Pfändung von Grundschuld und Hypothek

Bei Pfändung einer Grundschuld oder Hypothek ist auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts hin durch den Gläubiger im Falle eines Buchrechts die Eintragung der Pfändung im Grundbuch zu bewirken oder bei Vorliegen eines Briefrechts die Übergabe des Hypothek- oder Grundschuldbriefes zu veranlassen, §§ 830, 857 Abs. & ZPO.

Bei einer hypothekarischen Forderung wird bei Pfändung der Forderung zugleich die Hypothek aufgrund der Akzessorietät des Sicherungsmittels miterfasst. Gibt der Schuldner den Hypotheken- oder Grundschuldbrief nicht freiwillig heraus, so ist die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher anzustrengen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dient als Herausgabetitel, der zugestellt sein muss. Grundschulden sind sowohl als Fremdgrundschuld als auch als Sicherungsgrundschuld oder Eigentümergrundschuld pfändbar.

Die Grundschuld gewährt in der Regel einen mit Kündigung der Grundschuld entstehenden Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Die Verwertung erfolgt dann durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem ZVG.