Der Vertrag als Basis der Geschäftsbeziehung

Treten Kunde und Bank geschäftlich miteinander in Beziehung, dann muss dieses Verhältnis rechtlich gefasst werden, um wechselseitige Pflichten zu definieren oder Antwort auf die Frage zu geben, was im Falle einer Leistungsstörung zwischen Bank und Kunde gelten soll.

Der rechtliche Rahmen einer jeden Vertragsbeziehung wird im deutschen Recht zunächst nach dem Willen der Vertragsparteien bestimmt. Das, was Bank und Bankkunde also – mündlich oder schriftlich – miteinander vereinbaren, beansprucht dem Grunde nach Gültigkeit und ist für das Vertragsverhältnis prägend. Bei Rechtsgeschäften mit Banken spielen in diesem Zusammenhang Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von Banken routinemäßig den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde gelegt werden, eine wichtige Rolle.

Neben dem zwischen Kunde und Bank abgeschlossenen konkreten Vertrag werden im deutschen Recht jedoch zentrale Fragen zum Vertragsrecht im Gesetz geregelt. Das Gesetz definiert den Rahmen, in dem sich die Vertragsparteien bewegen, enthält Regelungen zu Form- und Wirksamkeitsfragen des Vertrages und bestimmt die Rechtsfolgen, wenn die Vertragsabwicklung aus welchen Gründen auch immer gestört werden sollte.

Es existiert im deutschen Recht allerdings kein klassischer im Gesetz geregelter „Bankvertrag“, der zwischen Kunde und Bank geschlossen würde und maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen den beiden Parteien wäre. Zwar wurden im Zuge der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im Jahr 2009 wesentliche Fragen des Zahlungsverkehrs in den §§ 675 c ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kodifiziert und für den Darlehensvertrag zwischen Kunde und Bank gelten seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 beispielsweise die §§ 488 ff. BGB.

Für alle anderen nicht gesetzlichen normierten Rechtsgeschäfte, die der Kunde mit seiner Bank abschließt, gilt jedoch nach wie vor der § 675 BGB, der Geschäftsbesorgungsvertrag, als Auffangnorm, um Rechte und Pflichten von Bank und Bankkunde zu definieren.

Lange Zeit umstritten war die Frage, ob eine längere Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ausreichend ist, um einen eigenständigen Bankvertrag als rechtsgeschäftlichen Rahmen zu schaffen, der losgelöst von den jeweiligen Einzelgeschäften für das Bank-Kunden-Verhältnis bestimmend sein sollte.

Interessant war diese Frage insbesondere im Hinblick auf die Begründung umfangreicher Schutz- und Beratungspflichten zugunsten des Bankkunden. Aber auch wenn diese Theorie von einem selbständigen Grund- und Rahmenvertrag in der Literatur nach wie vor vertreten wird, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 ( BGHZ 152, 114 ) diesem Gedanken eine deutliche Absage erteilt. Nach Auffassung des BGH fehle es zum Zustandekommen eines solchen – Schutz- und Verhaltenspflichten begründenden – allgemeinen Bankvertrages insbesondere an einem entsprechenden Vertragswillen auf Seiten der betroffenen Bank zur Übernahme weit reichender Pflichten gegenüber dem Bankkunden.

Der jeweilige Vertrag zwischen Kunde und Bank kommt, wie jeder andere Vertrag in Deutschland, durch ein Angebot und eine korrespondierende Annahme zustande. Will der Kunde also ein Girokonto eröffnen oder Wertpapiere erwerben, will er eine Überweisung tätigen oder einen Kredit erhalten, immer müssen sich Kunde und Bank wirksam über die Eckpunkte eines solchen Vorhabens einigen und entsprechend übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.

Nehmen Kunde und Bank Vertragsverhandlungen auf und münden diese Verhandlungen nicht in einen wirksamen Vertrag, dann sind die Parteien trotzdem verpflichtet, miteinander fair umzugehen und der jeweils anderen Seite keinen vermeidbaren Schaden zuzufügen. Nach § 311 Abs. 2 BGB kommt ein Schutzpflichten begründendes Schuldverhältnis nämlich bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die bloße Anbahnung eines Vertrages zustande. Verstößt eine der beiden Seiten schuldhaft gegen diese Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, steht der anderen Seite dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.