Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung (Zession), einer sog. Realsicherheit, werden Forderungen des Bankkunden gegenüber einem Dritten treuhänderisch an das Kreditinstitut abgetreten. Je nach Ausgestaltung der Sicherungsvereinbarung ist die Bank berechtigt, im Falle des Leistungsverzuges des Darlehensnehmers die abgetretene Forderung direkt einzuziehen und sich daraus zu befriedigen.

Die Offenlegung der Abtretung erfolgt meist nur bei Leistungsstörungen im Kreditverhältnis, anderenfalls bleibt der Darlehensnehmer weiterhin berechtigt, die Forderungen bei seinem Kunden zu beanspruchen (sog. stille Zession). Bei einer Einzelabtretung wird nur eine bestimmte, bereits entstandene oder künftige Forderung sicherungshalber abgetreten. Anders dient eine Rahmenabtretung dazu, eine Vielzahl von be­stehenden und künftigen Forderungen in einer in der Praxis üblichen Globalzession an den Kreditgeber abzutreten. Als - weniger geläufige - Mantelzession bezeichnet man eine Abtretung von Forderungen unter Beifügung einer Aufstellung und ggfs. mit Rechnungsabschriften zu einem festgelegten Mantelbetrag, der immer auch neu entstehenden Forderungen bis zu diesem Höchstbetrag umfasst, wenn alte Forderungen bereits beglichen wurden.

Grundsätzlich wird die kreditgewährende Bank bei Einwertung der Forderungen einen erheblichen Abschlag vornehmen, da ungewiss ist, ob die Forderungen realisiert werden können. Es könnten Gegenansprüche, Mängelrügen und dergleichen vorgebracht werden.

Abtretbar sind außerdem Guthaben-, Spar- und Termingeldkonten, die bei einem anderen Kreditinstitut geführt werden. Zu beachten ist, dass ggfs. die Vertragsbedingungen der insoweit kontoführenden Bank bei einer stillen Zession entgegenstehen können, d.h. eine Abretung der Guthabensforderung nur mit Zustimmung dieses Kreditinstituts möglich ist, da Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht zugunsten dieser Bank bestehen können. Bei Abtretung von Sparguthaben ist aus Wirksamkeitsgründen im übrigen das Sparbuch an den Gläubiger auszuhändigen.

Zu guter Letzt ist auch eine Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu denken. Der Wert der Kreditsicherheit dieser Abtretung ist dabei unter Berücksichtigung von Pfändungsfreibeträgen zu ermitteln. Auch die Bonität des Arbeitgebers ist zu würdigen.