Berlin/Kiel. Es brodelt in den Lehrerzimmern und Amtsstuben der Republik. Was als fiskalische Konsolidierungsmaßnahme verkauft wird, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als einer der schärfsten Angriffe auf das alimentationsrechtliche Gefüge der letzten Jahre. Der Streit um die Einführung – und in einigen Ländern die Erhöhung – eines Selbstbehalts in der Beihilfe hat im Januar 2026 eine neue Eskalationsstufe erreicht. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat, unterstützt von zahlreichen Landesverbänden, den Klageweg beschritten.
Der Vorwurf wiegt schwer: Der Staat saniere seinen Haushalt auf Kosten der Gesundheit seiner Diener. Für unser Portal, das sich intensiv mit Versicherungsrecht und den Ansprüchen im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist dies Anlass für eine tiefgehende juristische Analyse. Denn hinter dem Schlagwort „Selbstbehalt“ verbirgt sich eine komplexe verfassungsrechtliche Debatte über die Grenzen der staatlichen Fürsorgepflicht und das Verbot der Unteralimentation.
Der Stein des Anstoßes: Wenn Krankheit zum Luxus wird
Die Beihilfe ist eine der tragenden Säulen des Berufsbeamtentums. Da Beamte nicht sozialversicherungspflichtig sind, übernimmt der Dienstherr im Krankheitsfall einen prozentualen Anteil der Kosten (meist 50 bis 70 Prozent), den Rest deckt der Beamte über eine private Krankenversicherung (PKV) ab.
Die neuen Regelungen, die insbesondere in norddeutschen Bundesländern, aber auch bundesweit als Modell diskutiert werden, sehen vor, dass Beamte einen fixen Betrag (Sockelbetrag) oder einen erhöhten prozentualen Anteil der Krankheitskosten selbst tragen müssen, bevor die Beihilfe greift.
Wie das Fachportal News4Teachers im Januar 2026 berichtet, argumentiert der Beamtenbund, dass dieser Selbstbehalt wie eine direkte Kürzung der Besoldung wirkt. Wenn ein Beamter plötzlich 300 oder 600 Euro im Jahr mehr für seine Gesundheitsversorgung aufbringen muss, ohne dass dies durch eine Besoldungserhöhung kompensiert wird, sinkt sein verfügbares Nettoeinkommen.
Die juristische Argumentation: Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG?
Die Klagen stützen sich primär auf Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes, der das „hergebrachte Prinzip des Berufsbeamtentums“ schützt. Zwei Aspekte stehen dabei im juristischen Fokus:
1. Das Alimentationsprinzip
Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten einen „amtsangemessenen“ Lebensunterhalt zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen wegweisenden Urteilen zur Besoldung immer wieder betont, dass die Alimentation nicht beliebig gekürzt werden darf, schon gar nicht aus rein haushaltspolitischen Gründen.
- Die These der Kläger: Ein Selbstbehalt reduziert die Netto-Alimentation. Wenn die Besoldung ohnehin schon an der verfassungsrechtlichen Untergrenze kratzt (Stichwort: Abstandsgebot zur Grundsicherung), kann ein zusätzlicher Selbstbehalt das Fass zum Überlaufen bringen und die gesamte Alimentation verfassungswidrig machen.
2. Die Fürsorgepflicht
Der Dienstherr muss für das Wohl seiner Beamten sorgen, insbesondere in Notlagen wie Krankheit.
- Die These der Kläger: Ein hoher Selbstbehalt könnte dazu führen, dass Beamte notwendige Arztbesuche aus finanziellen Gründen aufschieben („Patientensteuerung durch Schmerz am Geldbeutel“). Dies wäre mit der Fürsorgepflicht unvereinbar. Insbesondere chronisch Kranke, die dauerhaft auf Medikamente und Behandlungen angewiesen sind, werden durch pauschale Selbstbehalte überproportional belastet.
Der Vergleich: Kostendämpfungspauschale vs. Echter Selbstbehalt
Juristisch muss differenziert werden. In der Vergangenheit (z.B. in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz) wurden bereits sogenannte „Kostendämpfungspauschalen“ eingeführt. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gebilligt, sofern sie sozial gestaffelt waren und eine bestimmte Belastungsgrenze nicht überschritten.
Die aktuelle Situation 2026 unterscheidet sich jedoch in zwei Punkten, die eine neue rechtliche Bewertung notwendig machen könnten:
- Die kumulative Belastung: Die Inflation der Jahre 2022-2025 hat die Realeinkommen der Beamten massiv geschmälert. Ein zusätzlicher Selbstbehalt trifft auf eine finanziell bereits geschwächte Beamtenschaft. Gerichte betrachten zunehmend das „Gesamtpaket“.
