Was passiert bei einer Pfändung des Girokontos?

Hat man in Deutschland eine Geldforderung gegen einen Mitbürger und wird diese Forderung nach Fälligkeit nicht auf freiwilliger Basis beglichen, dann kann man die Forderung entweder abschreiben oder man muss aktiv werden.

Ist der Schuldner solvent, lohnt es sich, gegen ihn über ein staatliches Gericht ein Urteil oder noch einfacher einen so genannten Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Urteil und Vollstreckungsbescheid stellen so genannte Vollstreckungstitel dar, mit deren Hilfe man die offene Forderung beim Schuldner mittels Zwangsvollstreckungs­maßnahmen beitreiben kann. Eine Spielart dieser Zwangsvollstreckungs­maßnahmen ist die so genannte Kontenpfändung.

Mittels einer Kontenpfändung versucht man die originären Schulden des persönlichen Schuldners bei einem so genannten Drittschuldner, der Bank, beizutreiben. Wenn der Schuldner bei der Bank auf seinem Girokonto ein Guthaben hat, dann kann man mit Hilfe eines bei Gericht zu beantragenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Bank dazu veranlassen, die Schulden des persönlichen Schuldners zu tilgen und an den Gläubiger Geld zu überweisen.

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann nur auf Grundlage eines existierenden Vollstreckungstitels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Das Gericht prüft daraufhin seine Zuständigkeit und weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Der Schuldner selber darf zu dem Pfändungsantrag grundsätzlich vom Gericht nicht angehört werden, § 834 ZPO (Zivilprozessordnung).

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird vom Gericht ein so genannter Pfändungsbeschluss erlassen, der nachfolgend der kontoführenden Bank zugestellt wird. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung des Schuldners gegen seine Bank und damit im Moment der Pfändung ein Befriedigungsrecht an dem Kontoguthaben.

Gleichzeitig, und diese Rechtsfolge kann für den Schuldner oftmals noch wesentlich unangenehmer sein, ist mit der Kontenpfändung für den Schuldner eine Verfügungsbeschränkung in Form eines behördlichen Veräußerungsverbotes über das Konto verbunden, § 829 Abs. 1 ZPO. Das bedeutet, dass der Kontoinhaber nicht mehr wirksam über das auf seinem Konto vorhandene Geld verfügen kann. Abbuchungsaufträge des Bankkunden werden von der Bank ebenso wenig ausgeführt wie Lastschriften für das betroffene Konto eingelöst werden. Das Konto ist „dicht“.

Solange diese eher unangenehme Wirkung des Pfändungsbeschlusses anhält, ist dem Kontoinhaber gleichsam die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr versperrt. Jedenfalls können über das von der Pfändung betroffene Konto beispielsweise keine Rechungen für Miete, Strom oder Krankenversicherung beglichen werden.

Wenn der Schuldner diese für ihn prekäre Situation eines gepfändeten Kontos nicht aus eigenem Antrieb durch Bezahlung seiner Schulden regelt, kann die Forderung durch den Gläubiger endgültig durch eine so genannte Überweisung der Forderung, § 835 ZPO, beigetrieben werden. Die Bank zahlt dem Gläubiger in diesem Fall (bei ausreichendem Guthaben des Schuldners) seine Forderung.

Bei einem Girokonto ist der Betrag pfändbar, der dem Kontoinhaber als Überschuss aus der laufenden Rechnung zusteht, nicht jedoch auf dem Konto eingehende Einzelforderungen, § 357 HGB (Handelsgesetzbuch).

Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Einrichtung eines so genannten Pfändungsschutzkontos nach § 850 k ZPO zu verhindern. Hat der Kontoinhaber mit seiner Bank nämlich vereinbart, dass ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll, dann steht ihm für dieses Konto ein pauschaler automatischer Pfändungsschutz in Höhe seines jeweiligen Pfändungsfreibetrages zu ohne Rücksicht auf die tatsächliche Herkunft des auf dem Konto liegenden Guthabens. Musste der Pfändungsschuldner früher für jeden einzelnen Vollstreckungsvorgang Pfändungsschutz, z.B. für den unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens, beim Amtsgericht beantragen, so erhält er diesen Pfändungsschutz durch das mit Wirkung zum 01.07.2010 eingeführte P-Konto automatisch.