Die Kurse stürzen ins Bodenlose, Milliarden an Marktkapitalisierung lösen sich in Luft auf, und der Ruf nach dem Staat wird laut. Doch aus Washington kommt eine eiskalte Dusche: US-Finanzminister Scott Bessent hat einem „Rettungsschirm“ für den Kryptosektor eine klare Absage erteilt. Für Juristen und Finanzexperten ist dies keine Überraschung, sondern die logische Konsequenz geltenden Rechts. Was bedeutet diese „Laissez-faire“-Haltung konkret für deutsche Anleger, ihre Haftungsansprüche und steuerlichen Möglichkeiten?
Von der Redaktion
In Krisenzeiten erinnern sich Investoren gerne an die staatlichen Sicherheitsnetze, die das Bankensystem stabilisieren. Doch wer in Krypto-Assets investiert hat, muss nun schmerzhaft lernen, dass diese Netze hier nicht gespannt sind. Experten für Kapitalmarktrecht, wie Sie sie auf Bankrecht-Ratgeber.de finden, weisen seit Jahren auf den fundamentalen Unterschied zwischen Bankeinlagen und Krypto-Token hin. Die aktuellen Ereignisse sind der ultimative Stresstest für diese rechtliche Abgrenzung.
Die „Bessent-Doktrin“: Keine Systemrelevanz, keine Hilfe
Wie das Finanzportal Finanzen.net aktuell berichtet, hat sich der Abverkauf von Bitcoin, Ethereum und Co. dramatisch beschleunigt, nachdem Scott Bessent klargestellt hat, dass die US-Regierung nicht intervenieren wird.
Juristisch betrachtet ist diese Haltung als Absage an das Konzept des „Moral Hazard“ zu verstehen. Würde der Staat einschreiten, um Verluste aus hochspekulativen Geschäften zu sozialisieren, würde dies zukünftiges Risikoverhalten fördern. Die Begründung des US-Finanzministeriums ist auch für den europäischen Rechtsraum wegweisend:
- Fehlende Systemrelevanz: Anders als Großbanken („Too Big to Fail“) wird der Kryptomarkt von den Regulierern (noch) nicht als so kritisch für die Realwirtschaft angesehen, dass sein Zusammenbruch das globale Finanzsystem gefährden würde.
- Privatautonomie: Wer hohe Renditen ohne staatliche Regulierung sucht, muss auch das Risiko des Totalverlusts privat tragen.
Einlagensicherung: Der große Irrtum vieler Anleger
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft den Schutz der eingezahlten Gelder. Viele Nutzer von Krypto-Börsen (Exchanges) glauben fälschlicherweise, ihre Guthaben seien ähnlich geschützt wie auf einem Girokonto.
Die Rechtslage in Deutschland und der EU ist hier eindeutig:
- Gesetzliche Einlagensicherung: Diese schützt Bankguthaben bis 100.000 Euro pro Kunde und Bank im Falle einer Bankenpleite. Sie gilt nicht für Kryptowährungen. Bitcoin & Co. sind kein „E-Geld“ im Sinne des Gesetzes und keine Einlagen.
- Verlustrisiko: Wenn der Kurs auf Null fällt, ist das Geld weg. Es gibt keinen Anspruch gegen den Staat oder eine Sicherungseinrichtung.
- Ausnahme: Nur wenn Euro-Guthaben auf einem Verrechnungskonto bei einer lizenzierten Partnerbank der Krypto-Börse liegen, könnte hierfür die Einlagensicherung greifen. Für die Coins selbst gilt das nie.
Wenn die Börse wackelt: Insolvenzrechtliche Gefahren
Der Crash setzt nicht nur die Kurse, sondern auch die Intermediäre (Börsen, Broker) unter Druck. Sinken die Einnahmen durch Transaktionsgebühren und verlieren die Eigenbestände der Börsen an Wert, droht die Insolvenz.
Für Anleger stellt sich dann die bange Frage: Wem gehören meine Coins?
Hier kommt es auf die juristische Ausgestaltung der Verwahrung an:
- Treuhand-Lösung (Segregated Wallets): Werden die Kunden-Assets strikt getrennt vom Vermögen der Börse verwahrt, fallen sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse. Der Kunde hat ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Er kann die Herausgabe seiner Coins verlangen.