- Die Höhe der Einschnitte: Die aktuell diskutierten Modelle gehen teils über die früher gebilligten Bagatellgrenzen hinaus. Wenn der Selbstbehalt so hoch ist, dass er für untere Besoldungsgruppen existenzbedrohend wirkt, greift die alte Rechtsprechung nicht mehr.
Warum Lehrer besonders betroffen sind
Dass gerade News4Teachers dieses Thema aufgreift, ist kein Zufall. Lehrkräfte stellen die größte Gruppe der Landesbeamten. Sie sind zudem spezifischen Belastungen ausgesetzt (Burnout-Risiko, Stimmbanderkrankungen, Infektionsrisiken in Schulen).
Ein Selbstbehalt trifft diese Berufsgruppe hart. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Lehrerin (A13), alleinerziehend, zwei Kinder. Sie muss ohnehin hohe PKV-Beiträge für sich und eventuell die Kinder zahlen (sofern diese nicht beim Vater versichert sind). Kommt nun ein jährlicher Selbstbehalt von beispielsweise 400 Euro pro Person hinzu, summiert sich das schnell auf einen vierstelligen Betrag im Jahr. Der dbb argumentiert hier mit der Attraktivität des Lehrerberufs. In Zeiten akuten Lehrermangels sei eine Verschlechterung der Gesundheitskonditionen das denkbar schlechteste Signal an den Arbeitsmarkt. Rechtlich könnte man argumentieren, dass der Dienstherr seine Organisationsgewalt missbraucht, wenn er Bedingungen schafft, die die Funktionsfähigkeit des Schulwesens durch Abschreckung von Bewerbern gefährden.
Der „Gehaltskürzung“-Effekt: Eine ökonomische Betrachtung
Der Begriff „faktische Besoldungskürzung“ ist nicht nur ein Kampfbegriff, sondern lässt sich ökonomisch untermauern.
- Szenario A: Der Staat kürzt die Besoldungstabelle um 1%. Das wäre politisch Selbstmord und rechtlich sofort angreifbar.
- Szenario B: Der Staat führt einen Selbstbehalt ein, der den Beamten im Schnitt 1% seines Netto-Jahreseinkommens kostet.
Das Ergebnis im Portemonnaie ist identisch. Rechtlich aber ist Szenario B schwieriger zu greifen, da es sich im Beihilferecht abspielt und nicht im Besoldungsgesetz. Die Kläger versuchen nun, diese Trennlinie vor Gericht einzureißen. Sie fordern, dass Beihilfe-Einschnitte im Kontext der Gesamtalimentation geprüft werden müssen.
Was Beamte jetzt tun sollten: Rechtsschutz sichern
Die Verfahren werden sich voraussichtlich durch die Instanzen ziehen – vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht bis hin, sehr wahrscheinlich, zum Bundesverfassungsgericht. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung können Jahre vergehen.
Für betroffene Beamte leiten sich daraus konkrete Handlungsempfehlungen ab:
- Widerspruch: Gegen jeden Beihilfebescheid, bei dem der neue Selbstbehalt abgezogen wurde, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.
- Musterverfahren: In den Widersprüchen sollte auf die anhängigen Klagen des dbb verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies spart eigene Prozesskosten und Verwaltungsaufwand.
- Dokumentation: Gerade chronisch Kranke sollten genau dokumentieren, wie hoch ihre finanzielle Mehrbelastung ist. Sollte das Gericht später eine Härtefallregelung fordern, sind diese Belege bares Geld wert.
Prognose: Ein Ritt auf der Rasierklinge
Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen, aber keineswegs schlecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren (insb. in den Entscheidungen von 2020 zur Richterbesoldung) die Zügel für die Dienstherren straffer gezogen. Der Grundsatz lautet: Der Staat darf nicht beliebig in die Tasche seiner Beamten greifen, wenn ihm das Geld ausgeht.
Sollte der dbb erfolgreich sein, drohen den Bundesländern Nachzahlungen in Millionenhöhe. Sollte die Klage scheitern, steht das Modell „Selbstbehalt“ wohl vor einem bundesweiten Siegeszug, da es für Finanzminister eine verlockend einfache Art ist, Ausgaben zu senken.
Der Konflikt zeigt exemplarisch, dass das Sonderrecht der Beamten kein Ruhepolster mehr ist, sondern eine ständige juristische Baustelle. Für den einzelnen Beamten bedeutet dies: Wachsam bleiben und Rechte wahren. Die Zeiten, in denen der Dienstherr „schon das Richtige tun wird“, sind spätestens im Jahr 2026 vorbei.

