Welche Rolle spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Vertrag mit der Bank?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von den Banken und Sparkassen standardisiert beim Abschluss von Verträgen mit Kunden eingesetzt werden, um immer wieder auftretende Fragen rund um den jeweiligen Vertrag verbindlich zu klären.

Bei der Vielzahl der bei den Banken jeden Tag abgewickelten Vorgänge besteht tatsächlich ein nachvollziehbares Bedürfnis für den Einsatz von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf dem Weg über den Einsatz von AGB können für eine beliebige Vielzahl von Geschäftsvorfällen einheitliche Regelungen getroffen werden.

Von allen Banken und Sparkassen in Deutschland werden heutzutage Allgemeine Geschäftsbedingungen z.B. zur Regelung der Geschäftsverbindung, für den Überweisungsverkehr, das Online-Banking oder bei Lastschrift- oder Kartenzahlungen eingesetzt.

Der Einsatz von AGB rationalisiert auf der einen Seite den Verwaltungsaufwand der Banken. Die Banken sparen sich auf diesem Weg die in den AGB geregelten Sachverhalte bei jedem einzelnen Abschluss eines Bankvertrages bzw. bei jedem Geschäftsvorgang mit dem Bankkunden individuell zu vereinbaren. Es reicht vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der Bedingungen, wenn dem Bankkunden gleichzeitig die Möglichkeit gegeben wird, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

Mit Hilfe der AGB schließen die Banken Lücken, die der dem konkreten Vorgang zugrunde liegende Vertrag und auch das Gesetz enthalten. So werden in den AGB der Banken beispielsweise Regelungen zum Rechnungsabschluss ebenso getroffen, wie zu Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden und zu wechselseitigen Kündigungsrechten. Die individuellen Verträge zwischen Bank und Kunde würden alleine durch die schiere Menge an Regelungen – alleine die Muster-AGB der Banken füllen vier eng beschriebene DIN A4 Seiten – schlicht überfrachtet, das Gesetz selber enthält zu den einzelnen in den AGB geregelten Sachverhalten oft nur lückenhafte oder gar keine Angaben.

Natürlich verfolgen die Banken durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber noch einen weiteren Zweck. Jeder, der allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr verwendet, versucht den Inhalt der Bedingungen nicht unbedingt zu seinem Nachteil zu formulieren. Durch AGB sollen immer Risiken so weit wie möglich auf die jeweils andere Vertragsseite abgewälzt und für den Verwender günstige oder auch nur bequeme Vertragssituationen geschaffen werden.

Die Kehrseite dieser Möglichkeit, für die eigenen Zwecke günstige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entwerfen und zu verwenden, ist in den §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachzulesen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nämlich einer besonderen Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

Der Verwender von AGB darf in den von ihm gestellten Bedingungen insbesondere keine den Kunden überraschenden Regelungen vorsehen, § 305c BGB und ebenso wenig dürfen AGB den Kunden „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“, § 307 BGB. Noch schärfere Vorschriften gelten bei Verträgen zwischen Banken und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, § 310 BGB. Der Versuch des Verwenders von AGB, besonders einseitige, vom Gesetz abweichende und nur für ihn günstige Vertragsbedingungen in seinen AGB unterzubringen, ist mithin relativ zügig zum Scheitern verurteilt.

Werden AGB nicht wirksam in den Vertrag zwischen Kunde und Bank einbezogen oder sind sie unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 306 BGB im Übrigen wirksam. Anstatt nach der nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB-Klausel richtet sich der Inhalt des Vertrags aber dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag kann sogar unwirksam sein, wenn das weitere Festhalten für den Kunden eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Die Eingriffsmöglichkeit durch die Gerichte, aber auch gesetzliche Änderungen, haben in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die AGB der Banken angepasst und geändert werden mussten. Zuletzt wurden die AGB sowohl der Banken als auch der Sparkassen im Jahr 2009 umfangreich modifiziert.