In Deutschland wird die sogenannte Mütterrente ausgeweitet. Mit der dritten Reformstufe sollen die Rentenansprüche von Eltern unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder stärker angeglichen werden. Für Millionen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das zusätzliche Rentenpunkte und damit eine höhere monatliche Rente. Im Jahr 2026 wird die Erhöhung allerdings noch nicht auf den Konten ankommen. Die neuen Regelungen sollen ab 2027 gelten, während die technische Umsetzung der Zahlungen voraussichtlich später erfolgt. Schreibt bankrecht-ratgeber mit Bezug auf t-online.
Was ändert sich mit der Mütterrente III?
Die Mütterrente ist in Deutschland keine eigenständige Rentenart. Vielmehr geht es darum, Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen. Besonders wichtig ist diese Regelung für Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden.
Die erste Stufe der Mütterrente wurde 2014 eingeführt. Damals wurden für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes bis zu zwei Rentenpunkte berücksichtigt. Mit der nächsten Reformstufe erhöhte sich dieser Wert 2019 auf 2,5 Rentenpunkte.
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können dagegen bis zu drei Rentenpunkte berücksichtigt werden. Die Mütterrente III soll diesen Unterschied beseitigen: Künftig sollen auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, drei Rentenpunkte angerechnet werden.
Damit erhalten betroffene Eltern zusätzlich 0,5 Rentenpunkte für jedes Kind.
Wie viel mehr Geld bekommen Rentner?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Wert eines Rentenpunktes 42,52 Euro. Zusätzliche 0,5 Rentenpunkte für ein Kind entsprechen damit einer Rentenerhöhung von rund 21,26 Euro pro Monat.
Bei zwei berücksichtigten Kindern steigt die monatliche Rente um etwa 42,52 Euro. Bei drei Kindern beträgt das Plus rund 63,78 Euro pro Monat.
Die Höhe der zusätzlichen Zahlung kann sich künftig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert verändern. Für die Finanzierung der erweiterten Mütterrente sind zusätzliche jährliche Ausgaben von rund 4,5 Milliarden Euro vorgesehen.
Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, werden diese Zeiten in der Regel der Mutter angerechnet. Sollen die Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen dem Vater zugeordnet werden, ist eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern erforderlich.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Im Jahr 2026 wird es die neue Rentenerhöhung noch nicht geben. Die gesetzlichen Änderungen zur Mütterrente III sollen ab 2027 gelten. Eine sofortige technische Neuberechnung aller betroffenen Renten ist jedoch nicht möglich.
Voraussichtlich kann die praktische Umsetzung der neuen Regelung erst 2028 beginnen. Die Beträge, die den Betroffenen bereits für den Zeitraum ab 2027 zustehen, sollen rückwirkend ausgeglichen werden.
Das bedeutet, dass Rentnerinnen und Rentner aufgrund der technischen Verzögerung grundsätzlich kein Geld verlieren sollen. Sobald das neue Verfahren umgesetzt ist, soll eine entsprechende Nachzahlung für den zurückliegenden Zeitraum erfolgen.
Grund für die Verzögerung ist der erhebliche technische Aufwand bei der Deutschen Rentenversicherung. Mehr als zehn Millionen Versicherungskonten müssen überprüft und angepasst werden. Die Verfahren der bereits umgesetzten Mütterrente I und II können aufgrund gesetzlicher und technischer Änderungen der vergangenen Jahre nicht einfach übernommen werden.
Wie lässt sich prüfen, ob Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden?
Kindererziehungszeiten müssen im Rentenversicherungskonto erfasst sein. Ob dies bereits geschehen ist, lässt sich anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs überprüfen.
Die Deutsche Rentenversicherung führt dafür eine sogenannte Kontenklärung durch. Fehlen Angaben zu Kindererziehungszeiten, müssen diese nachgereicht werden. Dafür kann unter anderem das Formular V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten verwendet werden.
Auch wenn entsprechende Angaben bisher nicht im Versicherungskonto gespeichert sind, geht der Anspruch auf eine Berücksichtigung nicht automatisch verloren. Die erforderlichen Informationen können unter anderem bei der Beantragung der Rente oder im Rahmen einer Kontenklärung nachgereicht werden.
Besonders wichtig ist eine Überprüfung des Versicherungsverlaufs für Eltern, die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden. Genau diese Gruppe betrifft die zusätzliche Anrechnung von 0,5 Rentenpunkten im Rahmen der Mütterrente III.
Wer profitiert möglicherweise nicht vollständig von der Erhöhung?
Eine höhere gesetzliche Rente bedeutet nicht in jedem Fall, dass das gesamte verfügbare Einkommen eines Rentners im gleichen Umfang steigt. Das betrifft insbesondere Menschen mit niedrigen Renten, die zusätzlich staatliche Sozialleistungen erhalten.
Zusätzliche Einkünfte aus der Mütterrente können bei der Berechnung solcher Leistungen berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine höhere Rente deshalb gleichzeitig zu einer Verringerung anderer staatlicher Leistungen führen.
Besondere Regelungen gelten außerdem für Beamte. Die Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend ist deshalb, ob entsprechende Versicherungs- und Kindererziehungszeiten innerhalb dieses Systems vorhanden sind.
Für die meisten heutigen Rentnerinnen und Rentner mit Anspruch auf die Mütterrente III bleibt 2027 das entscheidende Jahr: Ab diesem Zeitraum soll der Anspruch auf die zusätzliche Rentenleistung entstehen. Aufgrund der aufwendigen technischen Umsetzung könnten die tatsächlichen Zahlungen jedoch später erfolgen – einschließlich einer rückwirkenden Nachzahlung der zustehenden Beträge.
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