New York/Washington – In der Welt der sozialen Medien und der politischen Kommunikation gibt es rote Linien, deren Überschreitung nicht nur moralische, sondern auch handfeste juristische und ökonomische Konsequenzen nach sich zieht. Oder zumindest ziehen sollte. Am heutigen Freitag, den 6. Februar 2026, hat Donald Trump auf seiner Plattform Truth Social ein Video veröffentlicht, das den ehemaligen Präsidenten Barack Obama und dessen Frau Michelle in einer Weise entmenschlicht, die tief in rassistischen Stereotypen verwurzelt ist.
Für Fachleute aus dem Bereich Wirtschafts- und Medienrecht ist dieser Vorfall weit mehr als nur eine weitere Episode im aufgeheizten US-Wahlkampf. Er ist ein Präzedenzfall, der die Grenzen der US-amerikanischen „Free Speech“-Doktrin auf die Probe stellt, die Volatilität von „Meme-Stocks“ wie der Trump Media & Technology Group (TMTG) demonstriert und Investoren vor die Frage stellt, wie viel „Social Risk“ ein Portfolio vertragen kann.
Der Sachverhalt: Eine neue Qualität der Entgleisung
Wie CNN berichtet, teilte Trump ein manipuliertes Video, das die Obamas mit Affen vergleicht bzw. überblendet. Historisch gesehen gehört diese Ikonografie zu den aggressivsten Formen rassistischer Propaganda, die darauf abzielt, afroamerikanischen Bürgern ihre Menschwürde und damit ihre bürgerlichen Rechte abzusprechen.
Anders als bei verbalen Attacken oder politischen Unwahrheiten, bewegt sich dieser visuelle Angriff in einem Bereich, der in vielen europäischen Rechtsordnungen – insbesondere in Deutschland unter § 130 StGB (Volksverhetzung) – sofort strafrechtliche Ermittlungen auslösen würde. In den USA jedoch gelten andere Spielregeln, die für europäische Investoren und Rechtsexperten oft schwer nachvollziehbar sind.
Juristische Analyse: First Amendment vs. NetzDG
Der Fall illustriert die massive Diskrepanz zwischen dem US-amerikanischen und dem europäischen Rechtsverständnis.
Die Festung „First Amendment“
In den USA schützt der erste Verfassungszusatz die Meinungsfreiheit extrem weitgehend. Selbst rassistische Äußerungen und „Hate Speech“ sind grundsätzlich geschützt, solange sie nicht die engen Kriterien von „incitement to imminent lawless action“ (Anstiftung zu unmittelbarer gesetzloser Gewalt) erfüllen, wie sie der Supreme Court im Fall Brandenburg v. Ohio (1969) definierte. Das von Trump geteilte Video ist zweifellos widerwärtig, dürfte aber nach herrschender US-Rechtsauffassung unter die geschützte Meinungsfreiheit fallen, da es keinen direkten Gewaltaufruf enthält. Für deutsche Unternehmen, die in den USA tätig sind, ist dies ein Compliance-Albtraum: Was im Mutterkonzern in Frankfurt zur fristlosen Kündigung und Strafanzeige führen würde, ist in der US-Tochter oft verfassungsrechtlich geschützt.
Der Schutzschild „Section 230“
Noch relevanter für die Plattform Truth Social selbst ist „Section 230“ des Communications Decency Act. Dieses Gesetz schützt Plattformbetreiber davor, für die Inhalte ihrer Nutzer haftbar gemacht zu werden. Zwar ist Trump hier sowohl Nutzer als auch Eigentümer, doch die rechtliche Trennung schützt das Unternehmen TMTG vor direkten Klagen der Betroffenen – zumindest in der Theorie. Wäre Truth Social in der EU ansässig, sähe die Lage durch den Digital Services Act (DSA) völlig anders aus. Hier wären Plattformen verpflichtet, illegale Hassrede zügig zu löschen, andernfalls drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Der Fall zeigt, wie das Internet in zwei rechtliche Hemisphären zerfällt.
Ökonomische Auswirkungen: Die „DJT“-Aktie im Stressgeschäft
Für Anleger und Wirtschaftsrechtler ist der Blick auf den Ticker „DJT“ (Trump Media & Technology Group) entscheidend. Die Aktie verhält sich nicht wie ein klassisches Wertpapier, das auf fundamentalen Daten (Umsatz, Gewinn) basiert, sondern wie ein „Meme-Stock“, dessen Wert fast ausschließlich an die Popularität und die politische Dynamik der Marke Trump gekoppelt ist.
