Wann ist ein Vertrag mit der Bank unwirksam?

Im deutschen Recht gilt der eherne Grundsatz „pacta sunt servanda“. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als das man sich an geschlossene Verträge zu halten hat. Packt einen nach wirksamem Abschluss eines Vertrages mit einer Bank die Reue, auch weil man vielleicht erkennt, dass der Vertrag für einen selber zu wirtschaftlich ruinösen Konsequenzen führt, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich nicht.

Die Rechtsordnung in Deutschland überlässt die Frage der Wirksamkeit von Verträgen jedoch nicht uneingeschränkt dem freien Spiel der Kräfte. Zum einen sieht das Gesetz für besondere Personengruppen und für bestimmte Situationen bei Vertragsabschluss einen speziellen Schutz vor. So können beispielsweise Darlehensverträge, die mit Banken geschlossen werden, unwirksam sein, wenn Verbraucher Vertragspartner der Banken sind. Ebenso unterliegen Rechtsgeschäfte, die zu Hause an der Haustür oder im Internet bzw. telefonisch abgewickelt wurden, einem besonderen Schutz.

Zum anderen missbilligt die Rechtsordnung aber auch solche Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen oder wucherisch sind. Nicht nur einmal beurteilten Gerichte in der Vergangenheit banktypische Verträge aus diesen Gründen als unwirksam.

Verbraucherkreditgesetz

Schließt ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Darlehensvertrag mit einem Unternehmer als Darlehensgeber, dann gelten für diesen Vertrag die besonderen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB.

Ein Darlehensvertrag mit einem Verbraucher ist grdsl. schriftlich abzuschließen, § 492 BGB. Wird die Schriftform nicht eingehalten ist der Darlehensvertrag nichtig, § 494 BGB. Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer keinen Anspruch auf den Kredit, der Darlehensgeber aber auch keinen Anspruch auf etwaig vereinbarte Zinszahlungen hat.

Nichtig ist ein Darlehenvertrag mit einem Verbraucher auch, wenn im Vertragsformular wichtige Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB im Vertrag fehlen.

Hat der Verbraucher als Darlehensnehmer das Darlehen bereits erhalten, so werden sämtliche Formmängel geheilt. Der Vertrag ist dann trotz des Formverstosses wirksam.

Haustürwiderrufsrecht

Nach § 312 BGB kann ein Vertrag, zu dessen Abschluss der Verbraucher

durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung veranlasst wurde, vom Verbraucher nach § 355 BGB widerrufen werden.

Ein Kreditvertrag, den ein Kreditvermittler im Reisegewerbe einem Verbraucher an der Wohnungstür aufgeschwätzt hat, kann demnach binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen und auf diesem Weg unwirksam gemacht werden.

Fernabsatzgesetz

Das gleiche Recht, nämlich einen auf eine Bankdienstleistung gerichteten Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen, steht einem Verbraucher zu, wenn der Vertrag ausschließlich z.B. mittels Telefon oder online im Internet, also ohne gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.

Sittenwidrige Verträge

Nach § 138 BGB sind Verträge nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Sittenverstoß dann vor, wenn ein Vertrag dem „Anstandsdenken aller gerecht und billig Denkenden“ widerspricht. Mit dieser Floskel ist im Einzelfall regelmäßig wenig anzufangen, sodass man sich im Ernstfall besser an diversen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen von sittenwidrigen Verträgen orientiert.

Ein Vertrag ist zum Beispiel dann sittenwidrig, wenn ein Rechtsgeschäft gezielt darauf gerichtet ist, Rechte Dritter rücksichtslos zu beeinträchtigen. Dies mussten sich in der Vergangenheit wiederholt Banken sagen lassen, die sich im Rahmen der Absicherung von Krediten von einem Darlehensnehmer Sicherheiten versprechen ließen, ohne darauf zu achten ob von der Sicherungsabrede Rechte Dritter betroffen sind oder die versprochenen Sicherheiten der Höhe nach angemessen sind.

Als sittenwidrig wurde von den Gerichten auch wiederholt die Praxis von Banken bewertet, weitgehend vermögens- und meist ahnungslose Ehepartner von Darlehensnehmern zur Übernahme von Bürgschaften zur Absicherung von Krediten zu überreden.

Wucher

Ein banktypischer Vertrag kann schließlich wegen Wuchers nichtig sein, § 138 Abs. 2 BGB.

Wucher liegt immer dann vor, wenn ein Vertragspartner die Unerfahrenheit, die Zwangslage oder den Mangel im Urteilsvermögen des anderen ausnutzt und sich Leistungen versprechen lässt, die im auffälligen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung stehen.

Bei mit üppigen Zinsverpflichtungen ausgestatteten Krediten fangen die Gerichte beispielsweise dann an, über den Tatbestand des Wuchers nachzudenken, wenn die vom Darlehensnehmer zu tragende Gesamtbelastung ca. doppelt so hoch liegt, wie der von der deutschen Bundesbank ermittelte (und sich immer wieder ändernde) Schwerpunktzins zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.