und Lastschriften laufen bis auf Weiteres. Verfügungsberechtigt sind ab dem Erbfall grundsätzlich die Erben — gemeinsam, wenn es mehrere sind.
Die Bank benötigt für den Zugriff einen Nachweis der Erbenstellung oder eine wirksame Vollmacht. Solange dieser Nachweis nicht vorliegt, beschränkt die Bank die Verfügungen, führt aber notwendige Zahlungen wie Bestattungskosten häufig vom Guthaben aus.
Die Vollmacht: der einfachste Weg
Der unkomplizierteste Zugang besteht über eine Konto- oder Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt (transmortale Vollmacht). Eine solche Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod, sondern wirkt fort. Der Bevollmächtigte kann damit weiter über das Konto verfügen, ohne dass ein Erbschein nötig ist — ein erheblicher Vorteil, da ein Erbschein Zeit und Geld kostet.
Wichtig: Die Vollmacht berechtigt im Verhältnis zur Bank, ersetzt aber nicht die Erbenstellung. Die Erben können die Vollmacht widerrufen. Im Innenverhältnis muss der Bevollmächtigte mit den Erben abrechnen. Wer zu Lebzeiten vorsorgen möchte, sollte eine solche Vollmacht prüfen. Praktische Hinweise zur Kontovollmacht bietet auch die Kategorie Girokonto.
Wann ist ein Erbschein nötig?
Ein häufiges Missverständnis ist, die Bank dürfe in jedem Fall einen Erbschein verlangen. Das ist nicht zutreffend. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, reicht dieses in der Regel als Nachweis aus. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bank nicht pauschal einen Erbschein fordern darf, wenn sich die Erbfolge auch anders sicher nachweisen lässt.
Ein Erbschein wird vor allem dann nötig, wenn kein Testament existiert (gesetzliche Erbfolge) oder die Erbfolge unklar ist. Er wird beim Nachlassgericht beantragt; die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert. Wer unnötig einen Erbschein beantragt, zahlt vermeidbare Gebühren.
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Über das Nachlasskonto können sie dann grundsätzlich nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Eine einzelne Person kann nicht allein über das Guthaben bestimmen. Das kann in der Praxis zu Verzögerungen führen, wenn sich die Erben nicht einig sind. Eine Lösung ist eine wechselseitige Vollmacht oder eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses.
| Situation | Zugriff aufs Konto |
|---|---|
| Transmortale Vollmacht vorhanden | Bevollmächtigter kann verfügen |
| Ein Alleinerbe, Nachweis erbracht | Erbe verfügt allein |
| Mehrere Erben (Erbengemeinschaft) | nur gemeinsame Verfügung |
| Kein Nachweis vorhanden | Bank beschränkt Verfügungen |
Konto auflösen: die Schritte
- Sterbefall melden: Der Bank den Tod mit Sterbeurkunde anzeigen.
- Nachweis erbringen: Vollmacht, notarielles Testament oder Erbschein vorlegen.
- Laufende Verträge prüfen: Daueraufträge und Lastschriften sichten und ggf. beenden.
- Restguthaben klären: Auszahlung oder Übertrag an die Erben veranlassen.
- Konto schließen: Nach Abwicklung das Konto auflösen.
Welche Unterlagen im Einzelfall genügen, hängt von der Erbsituation ab. Eine ausführliche Darstellung bietet der Beitrag Bankkonto im Todesfall: Zugriff der Erben 2026.
Schulden und Kredite erben
Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst nicht nur Guthaben, sondern auch Schulden. Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich laufender Kredite (§ 1967 BGB). Wer eine überschuldete Erbschaft nicht übernehmen will, kann das Erbe ausschlagen — und zwar innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Berufung (§ 1944 BGB). Mit der Ausschlagung entfällt die Haftung, allerdings auch jeder Anspruch auf das Erbe.
Bei unklarer Vermögenslage gibt es Instrumente zur Haftungsbeschränkung, etwa die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren. So lässt sich die Haftung auf den Nachlass begrenzen, damit das eigene Vermögen geschützt bleibt. Hintergründe zu laufenden Krediten bietet die Kategorie Alles rund um den Kredit.
Vorsorge zu Lebzeiten
Damit Angehörige im Ernstfall handlungsfähig sind, hilft Vorsorge: eine transmortale Konto- oder Vorsorgevollmacht, ein klar formuliertes Testament und eine geordnete Übersicht über Konten und Verträge. Das erspart den Hinterbliebenen Aufwand, Kosten und Streit.
Gemeinschaftskonto im Todesfall
Bei einem Gemeinschaftskonto kommt es auf die Ausgestaltung an. Beim Oder-Konto, über das jeder Inhaber allein verfügen darf, kann der überlebende Kontoinhaber das Konto in der Regel zunächst weiternutzen. Der Anteil des Verstorbenen fällt jedoch in den Nachlass und steht damit den Erben zu — der überlebende Partner ist also nicht automatisch alleiniger Berechtigter des gesamten Guthabens. Beim Und-Konto, das nur gemeinschaftliche Verfügungen zulässt, müssen die Erben des Verstorbenen an Verfügungen mitwirken. In beiden Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit der Bank und den Miterben, um Streit zu vermeiden.
Laufende Zahlungen und Bestattungskosten
Auch nach dem Tod laufen Verpflichtungen zunächst weiter — Miete, Versicherungen, Abonnements. Die Erben sollten frühzeitig prüfen, welche Verträge zu kündigen sind und welche Lastschriften gestoppt werden müssen. Für die Bestattungskosten gilt eine Besonderheit: Banken zahlen die Kosten einer angemessenen Bestattung in der Praxis häufig direkt vom Konto des Verstorbenen gegen Vorlage der Rechnung, auch wenn der Erbnachweis noch aussteht. Die Bestattungskosten trägt im Ergebnis der Erbe (§ 1968 BGB). Wer in Vorleistung tritt, sollte Belege aufbewahren, um die Kosten gegenüber dem Nachlass geltend zu machen.
Digitaler Nachlass und Online-Banking
Zum Nachlass gehören auch digitale Zugänge. Der Online-Banking-Zugang des Verstorbenen sollte nicht einfach weiterverwendet werden, da Zugangsdaten personengebunden sind und eine Nutzung durch Dritte unzulässig sein kann. Stattdessen weisen sich die Berechtigten gegenüber der Bank aus und erhalten einen ordnungsgemäßen Zugriff. Generell erleichtert eine geordnete Übersicht über Konten, Verträge und Zugänge — sicher verwahrt und den Vertrauenspersonen bekannt — die spätere Abwicklung erheblich. Eine transmortale Vollmacht in Kombination mit einer solchen Übersicht ist die wirksamste Vorsorge.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kommen Erben an das Konto des Verstorbenen? Über einen Nachweis der Erbenstellung (notarielles Testament oder Erbschein) oder über eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Mit einer solchen Vollmacht ist kein Erbschein nötig.
Gilt eine Kontovollmacht nach dem Tod weiter? Eine transmortale Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod und wirkt fort. Die Erben können sie jedoch widerrufen.
Muss ich der Bank immer einen Erbschein vorlegen? Nein. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt dieses in der Regel. Die Bank darf einen Erbschein nicht pauschal verlangen.
Können mehrere Erben einzeln über das Konto verfügen? Nein. Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nur eine gemeinsame Verfügung möglich.
Erbe ich die Schulden des Verstorbenen? Ja, Erben haften auch für Nachlassverbindlichkeiten. Eine überschuldete Erbschaft kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. In komplexen Erbfällen empfiehlt sich anwaltlicher oder notarieller Rat.
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