Die Mobilitätswende in Deutschland gleicht zunehmend einer Hängepartie, die nicht nur die Automobilhersteller, sondern in wachsendem Maße auch die Finanzbranche nervös macht. Während die Politik weiterhin ambitionierte Zulassungsziele formuliert, spricht die Realität in den Autohäusern eine andere Sprache. Die Käufer streiken – oder genauer gesagt: Sie verharren in ihren alten Bedenken. Für uns als juristisches Fachportal ist dies kein rein soziologisches Phänomen, sondern ein knallhartes wirtschaftsrechtliches Warnsignal. Denn wo Werte verfallen, folgen Rechtsstreitigkeiten auf dem Fuß.
Wer heute ein Elektrofahrzeug finanziert oder least, begibt sich in ein komplexes Geflecht aus vertraglichen Risiken und unkalkulierbaren Wertverlusten. Wir beleuchten regelmäßig Fälle auf Bankrecht-Ratgeber.de – Ihrem Portal für Kredit- und Leasingrecht, bei denen genau diese Diskrepanz zwischen kalkuliertem Restwert und realem Marktwert zur existenziellen Falle für Verbraucher und Unternehmer wird.
Die „alten Vorbehalte“ als ökonomischer Dauerzustand
Wie das Branchenmedium kfz-betrieb aktuell berichtet, hat sich an der Einstellung der deutschen Autokäufer gegenüber der Elektromobilität in den letzten Jahren kaum etwas geändert. Die Kernargumente gegen den Stromer sind so beständig wie Beton: zu hoher Anschaffungspreis, lückenhafte Ladeinfrastruktur, Angst vor Reichweitenverlust und Ungewissheit über die Lebensdauer der Batterie.
Doch was bedeutet diese psychologische Barriere ökonomisch? Sie führt zu einer toxischen Marktsituation. Wenn die Nachfrage nach Neuwagen stockt, versuchen Hersteller mit Rabatten gegenzusteuern. Dies drückt jedoch sofort die Preise der jungen Gebrauchten. Da der Gebrauchtwagenmarkt für E-Autos ohnehin als „schwierig“ gilt, entsteht eine Abwärtsspirale.
Für Banken, die diese Fahrzeuge als Kreditsicherheit (Sicherungsübereignung) im Buch stehen haben, ist das alarmierend. Der „Beleihungswert“ des Autos sinkt schneller als die Tilgung des Kredits. Im Falle einer Zwangsverwertung drohen massive Ausfälle.
Das Damoklesschwert „Restwertrisiko“ im Leasing
Besonders brisant ist die Lage im Leasingbereich. Das dominierende Modell in Deutschland ist das Kilometerleasing, bei dem das Restwertrisiko theoretisch beim Leasinggeber (also der Bank oder der Herstellerbank) liegt. Doch die Praxis zeigt, dass Institute zunehmend versuchen, dieses Risiko auf den Kunden abzuwälzen.
1. Die Nachbelastungs-Falle
Bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen erleben wir derzeit eine Welle von Streitigkeiten. Da die Marktpreise für gebrauchte E-Autos im Keller sind, prüfen Gutachter der Leasinggesellschaften die Rückläufer penibler denn je. Jeder Kratzer, jede Delle und vor allem der Zustand der Batterie („State of Health“) werden monetarisiert, um den Wertverlust zu kompensieren. Juristisch ist oft strittig, was noch als „vertragsgemäße Abnutzung“ gilt und was als „übermäßige Beanspruchung“ zu werten ist. Bei E-Autos fehlt hierzu noch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere was die natürliche Degradation des Akkus betrifft.
2. Das Andienungsrecht
Noch gefährlicher sind Verträge mit Andienungsrecht (Restwertleasing). Hier trägt der Leasingnehmer das volle Risiko. Ist das E-Auto am Ende der Laufzeit statt der kalkulierten 25.000 Euro nur noch 15.000 Euro wert, muss der Kunde die Differenz von 10.000 Euro sofort begleichen. Angesichts der aktuellen Marktberichte ist dieses Szenario für Tausende von Verträgen, die 2023/2024 geschlossen wurden, bittere Realität.
