Die Verwertung von Kreditsicherheiten

Grundsätzlich dienen die dargestellten Kreditsicherheiten der Minimierung des Ausfallrisikos der Banken und anderer Gläubiger. Da in einer dauerhaften Vertragsbeziehung jedoch jederzeit Störfaktoren auftreten können, die auch die Werthaltigkeit der Sicherheiten beeinflussen, kann ein teilweise oder schlimmsten Falls vollständiger Ausfall der Forderung nicht in jedem Fall vermieden werden. So gilt es auf Gläubigerseite regelmäßig die Vermögenssituation des Vertragspartners sowie die Wertentwicklung der Kreditsicherheit zu beobachten und bei Auftreten von Indikatoren für Störungen umgehend zu handeln. Jedenfalls sollte das direkte Gespräch mit der Schuldnerseite gesucht werden, sollte der Vertragspartner nicht von sich aus bereits an den Kreditgeber herangetreten sein.

Ziel ist es, gemeinsam eine Lösung für eine gegebenenfalls nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit zu finden. Zusammen mit der Überprüfung von weiteren Absicherungsmöglichkeiten ist an Ratenzahlungen betreffend eventuell bereits aufgetretene Rückstände neben der Bedienung der monatlichen Annuitäten zu denken. Möglicherweise kann der Darlehensnehmer auch von dritter Seite Unterstützung erhalten und so eine reibungslose Fortführung des Darlehens gewährleisten oder das Darlehen über ein anderes Kreditinstitut umschulden. Jedenfalls ist auch für den Gläubiger die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gar ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nur ultima ratio, also das letzte Mittel, da es sich hier zumeist um langwierige, kostenintensive Verfahren handelt, deren erfolgreicher Ausgang in Frage steht.

Selbstverständlich können auch erst bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Kreditgebers nach Ablauf der Darlehensbindung nach § 488 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 3 BGB Zahlungsschwierigkeiten auf­treten. Meist kündigen sich diese bereits in einem früheren Stadium an.

Sollten die Einigungsbemühungen scheitern, ist in den Fällen, in denen dem Gläubiger bereits ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zusteht, eine umgehende Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners möglich. Vielfach ist diese Voraussetzung allerdings noch nicht erfüllt, so dass der Gläubiger seine Forderung erst in einem gerichtlichen Verfahren - Mahnverfahren oder im Wege der Klage - titulieren muss.

Lediglich bei Ausreichung eines Immobilienkredits oder bei anderen Finanzierung mit Absicherung über eine Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten des Gläubigers im Grundbuch kommt ein direktes Vorgehen aus der notariellen Urkunde in Betracht, die zum einen regelmäßig ein selbständiges Schuldanerkenntnis des Vertragspartners und zum anderen die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung enthält.