In Deutschland wächst die Zahl der Städte und Landkreise, in denen Einschränkungen bei der Wassernutzung gelten. Wegen anhaltender Hitze, fehlender Niederschläge und sinkender Grundwasserstände untersagen lokale Behörden die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen und privaten Brunnen. In einzelnen Kommunen betreffen die Maßnahmen auch die Bewässerung von Gärten mit Trinkwasser, das Befüllen privater Pools und die Autowäsche. Schreibt bankrecht-ratgeber mit Bezug auf t-online.
Ein bundesweit einheitliches Verbot gibt es nicht. Jeder Landkreis und jede Stadt entscheidet selbst und berücksichtigt dabei den Pegelstand von Oberflächengewässern und Grundwasser, den Zustand der Böden, die Wetterprognose und die Belastung der Wasserversorgung. Ende Juli 2026 gelten in mehr als 80 Kommunen, Landkreisen und Versorgungsgebieten Beschränkungen oder offizielle Aufrufe zum Wassersparen.
Warum Deutschland die Wassernutzung einschränkt
In zahlreichen Regionen Deutschlands liegen die Temperaturen über 30 Grad. Die lang anhaltende Trockenheit hat dazu geführt, dass die oberen Bodenschichten austrocknen. Der Wasserstand kleiner Flüsse und Bäche ist gesunken, Pflanzen leiden unter Wassermangel und die Gefahr von Wald- und Flächenbränden nimmt weiter zu.
Besonders kritisch ist die Lage beim Grundwasser. In fast der Hälfte der deutschen Landkreise gelten die Grundwasserstände als niedrig oder deutlich unter dem saisonalen Durchschnitt. Nach mehreren trockenen Perioden erholen sich die Reserven nur langsam. Kurze Regenschauer reichen deshalb häufig nicht aus, um die Situation spürbar zu verbessern.
Viele Kommunen versuchen, den Wasserverbrauch während der heißesten Tagesstunden zu senken. In dieser Zeit verdunstet ein erheblicher Teil des Gießwassers, bevor es die Pflanzenwurzeln erreicht. In besonders stark betroffenen Regionen wird die technische Wasserentnahme aus natürlichen Gewässern vollständig untersagt.
Was die Behörden üblicherweise verbieten
Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Region. Häufig betreffen die Verbote oder Einschränkungen folgende Nutzungsarten:
- das Abpumpen von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen, Kanälen und Teichen;
- die Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung von Gärten und landwirtschaftlichen Flächen;
- die Nutzung privater Gartenbrunnen während der Tagesstunden;
- die Bewässerung von Rasenflächen, Parks, Sportplätzen und Grünanlagen;
- das Befüllen privater Pools mit Trink- oder Brunnenwasser;
- die Autowäsche außerhalb gewerblicher Waschanlagen;
- den Einsatz von Hochdruckreinigern;
- den Betrieb dekorativer Brunnen und Wasserspiele.
In vielen Regionen gelten die Verbote nur in bestimmten Zeitfenstern, etwa von 10 bis 18 Uhr oder von 8 bis 20 Uhr. In anderen Kommunen ist die technische Wasserentnahme rund um die Uhr und bis zu einem festgelegten Datum oder bis auf Widerruf verboten.
Dürfen Bäume, Blumen und Beete weiterhin gegossen werden?
Einige Kommunen erlauben weiterhin die gezielte Bewässerung von Bäumen, einzelnen Beeten und Nutzpflanzen. Teilweise sind besonders sparsame Systeme wie Tröpfchen- oder Versickerungsbewässerung zugelassen, bei denen das Wasser direkt an die Wurzeln gelangt.
Solche Ausnahmen gelten jedoch nicht überall. In der Region Hannover ist an besonders heißen Tagen selbst die Tröpfchenbewässerung während der Verbotszeiten untersagt.
Das Gießen mit zuvor gesammeltem Regenwasser bleibt vielerorts erlaubt. Auch die Nutzung von Gießkannen wird häufig zugelassen, da dabei weniger Wasser verbraucht wird als mit Gartenschläuchen oder Rasensprengern.
