Es ist ein Albtraum, der sich fast täglich wiederholt, doch die Dimension dieses aktuellen Falles lässt selbst erfahrene Juristen aufhorchen. Wie die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf die dpa berichtet, haben Unbekannte in einer perfiden Inszenierung als „falsche Polizisten“ einer Rentnerin mehr als 100.000 Euro abgenommen. Der Fall, der sich erst gestern (31. Januar 2026) ereignete, wirft nicht nur kriminalistische, sondern vor allem bankrechtliche Fragen auf.
Wenn eine ältere Dame plötzlich ihr lebenslanges Erspartes in bar abhebt, schrillen bei vielen Beobachtern die Alarmglocken. Doch warum oft nicht am Bankschalter? Wir analysieren auf Bankrecht-Ratgeber.de – Ihrem Fachportal für Bankenhaftung, warum die Hürden für einen Schadensersatz gegen das Kreditinstitut so hoch liegen und wo die Rechtsprechung im Jahr 2026 steht.
Der Modus Operandi: Psychoterror statt Enkeltrick
Anders als beim klassischen „Enkeltrick“, bei dem an die Hilfsbereitschaft appelliert wird, setzen Täter bei der Masche „Falsche Polizeibeamte“ auf Autoritätshörigkeit und nackte Angst.
Im aktuellen Fall wurde der Seniorin vermutlich suggeriert, ihr Vermögen sei auf der Bank nicht sicher (z.B. wegen korrupter Bankmitarbeiter) oder sie müsse bei einer verdeckten Ermittlung helfen. Dieser psychologische Druck führt dazu, dass Opfer oft instruiert werden, am Schalter zu lügen. Auf die Frage des Bankangestellten: „Wofür brauchen Sie so viel Geld?“, antworten sie dann einstudiert: „Für eine Renovierung“ oder „Für einen Autokauf“.
Genau hier beginnt das juristische Dilemma der Bankenhaftung.
Die Rechtslage 2026: Schutzpflicht vs. Vertragsfreiheit
Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie. Ein Bankkunde hat das Recht, über sein Guthaben zu verfügen – auch in bar, auch in voller Höhe. Verweigert die Bank die Auszahlung ohne triftigen Grund, macht sie sich ihrerseits schadensersatzpflichtig (Verzugsschaden).
Doch Banken haben auch Sorgfaltspflichten (Nebenpflichten aus dem Girovertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB). Die entscheidende Frage lautet: Wann kippt das Recht auf Auszahlung in die Pflicht zur Verweigerung?
Das Kriterium der „Massiven Evidenz“
Der Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte (zuletzt prägnant das OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 18.11.2024, Az. 14 U 2275/22, rechtskräftig seit 2025) haben die Hürden für eine Bankhaftung extrem hoch angesetzt.
Eine Warn- oder Verhinderungspflicht der Bank besteht nur dann, wenn:
- Ein massiver Verdacht auf eine Straftat vorliegt (massive Evidenz).
- Die Umstände so ungewöhnlich sind, dass sich der Verdacht dem Mitarbeiter geradezu aufdrängen muss.
Das bloße Abheben einer hohen Summe durch eine ältere Person reicht dafür nicht aus. Auch das Alter allein begründet keine Geschäftsunfähigkeit. Wenn der Kunde am Schalter ruhig wirkt und einen plausiblen Grund (wie den Hauskauf) nennt, darf und muss die Bank auszahlen.
Wann die Bank dennoch haftet
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen wir als Anwälte für Bankrecht gute Chancen für Regressansprüche sehen. Diese basieren oft auf Nuancen im Sachverhalt, die im aktuellen Fall der 100.000-Euro-Beute noch zu prüfen wären:
- Erkennbare Angst: Wirkte die Kundin am Schalter fahrig, telefonierte sie währenddessen (Täter bleiben oft in der Leitung) oder wurde sie von Unbekannten begleitet?
- Widersprüche: Passt die Erklärung nicht zur Summe? (z.B. „Ich kaufe ein Auto“, aber die Summe beträgt 200.000 Euro, obwohl die Kundin keinen Führerschein hat – sofern der Bank bekannt).
- Interne Richtlinien: Viele Banken haben inzwischen interne Compliance-Vorgaben („Seniorenschutz-Konzepte“). Ignoriert ein Mitarbeiter diese internen Warnmeldungen der IT-Systeme, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Die Rolle des Geldwäschegesetzes (GwG)
Ein weiterer Hebel ist das Geldwäschegesetz. Bei Beträgen über 10.000 Euro müssen Banken die Herkunft und den Verwendungszweck klären. Zwar dient das GwG primär dem öffentlichen Interesse und nicht dem Individualschutz des Kunden (so die herrschende Meinung), aber: Verstöße gegen Dokumentationspflichten können indiziell für eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten sein.
Wenn die Bank bei einer Auszahlung von über 100.000 Euro keine Fragen stellt, handelt sie organisatorisch defizitär.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Für die geschädigte Rentnerin und ihre Angehörigen beginnt nun ein Kampf an zwei Fronten:
- Strafrechtlich: Die Täter sind oft Teil internationaler Banden (Callcenter oft in der Türkei oder dem Westbalkan). Die Aufklärungsquoten sind leider gering, und selbst bei Ergreifung ist die Beute meist verschwunden.
- Zivilrechtlich: Hier kommt die Prüfung der Bank ins Spiel. Anwälte fordern in solchen Fällen Akteneinsicht:
- Was hat der Kassierer notiert?
- Gab es Warnhinweise im System?
- Wurde das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten?
Prävention als einzige sichere Lösung
Der Fall zeigt tragisch, dass juristische Aufarbeitung das Geld selten zurückbringt. Die Prävention bleibt der Schlüssel. Banken setzen zunehmend auf „Umschläge mit Warnhinweisen“, in die das Bargeld verpackt wird. Darauf stehen Fragen wie: „Wurden Sie angerufen?“ oder „Sollen Sie das Geld übergeben?“.
Doch gegen die psychologische Manipulation der „falschen Polizisten“, die ihren Opfern einbläuen, dass selbst die Bankmitarbeiter Teil der Verschwörung seien, helfen oft auch diese Warnungen nicht.
Fazit der Redaktion: Der Verlust von 100.000 Euro ist existenzvernichtend. Rechtlich gesehen befinden wir uns in einem Spannungsfeld: Wir wollen keine Banken, die uns bevormunden, aber wir erwarten Schutz in Momenten der Schwäche. Die Rechtsprechung tendiert derzeit zur Eigenverantwortung des Kunden. Eine Haftung der Bank kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht – ob dieser Fall dazu gehört, werden erst die Detailermittlungen der Erfurter Polizei und spezialisierte Anwälte klären können.

