Ein massiver Wintereinbruch hat den Betrieb am größten deutschen Luftfahrtkreuz empfindlich gestört. Während Fraport mit Enteisungsfahrzeugen gegen die Naturgewalten kämpft, stranden Tausende Passagiere. Doch auch bei „höherer Gewalt“ sind Fluggesellschaften nicht von allen Pflichten befreit. Ein umfassender rechtlicher Leitfaden zur aktuellen Lage.
Der Winter hat Deutschland fest im Griff, und das Epizentrum der logistischen Herausforderungen liegt heute, am 3. Februar 2026, in Hessen. Wie WELT berichtet, führten anhaltende Schneefälle und kritische Eisbildung dazu, dass am Frankfurter Flughafen rund 100 der geplanten 922 Flüge gestrichen werden mussten. Zeitweise musste der Flughafen sogar für Landungen gesperrt werden, da die Räumdienste mit der Befreiung der Landebahnen nicht mehr nachkamen.
Für Reisende bedeutet dies: gestrandet am Terminal, verpasste Anschlussflüge und die ungewisse Frage nach dem Weiterkommen. Als Expertenportal für Verbraucherrechte empfehlen wir von Bankrecht-Ratgeber.de dringend, in solchen Situationen nicht panisch zu reagieren, sondern die eigenen Ansprüche präzise zu kennen und geltend zu machen. Denn oft verweigern Airlines pauschal Zahlungen mit dem Verweis auf das Wetter – eine Praxis, die rechtlich differenzierter betrachtet werden muss.
Die aktuelle Lage in Frankfurt: Ein rechtlicher Ausnahmezustand?
Die Fraport AG meldete bereits am frühen Morgen erhebliche Beeinträchtigungen. Trotz des Einsatzes von Dutzenden Räumfahrzeugen und intensiver Enteisung der Flugzeuge konnten die Sicherheitsabstände im Flugplan nicht eingehalten werden. Die Folge: Annullierungen quer durch alle Airlines, von der Lufthansa bis zu internationalen Carriern.
Juristisch befinden wir uns hier im Spannungsfeld zwischen der EU-Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004) und dem Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“. Viele Passagiere nehmen irrtümlich an, dass bei Schnee automatisch jeglicher Anspruch erlischt. Das ist jedoch ein Trugschluss, der Sie bares Geld kosten kann. Zwar befreit schlechtes Wetter die Airline oft von der Ausgleichszahlung (Kompensation), niemals aber von den Betreuungsleistungen.
Unterscheidung der Ansprüche: Betreuung vs. Entschädigung
Um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen, müssen Sie zwischen zwei Säulen des Fluggastretts unterscheiden:
1. Das Recht auf Betreuung (Sofortige Hilfe)
Unabhängig davon, ob ein Schneesturm, ein Vulkanausbruch oder ein Streik schuld ist: Wenn Sie am Flughafen stranden, muss die Airline für Sie sorgen. Dies gilt ab einer Wartezeit von zwei Stunden (bei Kurzstrecken) bis zu vier Stunden (bei Langstrecken).
Zu den zwingenden Leistungen gehören:
- Verpflegung: Essen und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Oft werden Gutscheine verteilt; ist kein Personal vor Ort, können Sie sich selbst verpflegen und die Quittungen (in angemessenem Rahmen, kein Alkohol/Luxusessen) einreichen.
- Kommunikation: Zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe.
- Unterbringung: Verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, muss die Airline die Hotelkosten sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel übernehmen. Dies ist keine Kulanz, sondern Gesetz.
Wichtig: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, es gäbe „wegen des Wetters keine Hotels“. Die Airline ist in der Organisationspflicht. Buchen Sie notfalls selbst, bewahren Sie aber jeden Beleg auf und lassen Sie sich die Nicht-Verfügbarkeit durch das Bodenpersonal schriftlich bestätigen, wenn möglich.
2. Das Recht auf Ausgleichszahlung (Kompensation)
Hier wird es bei der aktuellen Wetterlage in Frankfurt komplizierter. Die EU-Verordnung sieht Zahlungen zwischen 250 € und 600 € vor, wenn der Flug annulliert wird oder mehr als drei Stunden verspätet am Ziel ankommt – allerdings nur, wenn die Airline selbst verantwortlich ist.
Wann ist Schnee „außergewöhnlich“? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben definiert, dass Wetterbedingungen dann außergewöhnlich sind, wenn sie den Betrieb tatsächlich unmöglich machen und auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbar waren.
- Der Fall heute: Wenn der Flughafenbetreiber (Fraport) die Startbahn sperrt, liegt die Ursache außerhalb der Macht der Airline. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kompensation (die 250-600 €).