- Omnibus-Wallets (Sammelverwahrung): Viele Börsen werfen Kunden-Coins und eigene Bestände zusammen. Im Insolvenzfall ist es oft rechtlich extrem schwierig, die Bestände zuzuordnen. Die Kunden werden zu einfachen Insolvenzgläubigern und erhalten – wenn überhaupt – nur eine geringe Quote ihres Wertes zurück.
Die Absage von Bessent an einen Rettungsschirm bedeutet auch: Es wird keinen staatlichen „Auffangfonds“ für insolvente Krypto-Börsen geben. Die Marktbereinigung wird politisch gewollt vollzogen.
Schadensersatz: Gibt es Schuldige?
Angesichts der massiven Verluste prüfen Anlegerschutzanwälte derzeit Haftungsansprüche. Erfolgversprechend sind diese jedoch nur in engen Grenzen:
- Beratungsfehler: Hat ein Anlageberater Krypto als „sichere Altersvorsorge“ empfohlen? Dann besteht eine Haftung wegen Falschberatung.
- Prospekthaftung: Bei neu ausgegebenen Token (ICOs) muss geprüft werden, ob das Whitepaper fehlerhaft war.
- Marktmanipulation: Sollte sich herausstellen, dass der Crash durch illegale Absprachen oder „Wash Trading“ verschärft wurde, bestehen deliktische Ansprüche (§ 826 BGB). Die Durchsetzung gegen oft im Ausland sitzende Akteure ist jedoch schwierig.
Ein allgemeines „Recht auf stabile Kurse“ gibt es nicht. Die Volatilität ist systemimmanent.
Der steuerliche „Silberstreif“
So schmerzhaft die Verluste sind, das deutsche Steuerrecht bietet zumindest eine Möglichkeit der Schadensbegrenzung – die Verlustverrechnung.
- Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG): Gewinne aus Krypto sind steuerfrei, wenn die Haltedauer über einem Jahr lag. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Verluste nach einem Jahr Haltedauer sind steuerlich irrelevant. Man kann sie nicht geltend machen.
- Verluste innerhalb der Spekulationsfrist: Wer Coins vor weniger als einem Jahr gekauft hat und jetzt mit Verlust verkauft, kann diese Verluste steuerlich geltend machen.
- Verrechnung: Diese Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. andere Krypto-Gewinne, Goldverkauf, Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren) verrechnet werden.
- Verlustvortrag: Sind keine Gewinne da, werden die Verluste „vorgetragen“ und mindern die Steuerlast in zukünftigen Jahren.
Wichtig: Ein „Realisieren“ der Verluste durch Verkauf ist notwendig. Buchverluste erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Rolle der Regulierung (MiCA vs. USA)
Während die USA unter Bessent offenbar den harten Weg der Marktbereinigung wählen, setzt Europa auf Regulierung. Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) soll Anleger schützen, indem sie strengere Anforderungen an Dienstleister stellt (z.B. Pflicht zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern).
Der aktuelle Crash zeigt jedoch die Grenzen jeder Regulierung auf: MiCA kann vor Betrug und Insolvenz schützen, aber nicht vor Marktzyklen und Wertverlust. Dass die USA als größter Kapitalmarkt der Welt nun signalisieren „Wir retten euch nicht“, dürfte den regulatorischen Druck global erhöhen. Es ist zu erwarten, dass die Anforderungen an Eigenkapital und Risikomanagement für Krypto-Dienstleister drastisch steigen werden – was mittelfristig zu einer Konsolidierung des Marktes führen wird.
Ausblick: Ein heilsamer Schock?
Die klare Absage von Scott Bessent ist mehr als eine finanzpolitische Notiz. Sie ist eine juristische Zäsur. Sie markiert das Ende der „Wildwest“-Phase, in der Gewinne privatisiert und Risiken ignoriert wurden.
Für Anleger bedeutet dies:
- Due Diligence: Prüfen Sie die AGB Ihrer Börse. Wo sitzen sie? Welches Recht gilt? Wie werden Assets verwahrt?
- Risikomanagement: Investieren Sie nur Summen, deren Totalverlust Sie verkraften können („Spielgeld“).
- Rechtliche Beratung: Bei Insolvenz einer Börse oder Verdacht auf Betrug zählt jeder Tag.
Der Krypto-Winter 2026 mag kalt sein, aber er schafft rechtliche Klarheit: Krypto ist ein Asset für Risikobereite, kein staatlich garantiertes Sparkonto. Wer diesen Unterschied verstanden hat, kann auch in Zukunft rational am Markt agieren.