Volatilität als Dauerzustand
Nach der Veröffentlichung des Videos reagierten die Märkte nervös. Solche Skandale polarisieren: Sie mobilisieren die harte Basis (was Interaktionen auf der Plattform treibt), schrecken aber institutionelle Investoren ab. Für Bankberater und Vermögensverwalter stellt sich hier eine haftungsrechtliche Frage: Darf man Kunden eine solche Aktie empfehlen? Aufgrund der extremen Abhängigkeit von einer einzigen Person (Key Man Risk) und der Unberechenbarkeit seines Verhaltens, gleicht das Investment eher einer Wette als einer Anlage. Im Rahmen der Anlageberatungspflichten nach MiFID II müssten Kunden explizit auf dieses enorme politische und reputative Risiko hingewiesen werden.
Das ESG-Dilemma
Institutionelle Investoren (Fonds, Versicherungen, Pensionskassen) unterliegen zunehmend strengen ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance).
- Social (S): Die Verbreitung von rassistischen Inhalten verstößt fundamental gegen die „Social“-Standards fast aller großen Fondsgesellschaften. Ein Investment in TMTG wird für BlackRock, Vanguard und Co. damit faktisch unmöglich oder zumindest rechtfertigungspflichtig.
- Governance (G): Dass der Hauptaktionär und faktische Chef der Plattform Inhalte postet, die das Unternehmen massivem Reputationsrisiko aussetzen, wirft Fragen zur Corporate Governance auf. Ein funktionierender Aufsichtsrat müsste hier eigentlich intervenieren, um den Unternehmenswert zu schützen. Dass dies nicht geschieht, zeigt die strukturelle Schwäche der Governance bei TMTG.
Werbemarkt und Brand Safety
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der Vorfall ein Geschenk für Konkurrenten, aber ein Warnsignal für die Werbeindustrie. Große Marken („Blue Chip Companies“) achten penibel auf „Brand Safety“. Sie wollen nicht, dass ihre Werbung für Waschmittel oder Versicherungen neben rassistischen Karikaturen erscheint. Truth Social hat ohnehin Schwierigkeiten, Premium-Werbepartner zu gewinnen. Solche Vorfälle zementieren den Status der Plattform als „Nischen-Netzwerk“, das fast ausschließlich auf Direktmarketing (Direct Response Ads) und politisch motivierte Werbung angewiesen ist. Dies limitiert das Umsatzpotenzial und damit die langfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens drastisch – ein klassisches Thema für Insolvenzrechtler, die die Prognosefähigkeit von Geschäftsmodellen bewerten müssen.
Implikationen für deutsche Unternehmen
Warum ist das für den Leser eines deutschen Rechtsportals relevant? Weil die globalen Märkte verflochten sind.
- Lieferkettengesetz (LkSG): Deutsche Unternehmen müssen Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten und Geschäftsbeziehungen ausschließen. Wer Werbeplätze programmatisch einkauft (Programmatic Advertising), könnte versehentlich auf Plattformen wie Truth Social landen und damit indirekt Hassrede finanzieren. Dies erfordert Anpassungen in den Compliance-Filtern.
- Reputation: Deutsche Manager, die sich in den USA politisch äußern oder spenden, bewegen sich auf vermintem Gelände. Die Polarisierung, die durch solche Videos befeuert wird, zwingt Unternehmen oft dazu, Position zu beziehen – was wiederum rechtliche Risiken (Diskriminierungsklagen) bergen kann.
Der 6. Februar 2026 markiert einen weiteren Tiefpunkt im politischen Diskurs, aber er ist auch ein Lehrstück für die Verflechtung von Recht, Moral und Kapitalmarkt. Solange die US-Gesetzgebung (Section 230) und die Rechtsprechung zum First Amendment unverändert bleiben, werden Plattformen wie Truth Social ein rechtsfreier Raum für das bleiben, was in Europa längst justiziabel wäre. Der Kapitalmarkt jedoch stimmt mit den Füßen ab: Wahre Wertschöpfung verträgt sich auf Dauer selten mit radikaler Ausgrenzung. Die Volatilität der DJT-Aktie wird anhalten, doch das Risiko eines Totalverlusts steigt mit jedem Tabubruch, der die Plattform weiter in die Isolation treibt.

