Das streitige Verfahren vor Gericht zur Erlangung eines Vollstreckungstitels

Auch ohne vorgeschaltetes Mahnverfahren kann zur Titulierung der Forderung der Klageweg beschritten werden. Bei Forderungen über EUR 5.000,00 ist die Klage bei dem örtlich zuständigen Landgericht einzureichen. Hier ist zu beachten, dass Anwaltszwang besteht.

Bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit kann der Kläger die Klage selbst einreichen und sich auch in einer mündlichen Verhandlung selbst vertreten. Bereits die Klage ist zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.

Der Kläger kann jedoch jederzeit einen Anwalt zuziehen, um Formalien wie Fragen des prozessualen Vorgehens, des Rechtsweges der zielgerichteten Prozessanträge, des Streitwerts und des Verfahrensgegenstandes gegebenenfalls mit Nebenforderungen wie Zinsen, einer eventuellen Teilklage, des einstweiligen Rechtsschutzes, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, der richtigen Parteibezeichnungen mit ladungsfähigen Anschriften zu klären sowie im Verfahren schlüssig vorzutragen und je nach Beweislast zutreffende Beweismittel wie Dokumente, Zeugen oder Gutachten anzubieten.

Gegebenenfalls ist der Kläger rechtschutzversichert, so dass eine Inanspruchnahme einer Anwaltskanzlei ohne Kostenrisiko möglich ist. Das Klageverfahren ist jedenfalls mit mehr Aufwand, Zeit und Kosten verbunden als das Mahnverfahren. Im Hinblick auf die Kosten sei erwähnt, dass Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe unter engen Voraussetzungen und bei entsprechender Erfolgsaussicht im Hauptverfahren bei Antrag gewährt werden kann.

Wurde eine Schiedsvereinbarung getroffen, so kann diese dem Klageverfahren vorgehen. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO wird bei Klageerhebung in einer Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, die Klage durch das Gericht als unzulässig abgewiesen, wenn der Beklagte dies vor Be­ginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Wird ein Schiedsverfahren nach den Regelungen der §§ 1025 bis 166 ZPO durchgeführt und endet das Verfahren nicht mit einem Vergleich, so ergeht ein Schiedsspruch, der nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

Bei inländischen Schiedssprüchen findet nach § 1060 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung statt, wenn das Gericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat. Ist eine Schiedsabrede durch die Parteien nicht getroffen, so kann der Streitgegenstand dennoch dem Schlichtungsverfahren nach Landesrecht unterliegen. Eine außergerichtliche Einigung entlastet die Gerichte und ist daher in geeigneten Fällen als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage voranzustellen.

In Bayern gilt dies beispielsweise allerdings nur beschränkt auf die Geltendmachung von Ansprüchen in Nachbarrechtsstreitigkeiten und Ehrverletzungen, die nicht in den Medien begangen wurden. Zunächst waren auch Streitigkeiten unter EUR 750 erfasst, dies entfiel jedoch ab Ende 2005. Sollten die Parteien ihren Sitz in zwei unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, muss ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden. Ansonsten kann die Pflicht zum Schichtungsverfahren umgangen werden, in dem zunächst ein Mahnbescheid beantragt wird. Nach Widerspruch oder Einspruch geht das Mahnverfahren automatisch in das Klageverfahren über. Jedenfalls lohnt insoweit ein Blick in die landesrechtlichen Vorgaben zu den notwendigen Schlichtungsverfahren, bevor die Klage eingereicht wird.

Als Antragsgegner eines Mahnverfahrens ebenso als Beklagter in einem Klageverfahren ist grundsätzlich zu entscheiden, ob und wie man sich gegen diese Maßnahmen verteidigen will.

Im Mahnverfahren sind die vorbereiteten Vordrucke zur fristgerechten Einreichung von Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. von Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwenden.

Dagegen ist im streitigen Verfahren ein Schriftsatz bei Gericht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist unter Beachtung der hier geltenden prozessualen Regelungen mit Klageabweisungsanträgen, Bestreiten des Klägervortrags, Geltendmachung von Einreden und Einwendungen gegen den Klageanspruch sowie Angabe von eigenen Beweismitteln einzureichen. Unter Umständen bestehen eigene Ansprüche des Beklagten, die als Aufrechnung oder gar als Widerklage oder Streitverkündung gegenüber Dritten aus einem Rechtsverhältnis einbezogen werden können.

Ein etwaiges Vorgehen gegen eine Klage sollte allerdings - nicht zuletzt aus Kostensicht - auf die Erfolgsaussichten hin überprüft werden. Ist davon auszugehen, dass der Klageanspruch tatsächlich besteht, kann eine Verteidigung zwecklos sein. Bei obsiegendem Urteil sind die Kosten in der Regel von der beklagten Partei zu tragen. Auch hier kann anwaltlicher Rat hilfreich sein und eine anwaltliche Vertretung im Verfahren, wie sie in einem Verfahren vor dem Landgericht ohnehin verpflichtend ist, im Hinblick auf Taktik und Verhandlungsführung sinnvoll sein.