Die Verzinsung von Spareinlagen

Spätestens seit im Jahr 2008 in Island die drei größten Banken kollabierten, die kurz zuvor noch Kundengelder mit erstaunlichen Renditeversprechen magnetisch angezogen hatten, ist Ernüchterung beim gemeinen Sparer eingekehrt. Die zu erzielenden Renditen auf Spareinlagen sind seit dem Beginn der Finanzkrise drastisch zusammengeschmolzen. Die Zins-Offerten der Banken für Einlagen ihrer Kunden bewegen sich bereits seit längerem weit unten im einstelligen Bereich, zuweilen sogar noch darunter.

Ob und in welcher Höhe von einer Bank Zinsen auf Kundengelder gezahlt werden, ergibt sich aus der Vereinbarung der beiden Parteien. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die eine Bank dazu verpflichten würde, Zinsgutschriften auf Geldeinlagen zu bezahlen.

Haben Kunde und Bank keine individuelle Einigung über einen von der Bank zu zahlenden Zins getroffen, gilt im Bereich der privaten Banken ergänzend Nr. 12 der AGB-Banken, wonach sich die die Höhe der Zinsen … aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ergibt.

Diskussionsbedarf mit den Banken hat es in Zusammenhang mit dem Kunden geschuldeten Zinsen in der Vergangenheit gegeben, da Bank und Kunde unterschiedlicher Auffassung in der Frage waren, wann die Wertstellung von auf einem Konto eingehenden Kundengeldern vorzunehmen, mithin ab wann eine Verzinsung vorzunehmen ist, sowie bei der Frage, wie sich ein variabel vereinbarter Zins der Höhe nach bemisst.

Wertstellung von eingehenden Geldern

Bereits im Jahr 1997 hatte der BGH in zwei grundlegenden Entscheidungen Gelegenheit, zur Praxis einer Bank Stellung zu nehmen, die eingehende Kundengelder nicht am Tag des Geldeingangs, sondern am Tag darauf dem Konto gutschrieb. Der BGH urteilte damals, dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, dass die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge erst einen Bankarbeitstag nach Eingang, die Kunden unangemessen benachteiligt und ist deshalb unwirksam ist (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96).

Den Vorgaben dieser Rechtsprechung folgt seit dem Jahr 2009 auch die gesetzliche Regelung zum Wertstellungsdatum und zur Verfügbarkeit von Geldbeträgen in § 675 t BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach sind unbare Zahlungen auf ein Zahlungskonto am Tag ihres Zahlungseingangs auf dem Konto gutzuschreiben und gegebenenfalls zu verzinsen.

Bareinzahlungen auf ein Konto eines Verbrauchers müssen ebenfalls am selben Tag wertgestellt werden. Werden Bareinzahlungen von einem Unternehmer vorgenommen, so kann sich die Bank mit der Wertstellung bis zum nächsten Geschäftstag Zeit lassen, § 675 t Abs. 2 BGB. Von diesen Vorschriften kann die Bank nicht zu Ungunsten des Kunden abweichen.

Vereinbarung von variablen Zinsen

Bank und Bankkunden ist es unbenommen, für vom Kunden bei der Bank angelegte Gelder keinen festen Zinssatz zu vereinbaren, sondern die Zinshöhe variabel zu gestalten. Oft sichern Banken für die ersten Monate einer Geldanlage dem Kunden einen attraktiven Zinssatz zu, um nach Ablauf der Festzinsperiode auf einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht näher bekannten variablen – und regelmäßig niedrigeren – Zinssatz umzustellen.

Dem Grunde nach ist die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes auch nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Wirksamkeit einer solchen Abrede ist aber, dass die Ausgestaltung der Variabilität ein „Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist“ (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09).

Berücksichtigt die Bank diese Vorgaben nicht, ist die von ihr vorgenommene Zinsanpassung unwirksam.