Darf ein eigener Brunnen weiterhin genutzt werden?
Ein privater Brunnen bedeutet nicht automatisch, dass das Wasser ohne Einschränkungen genutzt werden darf. Kommunen können die Grundwasserentnahme begrenzen, wenn die Pegelstände deutlich gesunken sind oder eine weitere Absenkung droht.
In mehreren Landkreisen darf Brunnenwasser während der heißesten Stunden nicht verwendet werden. In einzelnen Kommunen gilt das Verbot für sämtliche technische Wasserentnahmen, also auch für Pumpen, Bohrbrunnen und private Gartenbrunnen.
Grundstückseigentümer sollten vor dem Gießen prüfen, welche Allgemeinverfügung in ihrem Landkreis oder ihrer Stadt gilt. Die Regeln können abhängig von Temperatur, Niederschlag und Wasserstand kurzfristig geändert werden.
Baden-Württemberg: Verbote in zahlreichen Landkreisen
In Baden-Württemberg gelten in vielen Regionen Einschränkungen. Die wichtigste Maßnahme ist das Verbot, Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen zur Bewässerung privater Grundstücke, landwirtschaftlicher Flächen oder für andere Zwecke zu entnehmen.
In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Rottweil und Ravensburg ist die Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen untersagt. In Biberach gilt das Verbot zunächst bis Ende August.
Im Landkreis Esslingen ist seit dem 27. Juni die Entnahme aus Oberflächengewässern verboten. Die Regelung betrifft Flüsse, Bäche, Seen und Teiche und gilt bis zum 30. September.
Im Landkreis Konstanz gilt das Verbot für Oberflächengewässer bis zum 31. August. Ausnahmen bestehen für die Tränkung von Vieh und für kleine Mengen, die mit Handgefäßen entnommen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei anhaltender Trockenheit kann das Verbot verlängert werden.
Im Landkreis Sigmaringen ist die Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen während des Sommers untersagt. Die Regelung gilt bis zum 30. September. Bestimmte Baggerseen sowie die Nutzung zur Viehtränkung sind ausgenommen.
Das Landratsamt Reutlingen hat die Wasserentnahme aus zahlreichen öffentlichen Oberflächengewässern verboten. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Juli. Ausnahmen betreffen bestimmte Abschnitte von Neckar, Erms, Echaz, Großer Lauter, Zwiefalter Aach und Kesselbach.
Im Landkreis Waldshut gelten Einschränkungen für fließende Gewässer, Flüsse, Kanäle und Seen. Der Rhein ist vom Verbot ausgenommen. Betroffen sind unter anderem die Hauensteiner Alb, die Wutach und der Kotbach. Auch im Wutachtal werden zusätzliche Maßnahmen geprüft.
In den Landkreisen Tuttlingen, Böblingen, Schwarzwald-Baar und Zollernalb ist selbst die Entnahme kleiner Wassermengen durch Privatpersonen, landwirtschaftliche Betriebe und Forstbetriebe untersagt. Die Einschränkungen gelten bis zum 30. September. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Im Landkreis Lörrach ist wegen niedriger Wasserstände die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen im gesamten Kreisgebiet verboten. Der Rhein ist ausgenommen. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 17. September und kann verlängert werden.
In Stuttgart ist es seit dem 26. Juni verboten, Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen für private Zwecke zu entnehmen. Die Regelung gilt bis zum 31. August, kann aber verlängert werden.
Weitere Verbote gelten auch in anderen Landkreisen des Bundeslandes. Die genauen Bestimmungen müssen auf den Internetseiten der Kommunen und Landratsämter geprüft werden.
Bayern: München begrenzt Poolbefüllung, Bewässerung und Autowäsche
In München gelten erweiterte Regeln zur Wassernutzung. Privatpersonen dürfen kein Wasser zum Befüllen und Betreiben von Pools, Badeanlagen, Springbrunnen, Wasserspielen und bestimmten Wasserbehältern verwenden.
