Der Albtraum eines jeden Autofahrers: Es kracht, die Situation ist unübersichtlich, und am Ende steht Aussage gegen Aussage. In solchen Momenten wünschen sich viele einen unbestechlichen Zeugen. Die kleine Kamera an der Windschutzscheibe, die Dashcam, scheint die perfekte Lösung zu sein. Doch die rechtliche Realität ist komplexer, als es die Werbung der Gerätehersteller vermuten lässt. Wer sich regelmäßig auf Bankrecht Ratgeber über juristische Fallstricke und Verbraucherschutz informiert, weiß: Technik, die Sicherheit verspricht, kollidiert oft frontal mit dem Datenschutz. Die Frage, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel taugen oder einen Datenschutzverstoß darstellen, beschäftigt Gerichte und Behörden gleichermaßen.
Der BGH hat die Tür geöffnet – aber nur einen Spalt
Lange Zeit herrschte Unsicherheit darüber, ob private Videoaufnahmen im Straßenverkehr vor Gericht überhaupt verwendet werden dürfen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 brachte eine gewisse Klarheit, aber keinen Freifahrtschein. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sein können – selbst dann, wenn sie eigentlich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Die Begründung der Richter ist pragmatisch: Im Verkehrsrecht geht es oft um hohe Schadenssummen und die Klärung von Schuldfragen, bei denen andere Beweismittel fehlen. Das Interesse an der Wahrheitsfindung kann daher das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen überwiegen. Doch diese Abwägung findet stets im Einzelfall statt. Ein Automatismus, dass jedes Video zugelassen wird, existiert nicht.
Das permanente Filmen bleibt tabu
Während die Zivilgerichte sich oft milde zeigen, verstehen die Datenschutzbeauftragten der Länder keinen Spaß. Das permanente, anlasslose Filmen des öffentlichen Raums ist und bleibt unzulässig. Wer seine Kamera „einfach so“ laufen lässt, um eine schöne Fahrt durch die Alpen zu dokumentieren oder sich als „Hilfssheriff“ aufzuspielen, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbietet es, unbeteiligte Passanten und andere Autofahrer ohne deren Wissen und Zustimmung dauerhaft aufzuzeichnen.
Die rechtliche Krux liegt in der Technik. Zulässig sind nach aktueller Auffassung nur Kameras mit einer sogenannten Loop-Funktion. Diese Geräte zeichnen zwar permanent auf, überschreiben die Daten aber in kurzen Intervallen (meist wenige Minuten) sofort wieder. Nur wenn ein konkreter Anlass besteht – etwa eine Vollbremsung oder ein Aufprall, registriert durch G-Sensoren –, wird die letzte Sequenz dauerhaft gespeichert. Wer eine alte Kamera nutzt, die stundenlang „durchfilmt“, riskiert empfindliche Bußgelder, die den Schaden eines kleinen Blechschadens schnell übersteigen können.
Die paradoxe Rechtslage in der Praxis
Autofahrer befinden sich in einer paradoxen Situation. Es ist durchaus möglich, dass ein Dashcam-Video vor dem Zivilgericht den entscheidenden Beweis liefert, um die eigene Unschuld an einem Unfall zu belegen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Gleichzeitig kann dieselbe Aufnahme dazu führen, dass die Datenschutzbehörde ein Bußgeldverfahren gegen den Filmer einleitet, weil die Art der Aufzeichnung gegen die DSGVO verstoßen hat.
Experten raten daher dringend dazu, vor dem Kauf und der Installation einer Dashcam genau auf die technischen Spezifikationen zu achten. Die „Black-Box“-Funktionalität – also das anlassbezogene Speichern – ist das entscheidende Kriterium für die Legalität. Zudem sollte man sich bewusst sein, dass eine Kamera auch gegen den eigenen Fahrer verwendet werden kann. Wird die Speicherkarte von der Polizei beschlagnahmt, könnte sie auch eigene Verkehrsverstöße dokumentieren.
Der Einsatz von Dashcams bleibt somit eine Abwägungssache. Sie sind ein mächtiges Werkzeug in der Beweisführung, doch wer den Datenschutz ignoriert, zahlt am Ende möglicherweise drauf. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt dynamisch, und es ist davon auszugehen, dass mit fortschreitender Technik auch der Gesetzgeber hier noch einmal nachjustieren muss.

