Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

Die sog. dingliche Zwangsvollstreckung oder Immobiliarvollstreckung findet in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht, in wesentliche und unwesentliche Bestandteile des Grundstücks sowie in Bruchteile von Grundstücken (§ 1008 ZPO) wie beispielsweise das Wohnungseigentum statt. Nach § 866 Abs. 2 ZPO stehen als Maßnahmen die zwangsweise Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Forderung des Gläubigers in das Grundbuch an dem Recht des Schuldners, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundeigentum des Schuldners zur Wahl.

Letztere beiden Vollstreckungsarten sind jedenfalls bei Beleihung von Grundbesitz beachtlich und werden im Fall einer Schieflage der zugrunde liegende Darlehensbeziehung durch die Gläubigerbank angestrengt. Die Ausgestaltung der obigen Maßnahmen und Verfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz - ZVG, § 869 ZPO.

Die Teilungsversteigerung nach §§ 180 bis 185 ZVG ist keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern dient lediglich der Aufhebung einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft an einem Grundstück. Hauptsächlich findet dieses Verfahren bei Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder Miteigentum von Eheleuten im Verlauf einer Scheidung statt.