Pflanzen dürfen nur zwischen 19 Uhr und 9 Uhr gegossen werden. Tagsüber ist die Bewässerung untersagt.
Auch Hochdruckreiniger und vergleichbare Geräte dürfen nicht verwendet werden. Private Fahrzeuge dürfen nur noch in gewerblichen Waschanlagen gereinigt werden, in denen der Wasserverbrauch kontrolliert wird.
Auch in anderen bayerischen Regionen können örtliche Verbote gelten. Informationen müssen bei der jeweiligen Verwaltung eingeholt werden.
Berlin: Noch kein Verbot, aber Aufruf zum Wassersparen
In Berlin gilt bislang kein allgemeines Wasserentnahmeverbot. Die Behörden fordern die Bevölkerung jedoch auf, auf unnötige Rasenbewässerung zu verzichten, Pools nicht ohne Not zu befüllen und Wasser insgesamt sparsamer zu verwenden.
Sollten die Grundwasserstände weiter sinken und die Hitze anhalten, könnten Einschränkungen per Allgemeinverfügung eingeführt werden.
Brandenburg: Brunnenbewässerung tagsüber weitgehend verboten
Im Landkreis Potsdam-Mittelmark und in der Stadt Potsdam gelten Beschränkungen für die Bewässerung. Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen darf nicht zur Beregnung verwendet werden.
In Potsdam-Mittelmark dürfen Gärten und Grünflächen zwischen 8 und 20 Uhr nicht mit Wasser aus privaten Brunnen bewässert werden. In Potsdam gilt das Verbot von 10 bis 21 Uhr.
Im Landkreis gelten die Einschränkungen bis zum 30. September, in Potsdam bis zum 1. Oktober.
Im Havelland und in Brandenburg an der Havel ist die Entnahme von Oberflächenwasser bis zum 30. September verboten. Auch die Nutzung von Grundwasser ist eingeschränkt. Gärten, Sportanlagen und Grünflächen dürfen nur zwischen 18 und 10 Uhr mit Brunnen- oder Trinkwasser bewässert werden.
Im Landkreis Elbe-Elster ist die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern untersagt. Ein Enddatum wurde nicht festgelegt. Die Behörden verstärken die Kontrollen und können Ausnahmen nur bei nachgewiesener Notwendigkeit genehmigen.
In den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Barnim und Märkisch-Oderland gelten entsprechende Allgemeinverfügungen teilweise bereits seit mehreren Jahren. In Märkisch-Oderland dürfen weniger als zehn Liter pro Tag für nicht gewerbliche private Zwecke entnommen werden. Für Feuerwehreinsätze bestehen ebenfalls Ausnahmen.
Bremen: Noch kein offizielles Verbot
In Bremen besteht bisher keine allgemeine Einschränkung der Wasserentnahme. Die Bevölkerung wird gebeten, insbesondere während der heißesten Stunden weniger Trinkwasser zu verbrauchen.
Sollte sich die hydrologische Lage weiter verschärfen, können vorübergehende Einschränkungen eingeführt werden.
Hamburg: Behörden rufen zum sparsamen Verbrauch auf
In Hamburg besteht bislang kein formelles Verbot für Gartenbewässerung oder Wasserentnahme. Die zuständigen Stellen bitten die Bevölkerung jedoch um einen verantwortungsvollen Umgang mit Wasser.
Bei anhaltender Trockenheit könnte die Stadt zusätzliche Maßnahmen beschließen, darunter Einschränkungen für private Gärten.
Hessen: Verbote in Darmstadt und mehreren Landkreisen
In Darmstadt gilt eine Allgemeinverfügung, die die Wasserentnahme aus Bächen, Teichen und Seen untersagt. Sie ist am 27. Juni in Kraft getreten.
Der Main-Kinzig-Kreis hat die Nutzung von Oberflächengewässern deutlich eingeschränkt. Jede Wasserentnahme ist verboten, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
Auch in den Landkreisen Vogelsberg und Hersfeld-Rotenburg darf kein Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen entnommen werden.
Im Wetteraukreis gilt die Regelung vom 25. Juni bis zum 31. Oktober.
