Popstar und Schauspielerin Jeanette Biedermann (46) hat wundervolle Neuigkeiten: Sie erwartet ihr erstes Kind. Nach ihrer erfolgreichen Teilnahme bei der RTL-Tanzshow „Let’s Dance“ im Frühjahr 2025 und der Trennung von ihrem langjährigen Ehemann Jörg Weisselberg hat sie nun mit ihrem neuen Partner Sebastian das private Glück gefunden. Wie t-online berichtet, befindet sich die Sängerin bereits im vierten Monat und zeigt stolz ihren wachsenden Babybauch. Für werdende Eltern, insbesondere wenn sie – wie Biedermann und ihr Partner – nicht verheiratet sind, beginnt mit der Schwangerschaft nicht nur eine emotional aufregende Zeit, sondern auch eine Phase wichtiger finanzieller und rechtlicher Weichenstellungen. Auf unserem Portal für Finanzfragen und Bankrecht Ratgeber nehmen wir diese freudige Nachricht zum Anlass, um detailliert zu beleuchten, welche administrativen, juristischen und finanziellen Schritte im Jahr 2026 für werdende Familien unerlässlich sind.
Die Geburt eines Kindes verändert die wirtschaftliche Realität eines Paares grundlegend. Während verheiratete Paare vom Gesetzgeber durch automatische Regelungen bei Vaterschaft, Sorgerecht und Steuervorteilen (wie dem Ehegattensplitting) weitreichend abgesichert sind, müssen unverheiratete Paare selbst aktiv werden. Werden hier rechtzeitig vor der Geburt die richtigen Verträge geschlossen und Anträge gestellt, lassen sich spätere Konflikte und erhebliche finanzielle Nachteile effektiv vermeiden.
Die rechtliche Basis: Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Der fundamentalste Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern liegt in der rechtlichen Zuordnung des Kindes zum Vater. Ist eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann vor dem Gesetz automatisch als Vater des Kindes. Bei unverheirateten Paaren ist dies nicht der Fall. Auch wenn das Paar seit Jahren zusammenlebt, hat der leibliche Vater zunächst keinerlei Rechte oder Pflichten, solange die Vaterschaft nicht formell anerkannt wurde.
Die Vaterschaftsanerkennung sollte im Idealfall bereits während der Schwangerschaft erfolgen. Sie kann kostenlos beim zuständigen Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar beurkundet werden. Die werdende Mutter muss dieser Anerkennung zwingend zustimmen. Mit der erfolgreichen Anerkennung entstehen sofortige rechtliche Wirkungen: Das Kind erlangt Unterhaltsansprüche gegen den Vater und wird dessen gesetzlicher Erbe.
Eng verknüpft mit der Vaterschaft ist die Frage des Sorgerechts. Auch nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung liegt das alleinige Sorgerecht zunächst ausschließlich bei der Mutter. Möchten die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Auch dies geschieht in der Regel unkompliziert beim Jugendamt. Ohne diese gemeinsame Sorgeerklärung hat der Vater kein gesetzliches Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes, wie etwa der Wahl des Kindergartens, der Schule, bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen oder bei der Verwaltung des kindlichen Vermögens.
Unterhaltsfragen und Absicherung der Mutter
Ein oft übersehener Aspekt bei unverheirateten Paaren ist der Betreuungsunterhalt. Gemäß § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der betreuende Elternteil – in der Regel die Mutter – einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Dieser Anspruch gilt für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt und verlängert sich auf bis zu drei Jahre, sofern die Mutter aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Dieser Betreuungsunterhalt sichert die Mutter finanziell ab, wenn sie in Elternzeit geht und dadurch Einkommenseinbußen erleidet. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard der Mutter vor der Geburt (meist basierend auf ihrem vorherigen Nettoeinkommen). Es ist ratsam, dass Paare diese finanziellen Verschiebungen bereits während der Schwangerschaft offen besprechen und idealerweise in einem Partnerschaftsvertrag fixieren. Ein solcher Vertrag kann auch Regelungen für den Fall einer späteren Trennung enthalten, um langwierige und teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Finanzielle staatliche Unterstützung: Elterngeld und Kindergeld 2026
Der deutsche Staat greift Familien durch verschiedene Transferleistungen unter die Arme. Die wichtigsten Säulen bilden hierbei das Elterngeld und das Kindergeld, deren Rahmenbedingungen auch im Jahr 2026 ständigen Anpassungen unterliegen.
