Die deutsche Anwaltschaft steht vor einer der bedeutendsten Zäsuren der letzten Jahrzehnte. Nach langen Diskussionen und diversen Eckpunktepapieren hat das Bundeskabinett nun den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften auf den Weg gebracht. Wer regelmäßig aktuelle juristische Entwicklungen und wichtige Ratgeber zum Bankrecht verfolgt, weiß, dass die starren Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) schon lange als nicht mehr zeitgemäß galten. Der neue Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) soll nun den Spagat zwischen notwendiger Liberalisierung und der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit schaffen.
Abschied von alten Zöpfen: Die Ära der Interprofessionalität
Der Kern der Reform zielt auf eine deutliche Öffnung des Marktes ab. Bislang war es Rechtsanwälten nur in sehr engen Grenzen erlaubt, sich mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen – im Wesentlichen beschränkte sich dies auf Steuerberater und Patentanwälte. Diese „Einbahnstraße“ wird nun zu einer breiten Allee ausgebaut. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich Anwälte künftig mit allen freien Berufen verpartnern können, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Dies öffnet die Tür für völlig neue Geschäftsmodelle. Kanzleien könnten künftig Ärzte, Architekten oder Ingenieure als Partner aufnehmen, um Mandanten eine ganzheitliche Beratung aus einer Hand zu bieten. Ein Baurechtsstreit ließe sich so beispielsweise direkt unter Einbeziehung eines internen Architekten lösen, oder Fragen des Medizinrechts mit der Expertise eines fest angestellten Arztes. Diese Deregulierung ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Beschränkungen als teilweise verfassungswidrig eingestuft hatte.
Die rote Linie: Das Fremdbesitzverbot bleibt bestehen
Trotz aller Liberalisierung zieht der Gesetzentwurf eine harte Grenze, die insbesondere für internationale Großkanzleien und externe Geldgeber von Bedeutung ist: Das sogenannte Fremdbesitzverbot wird nicht angetastet. Die Sorge, dass reine Kapitalinvestoren – etwa Hedgefonds oder Prozessfinanzierer ohne anwaltlichen Hintergrund – Anteile an Kanzleien erwerben könnten, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, hier keine Experimente zu wagen.
Die Unabhängigkeit des Anwalts gilt als hohes Gut des Rechtsstaats. Die Befürchtung ist, dass wirtschaftliche Interessen von Investoren die objektive Beratung des Mandanten gefährden könnten. Damit bleibt Deutschland im internationalen Vergleich, etwa gegenüber dem angelsächsischen Raum, wo „Alternative Business Structures“ teils erlaubt sind, konservativ. Reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltsgesellschaften bleiben untersagt; Gesellschafter können nur diejenigen sein, die auch aktiv in der Berufsausübungsgesellschaft tätig sind.
Neue Gesellschaftsformen als Wettbewerbsvorteil
Ein weiterer technischer, aber für die Praxis immens wichtiger Punkt ist die Öffnung des Personenhandelsrechts für Anwälte. Künftig sollen Anwaltsgesellschaften auch als Handelsgesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) firmieren können. Dies war bisher Patentanwälten und Steuerberatern vorbehalten, während Anwälte oft auf komplizierte Konstruktionen angewiesen waren.
Diese Anpassung schafft Rechtssicherheit und Chancengleichheit. Insbesondere für Sozietäten, die international agieren und deren Partnerstrukturen oft komplex sind, erleichtert die Reform die gesellschaftsrechtliche Organisation erheblich. Es ist ein Schritt hin zu einem „Level Playing Field“ im Wettbewerb der Beratungsunternehmen.
Der Ball liegt nun im Feld des Bundestages. Es ist davon auszugehen, dass im parlamentarischen Verfahren noch an Details gefeilt wird, doch die Marschrichtung ist klar: Die deutsche Anwaltschaft wird moderner, flexibler und interdisziplinärer – ohne dabei ihre grundlegenden Werte zu verkaufen.