Im Schwalm-Eder-Kreis ist die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen seit dem 9. Juli und bis auf Weiteres untersagt. Das Verbot betrifft auch Eigentümer von Grundstücken, die direkt an Gewässer grenzen.
Eine Entnahme mit Handgefäßen ist nur für Trinkzwecke erlaubt. Bestimmte Abschnitte von Eder und Fulda sind von der Regelung ausgenommen.
Im Kreis Herford ist die Wasserentnahme aus der Werre und ihren Nebenflüssen untersagt, auch im Bereich der Einmündung der Aa.
Mecklenburg-Vorpommern: Noch keine Verbote
In Mecklenburg-Vorpommern bestehen derzeit keine landkreisweiten Wasserentnahmeverbote. Die Behörden können jedoch bei weiter sinkenden Pegelständen Einschränkungen erlassen.
Die Bevölkerung wird aufgefordert, Mitteilungen der Kommunen und örtlichen Wasserversorger zu beachten.
Nordrhein-Westfalen: Einschränkungen in Großstädten und Landkreisen
Die Bezirksregierung Arnsberg hat ein strenges Wasserentnahmeverbot für Ruhr, Lenne und Sieg erlassen. Die Maßnahme soll voraussichtlich bis zum 30. November 2026 gelten.
Untersagt ist die Entnahme sowohl großer als auch kleiner Wassermengen, etwa zur Bewässerung privater Gärten. Ausnahmen gelten für Handgefäße und die Tränkung von Vieh.
In Köln gilt das Verbot vom 18. Juni bis zum 31. Oktober. Während dieses Zeitraums darf kein Wasser aus städtischen Bächen entnommen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In den Regionen Aachen, Euskirchen, Mettmann und Rheinisch-Bergischer Kreis ist die Wasserentnahme mit mechanischen oder elektrischen Pumpen, Ansaugvorrichtungen und mobilen Behältern verboten. Die Einschränkungen gelten bis zum 30. September.
In den Kreisen Rhein-Sieg, Rhein-Erft und Oberbergischer Kreis ist das Abpumpen von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen mit Pumpen oder vergleichbaren Geräten untersagt. Die Regelungen gelten bis zum 31. Oktober.
In Münster bereitet die Verwaltung Einschränkungen für mechanische und elektrische Pumpen, Ansauggeräte und mobile Behälter bis zum Herbst vor. Ein genaues Enddatum wurde noch nicht genannt.
In Remscheid gilt eine Allgemeinverfügung, die die Entnahme von Wasser aus Bächen, Teichen und anderen Oberflächengewässern im gesamten Stadtgebiet verbietet. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028 oder bis zu einer früheren Aufhebung.
Im Kreis Borken ist die Entnahme jeglicher Wassermenge aus der Bocholter Aa und weiteren Gewässern ihres Einzugsgebiets verboten. Die Regelung gilt bis zum 31. Oktober.
Niedersachsen: Bewässerungsverbote abhängig von der Temperatur
In der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt gilt seit dem 1. Juni eine besondere Regelung. An Tagen mit Temperaturen von mindestens 27 Grad dürfen Rasensprenger, Beregnungsanlagen und Gartenschläuche zwischen 11 und 17 Uhr nicht eingesetzt werden.
Das Verbot gilt für private Gärten, öffentliche Parks und Sportanlagen. In diesem Zeitraum ist auch Tröpfchenbewässerung untersagt.
Gießkannen und Eimer dürfen weiterhin verwendet werden. Hunde dürfen mit dem Gartenschlauch abgespült werden. Das Befüllen von Pools bleibt vorerst erlaubt. Die Verfügung gilt bis zum 30. September 2026 und kann bei einer Verbesserung der Lage vorzeitig aufgehoben werden.
In Salzgitter gilt seit 2025 jedes Jahr vom 1. Mai bis zum 30. September eine Regelung. Bei Temperaturen ab 20 Grad ist die Wasserentnahme aus Brunnen und Oberflächengewässern zwischen 10 und 18 Uhr verboten.
