Die Wechseljahre sind längst kein Tabuthema mehr – sie sind ein Wirtschaftsfaktor. Was früher im Stillen besprochen wurde, füllt heute Bestsellerlisten, TV-Magazine und Instagram-Feeds. Prominente Gesichter geben dem hormonellen Wandel ein positives Image und propagieren, oft völlig zurecht, eine Anpassung des Lebensstils. Doch wo ein lukrativer Markt entsteht, sind rechtliche Auseinandersetzungen nicht weit.
Für uns bei Bankrecht-Ratgeber.de – Ihrem Portal für Wirtschafts- und Verbraucherrecht stellt sich bei diesem Hype weniger die Frage nach dem besten Rezept, sondern nach der rechtlichen Zulässigkeit von Werbeversprechen, der Haftung von selbsternannten Gesundheitscoaches und der Finanzierbarkeit durch die Krankenkassen. Denn wenn Gesundheit zum Geschäftsmodell wird, gelten strenge regulatorische Spielregeln.
Der schmale Grat der „Health Claims“
Wie das Magazin Brisant in einem ausführlichen Beitrag berichtet, rät die Bestsellerautorin und Ernährungsberaterin Monica Meier-Ivancan Frauen in der Menopause zu einer gezielten Ernährungsumstellung: weniger Zucker, Weizen und Alkohol, dafür mehr Proteine, Bitterstoffe und Intervallfasten.
Solche Ratschläge sind, solange sie als allgemeine Lifestyle-Tipps gegeben werden, rechtlich unproblematisch und durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Kritisch wird es jedoch, sobald diese Empfehlungen mit dem Verkauf von konkreten Produkten – seien es spezielle „Menopause-Kapseln“, Proteinpulver oder Tees – verknüpft werden.
Hier greift die Health Claims Verordnung (HCVO) der EU. Sie regelt strikt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen auf Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln stehen dürfen. Ein Hersteller darf beispielsweise nicht behaupten, sein Produkt „heile Hitzewallungen“ oder „stoppe den Hormonabfall“, wenn dies nicht wissenschaftlich zweifelsfrei durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) bestätigt und zugelassen ist.
Verstöße gegen die HCVO sind ein klassischer Fall für das Wettbewerbsrecht (UWG). Abmahnvereine und Konkurrenten scannen den Markt penibel. Wer als Anbieter verspricht, durch „Bitterstoffe“ medizinische Symptome der Menopause zu therapieren (statt nur das allgemeine Wohlbefinden zu unterstützen), riskiert teure Unterlassungsklagen. Für Verbraucher bedeutet dies: Gesundes Misstrauen ist angebracht. Nicht alles, was wie Medizin beworben wird, ist auch als solche geprüft.
Der Wildwuchs im Coaching-Markt: Dienstvertrag vs. Heilbehandlung
Parallel zum Produktmarkt boomt der Dienstleistungssektor. „Wechseljahres-Mentorinnen“ und „Hormon-Coaches“ bieten ihre Dienste an, oft für dreistellige Stundensätze. Rechtlich ist hier eine saubere Trennung entscheidend, die Kunden oft nicht bewusst ist.
1. Der Arztvorbehalt
Die Diagnose und Behandlung von krankheitswertigen Beschwerden (und dazu können schwere menopausale Symptome zählen) obliegt in Deutschland Ärzten und Heilpraktikern (Arztvorbehalt gemäß Heilpraktikergesetz). Ein „Coach“ ohne diese Zulassung darf lediglich präventiv beraten oder das allgemeine Wohlbefinden fördern. Überschreitet ein Coach diese Grenze und „verordnet“ beispielsweise bioidentische Hormone oder greift in Medikationspläne ein, macht er sich strafbar und haftet vollumfänglich für gesundheitliche Schäden.