- Die Ausnahme (Die „Enteisungs-Falle“): Oft nutzen Airlines das Wetter als Vorwand. Wenn Flüge anderer Airlines starten, Ihre Maschine aber nicht abhebt, weil beispielsweise keine Enteisungsflüssigkeit vorrätig war oder das Personal für die Enteisung fehlte, liegt ein organisatorisches Versagen vor. In diesem Fall wäre das Wetter nur der Auslöser, nicht der Grund. Hier hätten Sie trotz Schneefalls Anspruch auf Entschädigung.
Ticketkosten: Erstattung oder anderweitige Beförderung?
Bei einer Annullierung, wie sie heute 100-fach in Frankfurt passiert ist, haben Sie gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung ein Wahlrecht. Die Airline darf Sie nicht zwingen, einen Gutschein zu akzeptieren. Sie haben folgende Optionen:
- Erstattung des Ticketpreises: Die Airline muss Ihnen die vollen Flugkosten binnen 7 Tagen zurückerstatten. Dies ist sinnvoll, wenn der Zweck Ihrer Reise durch die Verspätung entfallen ist (z.B. ein verpasstes Meeting).
- Anderweitige Beförderung: Die Airline muss versuchen, Sie so schnell wie möglich an Ihr Ziel zu bringen. Das kann auch eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft oder – gerade innerdeutsch – auf die Deutsche Bahn sein.
- Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt: Wenn Sie die Reise verschieben möchten, muss dies zu einem Datum Ihrer Wahl geschehen (vorbehaltlich verfügbarer Plätze).
Praxis-Tipp für heute: Da der Bahnverkehr oft ebenfalls vom Winterwetter betroffen ist (vereiste Oberleitungen), prüfen Sie vor der Umwandlung des Flugtickets in ein Bahnticket unbedingt die Lage bei der Deutschen Bahn. Einmal umgebucht, können Sie oft nicht mehr zurücktreten.
Pauschalreisende: Doppelte Absicherung?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat (Flug + Hotel), ist oft besser gestellt. Hier greift neben der Fluggastrechteverordnung auch das Pauschalreiserecht (§ 651a ff. BGB).
- Minderung des Reisepreises: Wenn Sie durch den Flugausfall einen oder mehrere Tage Ihres Urlaubs verpassen, können Sie den Reisepreis anteilig mindern.
- Kündigung: Bei erheblichen Verzögerungen (oft ab 24 Stunden oder wenn der Reisezweck vereitelt ist), können Sie den Reisevertrag kündigen und erhalten das Geld zurück.
- Ansprechpartner: Wenden Sie sich bei Pauschalreisen primär an den Reiseveranstalter, nicht an die Airline. Der Veranstalter ist Ihr Vertragspartner und muss für Abhilfe sorgen.
Arbeitnehmerrecht: „Wegen Schnee zu spät zur Arbeit?“
Ein Flugausfall ist für Arbeitnehmer besonders stressig, wenn dadurch der Arbeitsbeginn am nächsten Tag verpasst wird. Hier gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz des Wegerisikos. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Ein Flugausfall wegen Schnees ist keine Entschuldigung, die den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
- Konsequenz: Sie erhalten für die Fehlzeit keinen Lohn.
- Abmahnung? Eine Abmahnung droht in der Regel nicht, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie alles Zumutbare unternommen haben (früherer Flug, Pufferzeiten). Wer jedoch „auf den letzten Drücker“ fliegt und das Wetterrisiko ignoriert, wandelt auf dünnem Eis.
Dokumentation ist der Schlüssel zum Erfolg
In der chaotischen Situation am Terminal vergessen viele Passagiere das Wichtigste: Beweise sichern. Sollten Sie später Ansprüche (z.B. auf Erstattung von Hotelkosten oder doch auf Entschädigung wegen Organisationsversagen beim Enteisen) geltend machen wollen, benötigen Sie:
- Fotos: Von der Anzeigetafel (Status „Cancelled“).
- Belege: Von allen Ausgaben (Essen, Hotel, Taxi).
- Bestätigung: Lassen Sie sich den Grund der Annullierung schriftlich geben (oft schwierig, aber versuchen Sie es) oder speichern Sie Screenshots der Airline-App.
Strategie für die nächsten Tage
Die Meteorologen sagen für den Frankfurter Raum weitere Schneefälle voraus. Es ist davon auszugehen, dass sich der Flugplan erst in 24 bis 48 Stunden normalisieren wird. Das sogenannte „Backlog“ (der Rückstau an Passagieren und falsch positionierten Maschinen) sorgt oft für Folgebeschwerden, selbst wenn die Sonne wieder scheint.
Passagiere sollten proaktiv handeln: Überprüfen Sie Ihren Flugstatus online, bevor Sie zum Flughafen aufbrechen. Nutzen Sie die Self-Service-Optionen in den Apps der Airlines für Umbuchungen, da die Hotlines und Schalter hoffnungslos überlastet sein werden. Und vor allem: Beharren Sie auf Ihrem Recht auf Betreuung. Ein Hotelzimmer steht Ihnen zu, egal wie hoch der Schnee liegt.