In Gifhorn ist seit 2023 die technische Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen mit Pumpen ganzjährig und bis auf Weiteres untersagt. Die Bewässerung mit Wasser aus privaten Brunnen oder dem öffentlichen Trinkwassernetz bleibt erlaubt.
Im Landkreis Goslar ist die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser seit dem 1. Mai eingeschränkt. Zwischen 10 und 18 Uhr dürfen landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, öffentliche und private Grünflächen nicht bewässert werden. Die Maßnahme gilt bis zum 30. September.
Im Landkreis Peine ist die Bewässerung von Grünanlagen, Gärten, Parks und Sportplätzen bei Temperaturen ab 24 Grad zwischen 14 und 19 Uhr verboten.
Zusätzlich werden die Einwohner aufgefordert, zwischen 14 und 22 Uhr kein Trinkwasser zur Gartenbewässerung oder zum Befüllen von Pools zu verwenden. Die Einschränkungen gelten bis zum 30. September.
Im Landkreis Lüneburg gilt neben einem Wasserentnahmeverbot eine temperaturabhängige Regelung für die Landwirtschaft. Ab 28 Grad darf landwirtschaftliche Fläche nicht bewässert werden.
Im Landkreis Stade darf Trinkwasser bis auf Weiteres nicht zum Gießen von Rasenflächen, Gärten oder Grünanlagen verwendet werden. Auch das Befüllen von Pools und die Autowäsche mit Trinkwasser sind untersagt. Verstöße können Verwaltungsmaßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.
In Braunschweig, Diepholz, dem Emsland, Helmstedt, dem Heidekreis, Nienburg/Weser, Osnabrück und Verden gelten bislang überwiegend Appelle zum Wassersparen.
Einwohner Niedersachsens können sich anhand der Daten des Landesbetriebs NLWKN über die Grundwasserlage informieren. Auf Grundlage dieser Werte entscheiden Kommunen über zusätzliche Maßnahmen.
Rheinland-Pfalz: Mainz verbietet auch die Entnahme mit Eimern und Gießkannen
In Mainz ist die Wasserentnahme aus Bächen verboten. Die Regelung betrifft nicht nur Pumpen und Schläuche, sondern auch Handgefäße wie Eimer und Gießkannen.
Die Verfügung gilt seit dem 27. Juni. Für die Bewässerung müssen zugelassene Wasserquellen genutzt und weitere kommunale Vorgaben beachtet werden.
Saarland: Noch keine Einschränkungen
Im Saarland bestehen derzeit keine landkreisweiten Wasserentnahmeverbote. Die Behörden beobachten die Wasserstände und schließen Maßnahmen bei einer weiteren Verschärfung der Lage nicht aus.
Sachsen: Verbote in Chemnitz, Dresden und mehreren Landkreisen
In Chemnitz, im Landkreis Leipzig und in Mittelsachsen ist die Nutzung von Oberflächenwasser für private Zwecke untersagt. Wasser darf nicht mit Pumpen, Schläuchen oder anderen technischen Geräten entnommen werden.
Die Einschränkungen gelten bis zum 30. September.
In Dresden gilt das Verbot bis zum 15. Oktober. Die Stadt empfiehlt zudem, Rasenflächen nicht mehr mit Trink- oder Grundwasser zu bewässern. Stattdessen soll gesammeltes Regenwasser verwendet werden.
In den Landkreisen Leipzig, Meißen, Nordsachsen und Vogtland ist das Abpumpen von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen bis zum 15. Oktober verboten. Die Entnahme kleiner Mengen mit Handgefäßen bleibt teilweise erlaubt.
Sachsen-Anhalt: Einschränkungen für Oberflächen- und Grundwasser
In den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Salzlandkreis und Jerichower Land gelten Einschränkungen bei der Wasserentnahme.
Wasser darf nicht mit Pumpen, Schläuchen oder anderem technischen Gerät aus Flüssen, Bächen und Seen entnommen werden. Zwischen 10 und 18 Uhr ist auch die Entnahme aus Brunnen verboten.
