Wann ist die Bank übersichert?

Bei Ausreichung von Sicherheiten ist allerdings zu beachten, dass kein Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert von Sachsicherheiten und der zu sichernden Forderung zulasten des Sicherungsgebers auftritt. Eine schon bei Vertragsschuss vorhandene Übersicherung ist sittenwidrig und führt damit zur Nichtigkeit der Sicherungsbestellung nach § 138 Abs. 2 BGB.

Maßgeblich ist diesbezüglich die Überschreitung einer Grenze von 150 % der zu sichernden Forderungen. Tritt die Übersicherung nach Vertragsschluss im Verlauf der Bankbeziehung ein, so entsteht ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers, ist liegt jedoch keine Nichtigkeit der Sicherungsbestellung als solche vor. Letztlich kann auch eine sog. Knebelung des Sicherungsgebers eintreten, wenn dieser in seinen wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeiten über das erträgliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.