2. Die Vertragsfalle
Rechtlich handelt es sich bei Coaching-Verträgen meist um Dienstverträge (§ 611 BGB). Das bedeutet: Der Coach schuldet das Tätigwerden (die Beratung), aber keinen Erfolg (die Beschwerdefreiheit). Klagt eine Kundin, weil die teure Ernährungsberatung die Schlafstörungen nicht beseitigt hat, geht sie oft leer aus, solange der Coach „kunstgerecht“ beraten hat. Wir beobachten zudem eine Zunahme von Abo-Fallen in diesem Bereich. Online-Coaching-Programme werden oft als langfristige Abonnements verkauft. Hier gilt es, das Widerrufsrecht und die Kündigungsfristen genau zu prüfen, bevor man digitale Verträge abschließt.
Wer zahlt? Die Rolle der Krankenkassen
Die von Experten wie Monica Meier-Ivancan empfohlenen Maßnahmen – gesunde Ernährung, Bewegung, Stressreduktion – sind medizinisch sinnvoll. Doch wer trägt die Kosten?
Hier muss streng zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) unterschieden werden.
- Prävention (§ 20 SGB V): Die GKV bezuschusst zertifizierte Präventionskurse (z.B. Ernährungskurse, Yoga). Allerdings müssen diese Kurse von der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ anerkannt sein. Der bloße Kauf eines Kochbuchs oder eines Online-Coachings bei einer Influencerin wird in der Regel nicht erstattet.
- Nahrungsergänzungsmittel: Auch wenn Vitamin D, Omega-3 oder spezielle Proteine in den Wechseljahren sinnvoll sein können, sind sie rechtlich gesehen Lebensmittel. Die Kosten hierfür sind Privatvergnügen. Eine Erstattung durch die Kassen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein gravierender, ärztlich diagnostizierter Mangel vor, der mit Arzneimitteln therapiert werden muss.
- Hormonersatztherapie (HRT): Verschreibungspflichtige Hormone werden von der Kasse gezahlt. Hier liegt oft der Konflikt: Die „sanfte“ Medizin (Ernährung, Phytotherapie), die oft privat gezahlt werden muss, versus die „schulmedizinische“ Keule, die Kassenleistung ist.
Investitionsrisiko „Femtech“
Der Blick auf die wirtschaftliche Seite zeigt: Der Markt für Menopause-Produkte ist ein beliebtes Ziel für Venture Capital. Start-ups entwickeln Apps, Wearables zur Hitzewallungs-Messung oder personalisierte Supplemente.
Für Investoren und Banken, die solche Unternehmen finanzieren, ist die Regulatory Compliance das größte Risiko. Ein Produkt, das aufgrund irreführender Werbung vom Markt genommen werden muss, kann zur Insolvenz des Start-ups führen. Die Prüfung der Verkehrsfähigkeit der Produkte und die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind daher wesentliche Bestandteile der Due Diligence.
Zudem drohen Haftungsrisiken, wenn Apps algorithmische Gesundheitsratschläge geben, die sich als falsch erweisen. Die kommende EU-KI-Verordnung (AI Act) wird hier strengere Maßstäbe ansetzen, was die Entwicklungskosten für solche digitalen Helfer in die Höhe treiben wird.
Eigenverantwortung und Verbraucherschutz
Die Popularisierung des Themas durch Figuren wie Monica Meier-Ivancan ist gesellschaftlich wertvoll, da sie das Bewusstsein für die eigene Gesundheit schärft. Rechtlich gesehen bewegen wir uns jedoch auf einem Markt, der von einer hohen Informationsasymmetrie geprägt ist. Der Anbieter weiß meist mehr über die (Un-)Wirksamkeit seines Produkts als der Kunde, der in seiner Leidensdruck oft nach jedem Strohhalm greift.
Verbraucher sollten bei Angeboten, die „Wunder“ durch Ernährungsumstellung versprechen, stets das Impressum und die Qualifikation des Anbieters prüfen. Ein Ernährungsberater ist kein Endokrinologe. Und ein teures Nahrungsergänzungsmittel ist oft rechtlich nicht mehr als ein gut vermarktetes Lebensmittel. Die beste Investition bleibt – und da treffen sich juristische Vorsicht und ernährungsphysiologischer Rat – der Gang zum Facharzt und der kritische Blick auf das Kleingedruckte, bevor man die Kreditkarte zückt.