Die meisten Verfügungen gelten bis zum 30. September.
Im Saalekreis sind Wasserentnahme und Bewässerung bis auf Weiteres eingeschränkt. Zwischen 8 und 18 Uhr dürfen öffentliche und private Grünflächen sowie Sportanlagen nicht mit Wasser aus Brunnen bewässert werden. Dies gilt auch für private Gartenbrunnen.
Schleswig-Holstein: Noch keine Verbote
In Schleswig-Holstein hat bislang kein Landkreis ein allgemeines Wasserentnahmeverbot erlassen. Die Behörden beobachten die Situation bei Oberflächen- und Grundwasser.
Bei anhaltender Trockenheit können einzelne Kommunen kurzfristig Einschränkungen einführen.
Thüringen: Pumpen, Brunnen und Tagesbewässerung eingeschränkt
Im Saale-Orla-Kreis ist die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen, Teichen und Seen weitgehend verboten. Die Regelung betrifft die Gartenbewässerung und das Befüllen privater Wasserbecken.
In den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Holzland und Ilm-Kreis dürfen Pumpen, Schläuche und andere Ansaug- oder Abpumpvorrichtungen nicht verwendet werden.
Die Saale ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen. Kleine Wassermengen dürfen weiterhin mit Eimern oder Gießkannen entnommen werden.
Im Altenburger Land ist das Abpumpen von Oberflächenwasser und Grundwasser aus Brunnen verboten. Rasenflächen dürfen nur nachts zwischen 20 und 6 Uhr bewässert werden.
Droht in Deutschland ein Mangel an Trinkwasser?
Die meisten derzeit geltenden Maßnahmen sollen verhindern, dass Oberflächengewässer und Grundwasser weiter absinken. Die Einschränkungen entlasten die Wasserversorgung in Zeiten besonders hohen Verbrauchs und sichern Reserven für eine mögliche Fortsetzung der Trockenperiode.
Ein Bewässerungsverbot bedeutet nicht automatisch, dass es bereits Engpässe bei der Trinkwasserversorgung gibt. Viele Behörden greifen vorsorglich ein, um einen kritischen Druckabfall im Leitungsnetz zu verhindern und die Versorgung von Haushalten, Krankenhäusern, Feuerwehren und Betrieben sicherzustellen.
In einzelnen Regionen können Wasserversorger eigene Empfehlungen oder vorübergehende Regeln veröffentlichen, auch wenn der Landkreis noch keine Allgemeinverfügung erlassen hat.
Welche Bußgelder bei Verstößen drohen
Verstöße gegen Wasserentnahmeverbote gelten als Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom Bundesland, vom Landkreis, von der Art des Verstoßes und von der entnommenen Wassermenge ab.
In einigen Landkreisen Baden-Württembergs können bis zu 10.000 Euro fällig werden. In Köln liegt das mögliche Höchstbußgeld bei 50.000 Euro.
Nach den Vorschriften einzelner Regionen können schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Wasserrecht mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Kontrollen führen kommunale Ordnungsdienste, Umweltbehörden, Polizei und Wasserbehörden durch. Überprüfungen sind an Flüssen, Brunnen, landwirtschaftlichen Flächen und privaten Grundstücken möglich.
Wo die Regeln für den eigenen Wohnort geprüft werden können
Die Liste der Einschränkungen verändert sich laufend und ist nicht vollständig. Neue Verbote können nach wenigen weiteren Hitzetagen erlassen werden. Bestehende Verfügungen können nach Regenfällen und steigenden Wasserständen verlängert oder aufgehoben werden.
Aktuelle Informationen veröffentlichen:
- Landratsämter und Stadtverwaltungen;
- kommunale Behörden;
- untere Wasserbehörden;
- Landesumweltämter;
- örtliche Trinkwasserversorger;
- offizielle Internetseiten der Bundesländer.
Vor der Nutzung eines Gartenbrunnens, dem Befüllen eines Pools oder der Entnahme von Wasser aus einem Fluss sollten Einwohner prüfen, welche Regelungen an ihrem Wohnort gelten.
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