Rostock/Rövershagen – Es ist ein Bild, das Symbolkraft besitzt: Ein Kreuzfahrtschiff, geformt aus gefrorenem Wasser, gestrandet inmitten eines Erdbeer-Freizeitparks. Was auf den ersten Blick wie eine reine Touristenattraktion für die Winterferien wirkt, ist bei genauerem Hinsehen ein Lehrstück für strategisches Regionalmarketing und komplexe wirtschaftsrechtliche Kooperationen. Im Karls Erlebnisdorf in Rövershagen steht nun ein zwölf Tonnen schweres AIDA-Schiff aus Eis. Doch wie finden zwei derart unterschiedliche Marken rechtssicher zueinander, und welche haftungsrechtlichen Hürden gilt es bei solchen „tonnenschweren“ Projekten zu überwinden?
Für Unternehmer und Investoren bietet dieser Fall ein interessantes Studienobjekt. Denn dort, wo Marketing auf Eventmanagement trifft, sind bank- und wirtschaftsrechtliche Rahmenbedingungen das fundamentale Gerüst, das den Erfolg erst ermöglicht. Von der Lizenzierung der Markenrechte bis hin zur Verkehrssicherungspflicht bei temporären Bauten – die juristische Klaviatur, die hier bespielt wird, ist weitaus komplexer als die bloße Herstellung von Eisskulpturen.
Das Projekt: Synergieeffekte im großen Stil
Wie die Ostsee-Zeitung berichtet, ist das Eisschiff Teil der beliebten „Eiswelt“ in Rövershagen. Es handelt sich dabei nicht um irgendein Schiff, sondern um die ikonische Form der AIDA-Flotte, komplett mit dem markanten Kussmund.
Ökonomisch betrachtet ist dies ein klassisches Beispiel für Co-Branding. Zwei regionale Schwergewichte – AIDA Cruises mit Sitz im Rostocker Stadthafen und Karls Erlebnis-Dorf als größter Freizeitpark-Betreiber der Region – bündeln ihre Strahlkraft. Das Ziel ist klar: Cross-Selling. Die Zielgruppen (Familien, Touristen, Best-Ager) überschneiden sich signifikant. Doch eine solche Partnerschaft bedarf vertraglicher Präzision.
Rechtliche Dimension 1: Der Markenlizenz- und Sponsoringvertrag
Das Herzstück einer solchen Kooperation ist der Vertrag, der die Nutzung der immateriellen Güter regelt. Dass Karls ein Schiff baut, das aussieht wie ein AIDA-Cruiser, wäre ohne explizite Genehmigung ein Verstoß gegen das Marken- und Geschmacksmusterrecht.
Die Spezifika des Co-Brandings
In einem solchen Vertragswerk müssen folgende Punkte juristisch wasserdicht fixiert werden:
- Nutzungsumfang: Darf Karls das AIDA-Logo nur auf dem Eis verwenden oder auch in der begleitenden Werbung (Flyer, Social Media, TV-Spots)?
- Qualitätssicherung: AIDA wird vertraglich zusichern lassen, dass die Darstellung der Marke „AIDA“ (der Kussmund, die Schriftart) bestimmten ästhetischen Standards entspricht. Ein schmelzendes, deformiertes Schiff könnte als rufschädigend ausgelegt werden. Hier greifen oft Klauseln, die dem Lizenzgeber ein sofortiges Interventionsrecht einräumen.
- Exklusivität: Darf Karls zeitgleich mit anderen Reiseveranstaltern kooperieren? In der Regel enthalten solche Sponsoringverträge strenge Exklusivitätsklauseln für die Dauer der Laufzeit.
Für mittelständische Unternehmen, die ähnliche Kooperationen anstreben, ist dies ein wichtiger Hinweis: Ohne schriftliche Fixierung der Nutzungsrechte drohen im Nachgang teure Abmahnungen, selbst wenn die Partnerschaft ursprünglich freundschaftlich begann.
Rechtliche Dimension 2: Haftung und Verkehrssicherungspflicht
Zwölf Tonnen Eis sind nicht nur eine logistische, sondern auch eine sicherheitstechnische Herausforderung. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Der Betreiber einer Anlage muss alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen abzuwenden.
