Freiwillige Einlagensicherung der Banken

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen privaten Banken liefern einen Hinweis darauf, dass es neben dem gesetzlichen Schutz nach dem EAEG noch ein weiteres Sicherungssystem geben muss. Nr. 20 der AGB-Banken sieht nämlich die Existenz eines „Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.“ vor. Jede Bank, die Mitglied bei dem Bundesverband deutscher Banken ist, ist verpflichtet, an diesem Einlagensicherungsfonds teilzunehmen.

Dieser durch Umlagen von den Banken finanzierte Fonds sichert dem Grunde nach sämtliche Verbindlichkeiten (insb. Sicht-, Termin- und Spareinlagen) ab, die Banken gegenüber ihren Kunden haben.

Aber auch hier ist der vom Fonds gewährte Schutz der Höhe nach beschränkt: Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt nämlich bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Entscheidendes Kriterium für die Höhe der zu erwartenden Entschädigung ist demnach die Höhe des von der Bank für die Sicherung definierten Eigenkapitals. Die konkrete Höhe der Sicherungsgrenze einer Bank kann über die Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken online ermittelt werden.

Im Ergebnis geht die Höhe des über den Einlagensicherungsfonds vermittelten Schutzes für den Kunden jedoch weit über das hinaus, was das gesetzliche Sicherungssystem zu bieten hat.

Einen durchaus bemerkenswerten Aspekt enthält der freiwillige Einlagensicherungsfonds der Banken jedoch in § 6 Abs. 10 des Statutes des Einlagensicherungsfonds, auf den in Nr. 20 AGB-Banken explizit Bezug genommen wird. Dieser Passus lautet wie folgt:

Diese Regelung, so die Verlautbarungen der Banken, hat alleine versicherungs- und steuerrechtliche Gründe. Und tatsächlich ist der Sicherungsfonds in der Vergangenheit noch jedes Mal, wenn eine Bank insolvenzbedingt ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, eingesprungen und hat sich nicht auf den fehlenden Rechtsanspruch der Kunden auf Entschädigung berufen. Ob dies auch in Zukunft so gehandhabt wird oder bei möglichen größeren Schadensfällen vielleicht nur eine quotale Entschädigung gezahlt wird, bleibt abzuwarten.