Das Sparbuch und andere Geldeinlagen bei der Bank

Banken leben unter anderem davon, dass sie der Wirtschaft und dem privaten Verbraucher Kapital zur Verfügung stellen. Um diesen Geschäftszweck dauerhaft verfolgen zu können, sind Banken darauf angewiesen, dass sie sich dieses Kapital bei ihren Kunden oder anderen Banken besorgen. Die Banken nehmen also Gelder ihrer Kunden entgegen, versprechen dem Kunden für dieses zur Verfügung gestellte Kapital zum einen die Zahlung einer Zinsvergütung und zum anderen das „geliehene Geld“ nach Fälligkeit an den Kunden zurückzuzahlen.

Ein solches Einlagengeschäft kann in Gestalt einer so genannten Sichteinlage, dievom Bankkunden jederzeit zurückgefordert werden kann, in Form einer befristeten Festgeldanlage oder Termineinlage oder auchin Form von Spareinlagen vorgenommen werden.

Rechtlich sind zumindest Termin- und Spareinlagen bei einer Bank als Darlehensverträge nach § 488 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu qualifizieren. Der Kunde gewährt der Bank einen Kredit, den die Bank zum vereinbarten Termin zurückzuzahlen hat.

Die in Deutschland nach wie vor beliebteste Anlageform ist das konventionelle Sparbuch. Nach einer Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2012 besitzen im Saarland drei von vier Bürgern ein Sparbuch, in Berlin immerhin noch jeder zweite.

Eine Spareinlage bei der Bank kommt im Wesentlichen durch Einzahlung eines bestimmten Geldbetrages und Einigung über die weiteren Vertragsbedingungen wie die Höhe der Verzinsung oder die Kündigungsfrist und Rückzahlung zustande. Regelmäßig werden von den Banken dabei als Allgemeine Geschäftsbedingungen „Bedingungen für den Sparverkehr“ vereinbart.

Nach § 21 Abs. 4 RechKredVO (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienst­leistungsinstitute) zeichnet sich eine Spareinlage dadurch aus, dass von der Bank eine Urkunde über die Spareinlage („Das Sparbuch“) ausgefertigt wird, die angelegten Gelder nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, sie nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften angelegt wurden und eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.

Nachdem bei einem Sparkonto, anders als zum Beispiel bei einem Girokonto, dem Kunden von der Bank nicht regelmäßig mit einem Rechnungsabschluss der aktuelle Kontostand mitgeteilt wird, kommt einem Sparbuch und jeder sonstigen Sparurkunde ein besonderer Beweiswert zu.

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Bank über die tatsächliche Höhe des dem Kunden zustehenden Sparguthabens, hat der Kunde grundsätzlich die von ihm vorgenommenen Einzahlungen und den Bestand seines Guthabens, die Bank auf der anderen Seite die an den Kunden erfolgten Auszahlungen zu beweisen. Den Eintragungen im Sparbuch kommt dabei nach § 416 ZPO (Zivilprozessordnung) der Beweiswert zu, dass die in dem Sparbuch vorgenommenen Eintragungen tatsächlich von der Bank stammen. Dessen ungeachtet bleibt es aber sowohl der Bank als auch dem Kunden unbenommen, ein Gericht mit Hilfe weiterer Beweismittel davon zu überzeugen, dass die Eintragungen in dem Sparbuch materiell unrichtig sind.

Eine wesentliche Funktion erfüllt das Sparbuch auch noch in Zusammenhang mit der Legitimationswirkung, die von ihm ausgeht. Rechtlich ist ein Sparbuch als Namenspapier mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB zu qualifizieren. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Bank in der Regel befugt ist, an denjenigen den Guthabensbetrag mit schuldbefreiender Wirkung auszuzahlen, der bei ihr das Sparbuch vorlegt.

Die AGB der Banken und Sparkassen sehen in den Bedingungen für Sparkonten daher regelmäßig folgende Klausel vor:

In Anbetracht eines möglichen Missbrauchs eines Sparbuches ist der berechtigte Kontoinhaber daher gehalten, den Verlust oder Diebstahl des Sparbuches unverzüglich bei der zuständigen Bank zu melden. Hat man die Meldung abgesetzt, ist die Bank bösgläubig und darf von dem Konto alleine gegen Vorlage des Sparbuches keine Auszahlungen mehr vornehmen.

Wann der Bank die fehlende Berechtigung des Vorlegers infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. Die Gerichte bejahen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Bank unter anderem dann, wenn der Bankangestellte im konkreten Fall „das außer Acht lässt, was jedem Bankangestellten hätte einleuchten müssen“.