Besonderheiten beim Verbraucherkredit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich in §§ 488 – 490 BGB über den Darlehensvertrag ganze drei Paragrafen. Um die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei einem Verbraucherkredit zu klären, hat der Gesetzgeber in den §§ 491 – 511 BGB hingegen ganze 23 Paragrafen im Gesetz vorgesehen.

Sobald also ein – vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehener – Verbraucher nach § 13 BGB einer Bank oder einem sonstigen Unternehmer nach § 14 BGB bei der Kreditvergabe gegenübersteht, sind zwingend, § 511 BGB, die Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht zu beachten.

Informations- und Aufklärungspflichten vor Vertragsschluss

Eine Bank hat einen Verbraucher vor Abschluss eines Darlehensvertrages unter anderem über den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers, die Art des Darlehens, den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit, den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, den Gesamtbetrag und die Auszahlungsbedingungen zu informieren.

Weiter kann der Verbraucher als Kunde vorab einen Entwurf des Darlehensvertrages von der Bank verlangen. Bei Bedarf hat die Bank den Verbraucher schließlich darüber zu beraten, ob der beabsichtigte Kreditvertrag seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird, § 491 a BGB.

Schriftform des Verbraucherkreditvertrages

Nach §§ 492 i.V.m. 494 BGB ist ein Verbraucherkreditvertrag grundsätzlich nur dann wirksam, wenn er zwischen Bank und Kunde schriftlich abgeschlossen wurde.

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Dem Verbraucher steht auch nach wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu, § 495 BGB.

Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher von der Bank auch schriftlich im Vertrag zu belehren, Art. 247 EGBGB § 6 Abs. 2.

Niedrige Verzugszinsen bei Immobilienkrediten

Kommt der Verbraucher mit seinen Vertragspflichten bei einem Immobilienkredit in Verzug, so kann die Bank anstatt des gesetzlichen Zinssatzes von 5% über dem Basiszinsatz nur einen solchen von 2,5% über Basiszinssatz verlangen, § 503 Abs. 2 BGB.

Kündigung und Fälligstellung eines Verbraucherdarlehens

Ist der Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen mit der Tilgung in Verzug, dann kann die Bank den gesamten Vertrag nur dann kündigen und fällig stellen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen und mit mindestens 10%, bei einer Darlehenslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5% des Darlehensnennbetrages in Verzug ist und der Verbraucher von der Bank erfolglos eine Frist von zwei Wochen zur Begleichung der offenen Schuld gesetzt wurde, § 498 BGB.

Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Kredites ist die vom Verbraucher an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung auf maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, bei einer Restlaufzeit des Kredites zum Zeitpunkt der Kündigung von weniger als einem Jahr auf höchstens 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt, § 502 BGB.

Diese Begrenzung gilt nicht bei Immobiliendarlehen, § 503 BGB.

Keine Abweichung zulasten des Verbrauchers

Von den Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht in den §§ 491 bis 510 BGB darf von einer Bank nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden, § 511 BGB.