Der Blick auf die Tankanzeige der Nation sorgt im Februar 2026 für gemischte Gefühle. Während die technischen Betreiber Entwarnung geben und die physische Versorgung der Haushalte garantieren, reagieren die Märkte nervös auf sinkende Füllstände. Für Bankkunden und Verbraucher verschiebt sich das Risiko damit von der kalten Heizung hin zum überhitzten Dispo: Wenn Speicher leerlaufen, steigen oft die Wiederbeschaffungskosten – und damit die monatlichen Abschläge. Doch nicht jede Erhöhung, die per Post oder E-Mail ins Haus flattert, ist rechtlich wasserdicht.
In Schleswig-Holstein und bundesweit beobachten wir ein Phänomen, das im Bankrecht zunehmend für Streitfälle sorgt: Die Diskrepanz zwischen vertraglich vereinbarten Preisen und den dynamischen Anpassungen der Versorger. Auf unserem Portal Bankrecht-Ratgeber.de erreichen uns vermehrt Anfragen von Kunden, deren Konten durch exorbitant gestiegene Lastschriften ins Minus rutschen. Die aktuelle Meldung des NDR dient uns als Anlass, die rechtliche Kette von der Gas-Infrastruktur bis zur Buchung auf Ihrem Kontoauszug zu analysieren.
Die aktuelle Lage: Engpass oder Panikmache?
Wie das NDR Schleswig-Holstein Magazin berichtet, sind die Gas-Füllstände in den Speichern spürbar gesunken. Dies ist zum Ende einer Heizperiode zwar ein natürlicher zyklischer Vorgang, doch die Experten betonen, dass die Versorgung in Schleswig-Holstein gesichert sei. Es gibt also keinen Grund, die Heizung herunterzudrehen – wohl aber einen Grund, die Post vom Versorger genau zu prüfen.
Die rechtliche Brisanz liegt im Detail: „Versorgungssicherheit“ bedeutet lediglich, dass physisch Gas fließt. Es ist keine Garantie für Preisstabilität. Versorger, die jetzt teureres Gas am Spotmarkt nachkaufen müssen, um die Speicher wieder zu füllen, legen diese Kosten oft direkt auf die Kunden um. Hier greift das Zivilrecht, speziell § 315 BGB, der die „Billigkeit“ von Preisanpassungen regelt.
Der Abschlag als Zankapfel: Wann darf die Bank abbuchen?
Die meisten Energiekunden zahlen per SEPA-Lastschriftmandat. Dies ist bequem, birgt aber Risiken. Erhöht der Versorger den monatlichen Abschlag (Abschlagszahlung) aufgrund der Marktlage, bucht er automatisch den neuen Betrag ab.
Das Problem der einseitigen Erhöhung
Rechtlich gesehen darf ein Versorger die Abschläge nur erhöhen, wenn dies dem tatsächlichen Verbrauch oder einer legitimen Preissteigerung entspricht (§ 41 Abs. 3 EnWG). Eine pauschale Erhöhung „auf Vorrat“, nur weil die Speicherstände niedrig sind und man zukünftige Engpässe fürchtet, ist unzulässig.
Wenn Sie auf Ihrem Kontoauszug eine unerwartet hohe Abbuchung bemerken:
- Acht Wochen Frist: Sie können jeder Lastschrift ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen widersprechen („Lastschriftrückgabe“). Das Geld wird Ihrem Konto sofort wieder gutgeschrieben.
- Die Gefahr: Eine Rückbuchung führt oft dazu, dass der Versorger Mahngebühren erhebt und schlimmstenfalls mit einer Sperre droht.
- Die Lösung: Widersprechen Sie zuerst schriftlich der Erhöhung beim Versorger und fordern Sie eine detaillierte Begründung. Erst wenn diese ausbleibt, ist die Rückbuchung das Mittel der Wahl.
Preisanpassungsklauseln auf dem Prüfstand
Die sinkenden Speicherstände werden von Energieunternehmen oft als Argument für die Aktivierung von Preisanpassungsklauseln genutzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier jedoch strenge Riegel vorgeschoben.
Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn:
- Sie transparent und verständlich erklärt wird.
- Das Prinzip der „Kostengleichheit“ gewahrt bleibt (sinkende Kosten in anderen Bereichen müssen gegengerechnet werden).
- Der Kunde rechtzeitig (meist 6 Wochen vorher) informiert wurde.
- Auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde.
Fehlt einer dieser Punkte, ist die Erhöhung unwirksam. Sie können in diesem Fall weiterhin den alten Preis zahlen. Überweisen Sie den alten Abschlag manuell, wenn Sie das Lastschriftmandat widerrufen haben, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.
Insolvenzrisiko bei Vorkasse-Modellen
Ein kritischer Aspekt, den wir im Bankrecht immer wieder sehen, betrifft Kunden, die Jahresbeiträge im Voraus zahlen (Vorkasse), um Rabatte zu sichern. Niedrige Speicherstände können auch ein Indiz für finanzielle Engpässe bei kleineren „Billig-Anbietern“ sein, die sich nicht langfristig abgesichert haben.
Muss ein solcher Anbieter teures Gas nachkaufen, droht die Insolvenz. In diesem Fall ist das im Voraus gezahlte Geld meist verloren, da es in die Insolvenzmasse fließt. Unser Rat: In Zeiten volatiler Gasmärkte sollten Sie auf monatliche Zahlungsweise bestehen. Das Risiko eines Totalverlusts bei einer Anbieterpleite ist bei Vorkasse-Modellen unverhältnismäßig hoch.
Das P-Konto und die Energieschulden
Für Kunden, deren Konto bereits gepfändet ist oder als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird, sind steigende Gaspreise existenzbedrohend. Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto deckt den allgemeinen Lebensunterhalt. Steigen die Energiekosten jedoch sprunghaft an, reicht dieser Freibetrag oft nicht mehr aus.
Hier gibt es juristische Möglichkeiten:
- Antrag nach § 850k ZPO: Schuldner können beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag stellen, den Freibetrag zu erhöhen, um die gestiegenen Heizkosten decken zu können.
- Bescheinigungen: Banken dürfen diese Freigabe nicht eigenmächtig erteilen; sie benötigen einen Beschluss oder eine Bescheinigung anerkannter Stellen.
Mietrechtliche Folgen: Die „zweite Miete“
Nicht nur Eigenheimbesitzer sind betroffen. Mieter spüren die niedrigen Speicherstände zeitverzögert über die Nebenkostenabrechnung. Vermieter haben das Recht, die monatlichen Vorauszahlungen anzupassen, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist (§ 560 BGB).
Doch auch hier gilt das Bankrecht: Der Vermieter darf nicht willkürlich erhöhen. Er muss eine konkrete Berechnung vorlegen. Eine Erhöhung der Lastschrift für die Miete ohne vorherige Ankündigung ist ein Verstoß gegen das Mandat und kann bei der Bank reklamiert werden.
Strategie für den Ernstfall
Die Nachricht aus Schleswig-Holstein ist ein Weckruf. Auch wenn die Versorgung sicher ist, ist die ökonomische Stabilität nicht garantiert.
- Liquidität prüfen: Rechnen Sie damit, dass Ihr Versorger die Abschläge anpasst. Sorgen Sie für Deckung auf dem Girokonto, um teure Rücklastschriftgebühren (oft 3–10 Euro pro Fehlbuchung) zu vermeiden.
- Rechte kennen: Akzeptieren Sie keine Erhöhung, die nur mit „allgemeiner Marktlage“ begründet wird. Verlangen Sie Kalkulationsnachweise.
- Sonderkündigungsrecht nutzen: Jede Preiserhöhung gibt Ihnen das Recht, den Anbieter zu wechseln – oft die effektivste Methode, um der Kostenfalle zu entkommen.
Die Gasleitungen mögen unter Druck stehen, doch als Bankkunde sollten Sie sich diesen Druck nicht unbegründet weiterreichen lassen. Solange die Wohnung warm bleibt, gilt es, einen kühlen Kopf bei den Finanzen zu bewahren und unberechtigte Zugriff auf das eigene Konto konsequent abzuwehren.

