Wie kommt ein Überweisungsauftrag durch den Bankkunden zustande und muss die Bank ihn ausführen?

Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen vollzieht sich heutzutage größtenteils bargeldlos. Daher bestimmen Geldüberweisungen von einem Bankkonto auf ein anderes die tägliche Bankpraxis. Einer Statistik der Deutschen Bundesbank zufolge wurden alleine im Jahr 2011 über 6 Milliarden Banküberweisungen in Deutschland durchgeführt.

Das Recht rund um die Geldüberweisung ist seit dem Jahr 2009 in Deutschland umfassend in den §§ 675 c ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Mit diesen neuen Paragrafen wurden europarechtliche Vorgaben aus der am 13.11.2007 verkündeten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Nach wie vor ist gesetzlich nicht definiert, was eine Überweisung eigentlich ausmacht. Im allgemeinen wird unter einer Überweisung der Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, an die Bank eines Zahlungsempfängers zum Zweck der Gutschrift auf einem Konto des Empfängers einen bestimmten Geldbetrag zu übermitteln, verstanden.

Ein solcher Überweisungsauftrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden, kann also wirksam auch mündlich vorgenommen werden. In der Praxis wird ein Überweisungsauftrag freilich regelmäßig in Schriftform erteilt oder zunehmend im Online-Banking durch Eingabe von Kennwort, PIN und TAN autorisiert.

Die Banken und Sparkassen sehen für den Überweisungsverkehr eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die umfangreiche Regelungen unter anderem zu Erteilung, Widerruf und Entgeltpflichtigkeit einer Überweisung enthalten.

An einem simplen Überweisungsvorgang sind im Normalfall mindestens drei Personen beteiligt und er begründet verschiedene Vertragsverhältnisse.

Als Valutaverhältnis, § 788 BGB, wird die Vertragsbeziehung zwischen dem Bankkunden, der die Überweisung auslöst und dem Zahlungsempfänger bezeichnet. Dem Valutaverhältnis liegt das Schuldverhältnis zugrunde, das Überweisender und Zahlungsempfänger im Vorfeld der Überweisung begründet haben. Das kann ein Kaufvertrag über ein KFZ, ein Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Schenkung eines bestimmten Geldbetrages sein. Um seine (Zahlungs-) Verpflichtung aus diesem Vertrag zu erfüllen, löst der Zahlende eine Überweisung aus. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Zahlende mit der von ihm veranlassten Überweisung gegenüber dem Zahlungsempfänger seine vertragliche Pflicht erfüllt hat, bestimmt sich alleine aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Als so genanntes Deckungsverhältnis wird die Beziehung zwischen dem Überweisenden und seiner Bank bezeichnet. Dieses Verhältnis stellt in aller Regel ein Zahlungsdienstevertrag nach §§ 675 c ff. BGB dar. Die Bank als Zahlungsdienstleister wird durch die Anordnung der Überweisung verpflichtet, für den Kunden als Zahlungsdienstenutzer einen Zahlungsvorgang auszuführen.

Als Inkassoverhältnis wird schließlich das Rechtsverhältnis bezeichnet, das der Zahlungsempfänger mit seiner Bank hat. Dieses Verhältnis wird unter anderem von den Regelungen in § 675 t BGB bestimmt.

Ob eine Bank verpflichtet ist, einen Überweisungsauftrag ihres Kunden auszuführen, richtet sich zunächst nach den zwischen der Bank und ihrem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen. So sehen die AGB-Banken für den Überweisungsverkehr beispielsweise regelmäßig vor, dass die Bank eine Überweisung für ihren Kunden nur dann vornehmen muss, wenn auf dem Konto des Kunden „ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden“ ist. Lehnt die Bank einen Überweisungsauftrag ab, ist sie nach § 675 o BGB verpflichtet, den Kunden hiervon unverzüglich zu unterrichten.