Das Bankgeheimnis – Sind die Daten des Bankkunden sicher?

Banken verwahren regelmäßig überaus sensible Kundendaten. Angaben über Zahlungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit oder auch nur Kontostand eines Kunden können für dessen Schicksal und seine weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben entscheidend sein.

Was mit einer Verletzung des Bankgeheimnisses und einer von einem Banker auch nur leicht dahingesagten Aussage zur mangelnden Kreditwürdigkeit eines Kunden angerichtet werden kann, konnte der ehemalige Vorstandssprecher der Deutschen Bank in zahlreichen bereits abgeschlossenen und noch laufenden Gerichtsprozessen anschaulich verfolgen.

Das Bankgeheimnis ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr verpflichten sich die Banken und Sparkassen in Deutschland in ihren mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einhaltung des Bankgeheimnisses:

 Das Bankgeheimnis beinhaltet auf der einen Seite die Pflicht der Bank zur Verschwiegenheit, auf der anderen Seite verlangt das Bankgeheimnis aber von der Bank auch, Auskünfte gegenüber Dritten zu verweigern, soweit sie nicht zur Auskunft verpflichtet ist.

Das Bankgeheimnis gilt dem Grunde nach nicht nur gegenüber staatlichen Institutionen und Finanzbehörden. Auch gegenüber nächsten Verwandten oder dem Ehegatten des Bankkunden ist die Bank grundsätzlich nicht befugt, Auskünfte über Kontostand oder Vertragsbeziehung zu dem Kunden zu erteilen.

Bereits die AGB-Banken lassen jedoch erahnen, dass das Bankgeheimnis in Deutschland nicht uneingeschränkt gilt. Folgende Öffnungsklausel ist den Geschäftsbedingungen der Banken nämlich zu entnehmen:

 Für den Bankkunden noch unproblematisch dürfte die Regelung sein, wonach die Bank dann und soweit Kundendaten herausgeben darf, wenn der Kunde diesem Vorgang ausdrücklich zugestimmt hat.

Wesentlich spannender sind für den Kunden regelmäßig die „gesetzlichen Bestimmungen“, die den Bruch des Bankgeheimnisses legalisieren. Sowohl das Steuer- als auch das Strafrecht lassen nämlich in begründeten Fällen Eingriffe in das Bankgeheimnis zu.

So muss beispielsweise ein Bankangestellter als Zeuge vor dem Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft erscheinen und Auskünfte über Kundendaten geben, wenn er entsprechend geladen wird. Es besteht für den Bankangestellten grundsätzlich weder Aussage- noch Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer strafbaren Handlung Kundenunterlagen bei der Bank zu beschlagnahmen.

Der im Jahr 1992 in das Strafgesetzbuch aufgenommene Tatbestand der Geldwäsche sieht in § 261 Abs. 9 StGB (Strafgesetzbuch) für Bankangestellte sogar ausdrücklich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige vor, wenn ihnen entsprechende Sachverhalte bekannt werden und sie diese gegenüber den Ermittlungsbehörden offenbaren. Selbstverständlich rechtfertigt diese gesetzliche Vorschrift auch einen Bruch des Bankgeheimnisses.

Ähnliches gilt für Anzeigen durch Bankangestellte nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz). Hier hat die Bank bereits bei Verdachtsfällen eine Hinweispflicht gegenüber den Behörden.

Ebenso haben die Finanzbehörden – immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit – nach §§ 92, 93 AO (Abgabenordnung) die Möglichkeit, zur Ermittlung des einer Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalts Auskünfte bei Banken einzuholen. § 93 b AO ermöglicht den Finanzbehörden seit 2005 sogar den automatisierten Abruf von Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern insbesondere zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung von Kapitalerträgen bzw. zum Zweck der Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen.

In all diesen Fällen erweist sich das Bankgeheimnis demnach aus nachvollziehbaren Gründen als durchaus löchrig. Verletzt die Bank allerdings ohne rechtfertigenden Grund das Bankgeheimnis, macht sie sich gegenüber dem Bankkunden schadensersatzpflichtig.