Kreditwürdigkeit und die „grüne“ Bonität
Ein weiterer Aspekt, der in der öffentlichen Debatte oft übersehen wird, ist die Veränderung der Kreditvergabe-Richtlinien (ESG-Kriterien). Banken stehen unter Druck, ihre Portfolios zu „dekarbonisieren“. Paradoxerweise führt die aktuelle Marktschwäche der E-Autos dazu, dass Finanzierungen für diese Fahrzeuge teurer werden könnten.
Warum? Weil das Risiko („Risk-Weighted Assets“) steigt. Wenn eine Bank davon ausgehen muss, dass ein finanziertes E-Auto in drei Jahren kaum noch verkäuflich ist, muss sie höhere Risikoprämien in den Zinssatz einpreisen. Der Kunde zahlt also doppelt: Den hohen Listenpreis des Herstellers und den Risikoaufschlag der Bank.
Infrastruktur als Rechtsunsicherheit
Die im Bericht genannten Vorbehalte bezüglich der Ladeinfrastruktur haben auch eine miet- und wohnungseigentumsrechtliche Dimension. Zwar gibt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) Eigentümern und Mietern einen Anspruch auf die Installation einer Wallbox. Doch die praktische Umsetzung scheitert oft an der technischen Machbarkeit (Netzüberlastung im Haus) oder an den enormen Kosten für die Ertüchtigung der Hausanschlüsse.
Wer ein E-Auto kauft, in der Hoffnung, „bald“ zu Hause laden zu können, und dann an der Eigentümerversammlung oder dem Netzbetreiber scheitert, sitzt auf einem Fahrzeug, das im Alltag kaum nutzbar ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist in solchen Fällen meist ausgeschlossen, da die Lademöglichkeit zum Risikobereich des Käufers gehört.
Gewährleistung und die „Black Box“ Batterie
Ein massives juristisches Dunkelfeld bleibt die Batterie. Käufer haben Angst vor teuren Defekten nach Ablauf der Garantie. Zwar bieten Hersteller lange Garantien (oft 8 Jahre oder 160.000 km), doch das Kleingedruckte hat es in sich. Oft greift die Garantie nur bei einem Totalausfall oder einer Kapazität unter 70%.
Was aber, wenn die Ladeleistung drastisch sinkt („Rapidgate“), das Auto sich im Winter kaum laden lässt oder Software-Updates die Performance drosseln? Hier stehen wir am Anfang einer Klagewelle. Der Nachweis eines Mangels ist technisch komplex und erfordert teure Gutachten. Für den Verbraucher ist das Prozesskostenrisiko enorm.
Der Ausblick: Marktbereinigung oder Intervention?
Die Analyse der aktuellen Vorbehalte zeigt, dass der Markt allein das Problem derzeit nicht regelt. Die Diskrepanz zwischen politischem Willen und ökonomischer Realität wächst. Für Verbraucher gilt daher mehr denn je: Vorsicht bei der Vertragsgestaltung.
Wer sich heute für ein E-Auto entscheidet, sollte:
- Kein Restwertleasing abschließen.
- Bei Finanzierungen eine Gap-Versicherung prüfen, die im Fall eines Totalschadens oder Diebstahls die Lücke zum Wiederbeschaffungswert schließt (da dieser bei E-Autos volatil ist).
- Die Garantiebedingungen der Batterie juristisch prüfen lassen.
Die „alten Vorbehalte“ sind keine ewiggestrige Sturheit, sondern – wie die aktuelle Marktentwicklung zeigt – oft eine rationale Einschätzung ökonomischer Risiken. Solange Hersteller und Politik diese Risiken nicht durch Garantien oder Preisstabilität abfedern, wird der E-Auto-Kauf für den Privatmann ein juristisches und finanzielles Vabanquespiel bleiben.

