Die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

Vollstreckungstitel können auch durch eine Notarin oder einen Notar aufgenommene amtliche Urkunden sein, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Regelmäßig bewilligt der Schuldner dabei die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.Die Vollstreckungsklausel wird durch den Notar bei Errichtung der Urkunde angebracht.

Die vollstreckbare notarielle Urkunde kann jeden vollstreckungsfähigen Anspruch beinhalten. Kreditinstitute haben damit die Möglichkeit, bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages und Ausgabe des Kredits den besicherten Zahlungsanspruch gegen den Kredit­nehmer oder einen persönliche haftenden Dritten sowie darüber hinaus bei Grundpfandrechten auch den dinglichen Verwertungsanspruch vollstreckungsfähig zu machen. Der dingliche Anspruch soll dabei in der Regel auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks und bei Eigentumsübergang auch gegenüber einem etwaigen Rechtsnachfolger durchsetzbar sein, so dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragen werden muss.

Die vollstreckbare Urkunde, die parallel zu den Vertragsschlüssen des Kreditgeschäfts durch eine Notarin oder einen Notar errichtet wird, ist für Kreditgeber von erheblicher Bedeutung, da beispielsweise bei Zahlungsschwierigkeiten nach Zustellung der Urkunde und Einhaltung der Wartezeit von zwei Wochen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde heraus in Auftrag gegeben werden kann.