Das Risiko „Eis“
Bei einer Eisskulptur dieser Dimension stellen sich spezifische Fragen:
- Statik: Eis ist ein Werkstoff, der sich unter Temperatureinfluss verändert. Es muss statisch berechnet sein, dass das Schiff nicht kollabiert und Besucher verletzt.
- Kältetechnik: Die Kühlung muss redundant abgesichert sein. Ein Ausfall der Aggregate könnte nicht nur zum Verlust des Kunstwerks führen (Vermögensschaden), sondern auch zu Wasserlachen, die eine Rutschgefahr darstellen (Personenschaden).
Versicherungsrechtlich ist hier die Abgrenzung zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung des Parks und eventuellen Haftungsfreistellungen gegenüber dem Sponsor (AIDA) relevant. Sollte das AIDA-Eisschiff aufgrund eines Konstruktionsfehlers einstürzen und einen Besucher verletzen, haftet im Außenverhältnis primär der Betreiber des Parks. Im Innenverhältnis könnte jedoch Regress genommen werden, falls externe Künstler oder Techniker fahrlässig gehandelt haben.
Die ökonomische Bedeutung für den Standort Mecklenburg-Vorpommern
Abseits der Paragrafen ist dieses Projekt ein Indikator für die Professionalisierung der Tourismuswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Karls hat sich von einem Erdbeerhof zu einem diversifizierten Unterhaltungskonzern entwickelt. Die Kooperation mit AIDA, einem der größten Arbeitgeber der Region, zementiert die wirtschaftliche Machtbasis beider Akteure.
Saisonverlängerung als Wirtschaftsfaktor
Die „Eiswelt“ ist ein strategisches Instrument zur Saisonverlängerung. Freizeitparks leiden traditionell unter saisonalen Schwankungen. Durch Indoor-Attraktionen wie die Eiswelt werden Besucherströme auch in den umsatzschwachen Monaten Januar und Februar generiert. Aus bankrechtlicher Sicht verbessert dies das Rating des Unternehmens. Ein stetiger Cashflow über das gesamte Jahr hinweg reduziert den Bedarf an kurzfristigen Betriebsmittelkrediten und macht das Unternehmen für Investoren und Kreditgeber attraktiver. Saisonbetriebe gelten oft als Risikokunden; Karls umgeht dieses Risiko durch eine intelligente „Ganzjahres-Strategie“.
Werterhalt und Nachhaltigkeit in der Eventbranche
Ein weiterer Aspekt, der in modernen Kooperationsverträgen zunehmend Raum einnimmt, ist die Nachhaltigkeit (ESG-Kriterien). Ein 12-Tonnen-Eisblock muss monatelang gekühlt werden. In Zeiten hoher Energiepreise und Klimadebatten ist dies ein sensitives Thema.
Unternehmen müssen heute im Rahmen ihrer Corporate Social Responsibility (CSR) Berichterstattung darlegen, wie solche Events energetisch vertretbar sind. Es ist davon auszugehen, dass Karls hier auf moderne Kühltechnologie und möglicherweise selbsterzeugten Strom (Photovoltaik) setzt, um Reputationsrisiken zu minimieren. Rechtlich relevant wird dies, wenn Fördermittel für Energieeffizienz in Anspruch genommen wurden oder wenn „Greenwashing“-Vorwürfe im Raum stehen könnten (UWG-Recht).
Fazit aus unternehmerischer Sicht
Die Eisskulptur in Rövershagen ist mehr als gefrorenes Wasser. Sie ist das physische Ergebnis einer ausgeklügelten vertragsrechtlichen Konstruktion zwischen zwei Marktführern. Sie zeigt, wie modernes Standortmarketing funktioniert: Durch die Bündelung von Ressourcen, Markenwerten und Risiken.
Für den Rechtsanwender und den wirtschaftlich interessierten Beobachter bleibt festzuhalten: Je spielerischer das Ergebnis für den Endkunden aussieht, desto härter und präziser müssen die vertraglichen Fundamente im Hintergrund gegossen sein. Ob Markenlizenz, Verkehrssicherung oder Energiemanagement – der Erfolg der „Eiszeit“ wird nicht nur von der Temperatur, sondern auch von der juristischen Planungssicherheit bestimmt. Wenn im Frühjahr das Eis schmilzt, bleiben hoffentlich nur gute Umsätze und keine offenen Rechtsfragen zurück.

