Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Um als Schuldner eine teilweise oder vollständige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erreichen, ist bei Gericht eine vorläufige, vollstreckungsbeschränkende Anordnung zu beantragen.

Dies gilt dann, wenn der Schuldner einen Verwertungsaufschub erreichen will, § 813 a ZPO, er die Räumung von Wohnraum verhindern will, § 721, 794 a ZPO oder eine - selten als einschlägig bewertete - allgemeine Härteklausel zu seinen Gunsten eingreift, § 765 a ZPO.

Vollstreckungserinnerung oder sofortige Beschwerde

Mit einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kann man sich gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts wenden. Rügefähig sind dabei Verstöße gegen Vollstreckungsvorschriften. Handelt es sich dagegen bereits um eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung, d.h. dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt oder ein Gläubigerantrag abgewiesen wurde, dann ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft.

Bei Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts mit vorausgegangener Anhörung des Schuldners ist damit jedenfalls die Erhebung des Rechtsbehelfs der sofortigen Beschwerde geboten. Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder auch beispielsweise einfache Beschlüsse wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts, der kein rechtliches Gehör erfordert, sind im Sinne dieser Differenzierung mit der Vollstreckungserinnerung anzugreifen.

Nach Abschluss des Verfahrens kann lediglich der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO überprüft werden. Bei Zweifelsfällen hilft eine Nachfrage bei der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Amtsgerichts oder auch bei einem Rechtsanwalt weiter.

Die Vollstreckungserinnerung ist als Schriftsatz oder zu Protokoll bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einzureichen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde. Eine Frist läuft hier nicht. Anders ist bei Erhebung der sofortigen Beschwerde Eile geboten, denn für diesem Fall gilt eine Notfrist von zwei Wochen, §§ 793, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine sofortige Beschwerde reicht man bei dem nächst höheren Gericht ein - zumeist das Landgericht.

Für beide Verfahren ist wesentlich, dass der Erinnerungs- oder Beschwerdeführer durch die Maßnahme oder die Ablehnung der Vollstreckungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt, also beschwert ist. Sollte die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen oder bereits abgeschlossen und nicht mehr rückgängig zu machen sein, kann es an diesem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass der Rechtsbehelf als unzulässig und kostenpflichtig abgewiesen wird. Begründet ist eine Vollstreckungserinnerung dann, wenn die Maßnahme nicht in der Art und Weise oder überhaupt nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Die Begründetheit einer sofortigen Beschwerde hängt davon ab, ob vollstreckungsrechtliche Vorschriften verletzt wurden.

Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG

Die ehemals gegenüber Entscheidungen des Rechtspflegers einzulegende Rechtspflegererinnerung ist als solche in der Praxis nicht mehr existent. Im Zwangsvollstreckungsrecht wird vielmehr eine sofortige Beschwerde geboten sein.

Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

 Die Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels selbst. Diese soll beseitigt werden, indem materiellrechtliche Einwendungen und Einreden vorgebracht werden, über die in einem Erkenntnisverfahren vor einem erstinstanzlichen Prozessgericht verhandelt wird. Im Regelfall ist damit das Gericht zuständig, das den Titel bereits erlassen hat. Anders verhält es sich bei notariellen Urkunden

Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich nur gegen das Vermögen des Schuldners richten. Es wäre grob unfair und würde Rechte Dritter unzulässig beeinträchtigen, wenn man Sachen, die sich zwar im Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem aber nicht gehören, im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Verwertung zuführen würde und mit dem Erlös aus dieser zwangsweisen Verwertung von schuldnerfremden Sachen die Verbindlichkeiten des Schuldners ausgleicht.

Besonders bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen ist es dem Gerichtsvollzieher aber oft nicht möglich, im konkreten Fall zwischen Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen und solchen, die Dritten gehören, zu unterscheiden. Für den Gerichtsvollzieher reicht zunächst einmal aus, dass sich die zu pfändende Sache zumindest im Gewahrsam des Schuldners befindet, § 808 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung). Solange das fremde Eigentum für den Gerichtsvollzieher nicht offensichtlich ist, kann die Pfändung grundsätzlich auch nicht verhindert werden.

Hat der eigentliche Eigentümer der gepfändeten Sachen aber kein Interesse daran, mit dem Versteigerungserlös aus seinem Eigentum den Schuldner finanziell zu unterstützen, dann muss er aktiv werden. Hier bietet das Gesetz als Rechtsmittel für den Eigentümer der von der Pfändung betroffenen Sache die so genannte Drittwiderspruchsklage an. Nach § 771 ZPO kann jedermann, dem ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (also z.B. Eigentum) an der von der Pfändung betroffenen Sache zusteht, bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht eine gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richtende Klage einreichen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.