Die Kreditkarte als Zahlungsmittel

In Deutschland waren im Jahr 2011 über 26 Millionen Kreditkarten der verschiedensten Anbieter im Umlauf.

Banken und Kreditkartenunternehmen profitieren von der weiten Verbreitung von Kreditkarten nicht nur durch jährlich vom Kreditkartenkunden für die Kartennutzung zu bezahlende Gebühren. Vielmehr lohnt sich das Ausgeben von Kreditkarten schon alleine deswegen für die Kreditwirtschaft, da sie an jedem Geschäft, das über eine Kreditkarte abgewickelt wird und an jedem Zahlungsvorgang mitverdient. Kartenaussteller berechnen nämlich den Unternehmen, denen sie die Abrechnung ihrer Geschäftsvorfälle über Kreditkarte ermöglichen, eine Provision in Höhe von 2-5% des jeweiligen Umsatzes. Tankstellenpächter, Warenhaus und Fluglinie erhalten demnach bei einem über eine Kreditkarte abgewickelten Kaufvorgangs nicht den vollen vom Kunden zu bezahlenden Kaufpreis, sondern müssen einen Abzug, auch Disagio genannt, von ihrer Forderung in Höhe von 2-5% hinnehmen. Diesen Anteil am Umsatz behalten die Kartenaussteller für sich.

Der Einsatz von Kreditkarten setzt voraus, dass der Kunde entweder im so genannten Präsenzgeschäft durch Unterzeichnung eines Belastungsbeleges eine Zahlung autorisiert oder der Kunde im so genannten Distanzgeschäft beispielsweise im Internet oder am Telefon durch Bekanntgabe seiner Kreditkartennummer, des Verfallsdatums der Karte und einer Prüfziffer einen Bezahlvorgang auslöst.

Beim Einsatz einer Kreditkarte muss regelmäßig zwischen dem Verhältnis des die Karte einsetzenden Kunden zu dem Kartenaussteller, dem so genannten Deckungsverhältnis, und dem Verhältnis des die Kartenzahlung akzeptierenden Unternehmen zum Kartenaussteller, dem so genannten Zuwendungsverhältnis, unterschieden werden.

Die Spielregeln beim Deckungsverhältnis zwischen Kunde und Kreditkartenunternehmen werden durch den so genannten Emissionsvertrag bestimmt, den Kartenaussteller und Kreditkartennutzer bei Ausstellung der Karte miteinander abschließen. In diesem Vertrag sind beispielsweise Einzelheiten zu Fragen unter welchen Umständen, zu welchen Kosten und bis zu welchem betraglichen Limit die Karte vom Kunden eingesetzt werden darf, geklärt.

Setzt der Kunde die Karte absprachegemäß ein, erteilt er dem Kartenunternehmen damit den Auftrag, seine durch den Geschäftsvorfall aufgelaufenen Schulden bei seinem Geschäftspartner durch Zahlung zu tilgen. Das Kartenunternehmen kommt diesem Zahlungsauftrag seines Kunden regelmäßig nach, belastet jedoch gleichzeitig ein intern geführtes Kundenkonto und zieht in regelmäßigen Abständen ein auf diesem Konto aufgelaufenen Schuldsaldo von einem Bankkonto des Kunden ein.

Auch dem Zuwendungsverhältnis zwischen Kartenaussteller und Handels- oder Dienstleistungsunternehmen liegt ein eigenständiger Vertrag zugrunde, der so genannte Akquisitionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist im Wesentlichen die Zusage des Kartenunternehmens in Form eines abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Schulden des Kartenbenutzers beim Unternehmen, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kreditkarte ausgelöst wurden, abzüglich des vereinbarten Disagios zu bezahlen. Das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen seinerseits verpflichtet sich in dem Akquisitionsvertrag dazu, das Kartenbezahlsystem seinen Kunden zur Nutzung anzubieten.

Rechtlich umstritten sind immer wieder Fälle, bei denen Störungen aus dem Verhältnis Kunde/Verkäufer auf das Rechtsverhältnis zwischen Kartenaussteller und Verkäufer durchschlagen. Macht der Kunde zum Beispiel nach Durchführung des Geschäftes beispielsweise Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Kaufsache geltend oder wendet er sogar ein, dass die Kreditkarte gar nicht von ihm selber, sondern von einem unbefugten Dritten eingesetzt worden ist, dann muss im Verhältnis zwischen Kartenaussteller und Verkäufer geklärt werden, wer für Rückbelastungsansprüche einzustehen hat.

Welche Haftungsfolgen der Missbrauch einer Kreditkarte für den Kunden selber hat, ist seit dem Jahr 2009 in den §§ 675 u ff. BGB geregelt. Danach trägt der Kreditkartennutzer grundsätzlich u.a. dann den vollen entstandenen Schaden, wenn er die Kreditkarte zumindest grob fahrlässig nicht gegen unbefugten Zugriff Dritter geschützt hat oder einen Verlust der Karte nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angezeigt hat.