Verschiedene Kontenformen – Wem gehört ein Konto?

Die Frage, wer Inhaber eines Kontos ist, entscheidet nicht nur regelmäßig über die Forderungsberechtigung, sondern bestimmt unter anderem auch, wem gegenüber die Bank vertragliche Nebenpflichten zur Aufklärung und Beratung erbringen muss.

Im Normalfall ist die Ermittlung des Kontoinhabers nicht allzu kompliziert. Eröffnet eine natürliche Person unter seinem Namen und ausschließlich für eigene Zwecke bei einer Bank ein Sparkonto, dann ist die Frage der Kontoinhaberschaft im Regelfall wenig zweifelhaft.

Anders kann es aber schon sein, wenn die Großmutter „für ihren Enkel“ auf dessen Namen ein Konto bei der Bank eröffnet und auf dieses Konto in regelmäßigen Abständen Einzahlungen vornimmt. Hier kann man sich schon streiten, ob Kontoinhaberin die Großmutter ist und gegebenenfalls Gläubiger der Großmutter in dieses Konto zwangsvollstrecken können.

Nach allgemeiner Meinung soll es für die Frage der Kontoinhaberschaft nicht entscheidend darauf ankommen, wer auf ein bestimmtes Bankkonto tatsächlich Einzahlungen vorgenommen hat und von wem die eingezahlten Gelder am Ende stammen. Die Bezeichnung einer Person als Kontoinhaber in den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen liefert jedenfalls immer einen sehr starken Hinweis auf die Gläubigerstellung dieser Person gegenüber der Bank. Ebenfalls wird es immer darauf ankommen, wer nach dem erkennbaren Willen derjenigen Person, die Einzahlungen auf ein Konto vornimmt, Gläubiger der Bank sein soll.

Konten müssen weiter nicht zwangsläufig nur zugunsten einer Person geführt werden, es kann auch eine Mehrzahl als Gläubiger gegenüber der Bank auftreten. Solche Gemeinschaftskonten werden klassischerweise entweder in der Form eines so genannten Und-Kontos oder in Form eines Oder-Kontos geführt. Bei ersterem sind nur alle Kontoinhaber gemeinsam verfügungsbefugt, können also nur gemeinsam auf Kontengelder zugreifen. Bei einem Oder-Konto ist jeder der verschiedenen Kontoinhaber alleine berechtigt, über Kontengelder zu verfügen.

Stammen Gelder, die auf ein gemeinsam genutztes Oder-Konto fließen nur von einem der Mitkontoinhaber und ist der der andere Kontoinhaber berechtigt, frei über das Kontoguthaben zu verfügen, so interessiert sich unter Umständen im Hinblick auf anfallende Schenkungssteuer auch das Finanzamt für dieses Konto.

So geschehen in einem vom Bundesfinanzhof am 23.11.2011 entschiedenen Fall (II R 33/10), in dem ein Ehemann auf das gemeinsam mit seiner Frau geführte Konto Einzahlungen in Höhe von rund 2,8 Millionen Euro vorgenommen hatte. Die Frau war über das Konto verfügungsbefugt und das Finanzamt wertete die Einzahlungen des Ehemanns als so genannte freigiebige Zuwendung unter Eheleuten. Der Ehefrau schickte das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid über einen Betrag von über 200.000 Euro. Das Finanzgericht wies die von der Ehefrau erhobene Klage ab. Der BFH hob diese Entscheidung zwar auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, ließ aber gleichzeitig wissen, dass auch seiner Auffassung nach „auch eine Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten eine (steuerpflichtige) Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein“ kann.

Ein Treuhandkonto wird wiederum vom Kontoinhaber mit dem erklärten Zweck eröffnet, auf diesem Konto Einlagen für die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten zu halten. Ob der Dritte als Treugeber selber berechtigt sein soll, auf das Treuhandkonto zuzugreifen oder alleine der Treuhänder verfügungsberechtigt ist, bestimmt sich nach der Vereinbarung mit der Bank. Eine Form solcher Treuhandkonten sind so genannte Anderkonten, die Anwälte oder Notare für Fremdgelder ihrer Mandanten bereithalten.

Es ist schließlich rechtlich zulässig, ein Konto zugunsten eines Dritten zu eröffnen. Im Gesetz geregelt ist diese Konstruktion in § 328 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dem Vertrag zugunsten Dritter. Besondere Bedeutung hat diese Konstruktion bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Mittels solcher, grundsätzlich formfrei zulässiger, Abreden kann der Kontoinhaber dafür sorgen, dass einer dritten Person nach dem Ableben des Kontoinhabers ein Rechtsanspruch gegen die Bank auf Auszahlung eines Guthabenbetrages erwächst.

In besonderen Fällen kann es aber sein, dass auch ein alleiniger Kontoinhaber nicht alleiniger Forderungsinhaber an einem Kontoguthaben ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwei oder mehr Personen an einem auf einem Einzelkonto geführten Kontoguthaben eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft gebildet haben. In diesem Fall kann es gegenüber der Bank nur einen Kontoinhaber, jedoch im Innenverhältnis der Gemeinschaft mehrere Mitinhaber der Guthabensforderung gegen die Bank geben.

Klassischer Fall einer solchen Bruchteilsgemeinschaft ist ein von nur einem Ehegatten als Inhaber geführtes Konto bei dem die Eheleute (auch stillschweigend) eine Bruchteilsgemeinschaft auch mit dem Nichtinhaber des Kontos vereinbart haben. Eine derartige stillschweigende Vereinbarung zwischen Eheleuten ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, "wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung" der Eheleute feststellen lässt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2011, 3 U 31/11). Eine solche Zweckverfolgung kann zum Beispiel in einer gemeinsamen Altersversorgung oder auch in der Abrede liegen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen. Nach dem OLG Brandenburg ist eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen Eheleuten sogar dann zu bejahen, wenn nur die gemeinsamen Ersparnisse auf ein von nur einem Ehegatten geführtes Konto eingezahlt werden (OLG Brandenburg, OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2010, 10 UF 15/10).

In den Fällen der Bruchteilsgemeinschaft gibt es also gegebenenfalls nur einen Kontoinhaber aber mehrere Inhaber des Guthabensbetrages.