Welche Rolle spielt eine Zweckerklärung bei der Sicherung eines Kredits?

Im Rahmen der Vereinbarungen über die Sicherheitsbestellung wird eine Vereinbarung, die sog. Zweckbestimmungserklärung oder Sicherungsabrede zwischen den Parteien des Kreditvertrages getroffen, die eine Verbindung von Forderung und Sicherheit formuliert. Diese Abrede wird neben dem sog. Grundgeschäft als eigenständiger Vertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur Wirksamkeit des Vertrages getroffen.

Die Anfechtung dieses Geschäfts wegen Irrtums oder die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Geschäfts wegen der oben erwähnten Übersicherung sind in der Praxis relevant. Inhaltlich wird mit der Zweckbestimmungserklärung festgelegt, welches Kreditsicherungsmittel mit welchem Inhalt zum Einsatz kommt. Beispielsweise wird bei einer Sicherungsgrundschuld der Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen, die Verrechnung von Zahlungen auf die Forderung sowie die Bedingungen für eine eventuelle Befriedigung aus dem Grundstück vereinbart. Bei der Sicherungsübereignung sollte geregelt werden, ob der Sicherungsgegenstand mit Zahlung der zu sichernden Forderung automatisch zurück an den Sicherungsgeber fällt.

Wird eine Zweckbestimmung durch die Parteien nicht vereinbart, so ist der Sicherungsgläubiger um die geleistete Sicherheit ungerechtfertigt bereichert und muss diese an den Sicherungsgeber nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung in den §§ 812 ff. BGB herausgeben.

In wenigen Fällen sieht das Gesetz ohne explizite Sicherungsabrede das Entstehen von Sicherungsrechten vor. Vorwiegend handelt es sich um die gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters/ Verpächters, des Werkherstellers, des Spediteurs und weitere.