Das Elterngeld gleicht den Einkommensverlust aus, wenn Eltern nach der Geburt vorübergehend weniger oder gar nicht arbeiten. Paare müssen im Jahr 2026 die strengeren Einkommensgrenzen beachten, die der Gesetzgeber in den Vorjahren sukzessive abgesenkt hat. Liegt das zu versteuernde Haushaltseinkommen (welches deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt) des Paares im Kalenderjahr vor der Geburt über der aktuellen Kappungsgrenze von 150.000 Euro, entfällt der Anspruch auf Elterngeld komplett. Für Spitzenverdiener aus der Unterhaltungsbranche oder dem gehobenen Management erfordert dies eine frühzeitige Umstrukturierung der eigenen Rücklagen.
Wer Anspruch hat, kann zwischen dem Basiselterngeld (bis zu 14 Monate, maximal 1.800 Euro pro Monat) und dem ElterngeldPlus (halber Monatsbetrag, dafür doppelte Laufzeit) wählen. Besonders lukrativ für Paare, die sich die Betreuung partnerschaftlich teilen, ist der Partnerschaftsbonus. Wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten (zwischen 24 und 32 Wochenstunden), erhalten sie zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Für unverheiratete Paare gelten beim Elterngeld exakt dieselben Regeln wie für Ehepaare; der Beziehungsstatus spielt für die Bewilligung keine Rolle.
Das Kindergeld ist eine weitere essenzielle Säule. Im Jahr 2026 wird das Kindergeld unabhängig vom Einkommen gezahlt und steht jedem Kind bis zum 18. Lebensjahr (und unter bestimmten Voraussetzungen für die Ausbildung auch länger) zu. Die Beantragung erfolgt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit direkt nach Erhalt der Geburtsurkunde. Alternativ prüft das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung automatisch (Günstigerprüfung), ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt als das ausgezahlte Kindergeld.
Steuerliche Fallstricke für Unverheiratete
Während verheiratete Paare durch die Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting oft massiv Einkommensteuer sparen, werden unverheiratete Eltern steuerlich wie zwei völlig fremde Einzelpersonen behandelt (Steuerklasse I). Dies führt dazu, dass das Haushaltseinkommen insgesamt oft höher besteuert wird, insbesondere wenn ein Partner voll arbeitet und der andere in Elternzeit geht oder in Teilzeit wechselt.
Ein wichtiger steuerlicher Hebel ist die Übertragung des Kinderfreibetrags. Jedem Elternteil steht grundsätzlich der halbe Kinderfreibetrag zu. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach oder übernimmt der andere Elternteil die Betreuung allein, kann der volle Freibetrag auf Antrag auf einen Elternteil übertragen werden.
Zudem können Betreuungskosten (wie Gebühren für die Kita oder eine Tagesmutter) zu zwei Dritteln, maximal jedoch bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und die Rechnungen der Betreuungseinrichtungen unbar, also per Banküberweisung, beglichen wurden.
Vermögensaufbau für das Kind: Vom Sparbuch zum ETF-Sparplan
Mit der Geburt eines Kindes wächst bei vielen Eltern der Wunsch, ein finanzielles Polster für dessen Zukunft aufzubauen – sei es für den Führerschein, die erste eigene Wohnung oder das Studium. Wer jedoch im Jahr 2026 noch auf das klassische Sparbuch der Großeltern setzt, vernichtet angesichts der andauernden Inflation real Kaufkraft.
Der Königsweg des modernen Vermögensaufbaus ist das Junior-Depot. Banken und Online-Broker bieten diese speziell für Minderjährige an. Da das Geld auf dem Junior-Depot rechtlich zu 100 Prozent dem Kind gehört, müssen sich die Eltern darüber im Klaren sein, dass das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit an seinem 18. Geburtstag frei und ohne Zustimmung der Eltern über das gesamte Kapital verfügen kann. Ein späterer Rückgriff der Eltern auf dieses Geld ist rechtlich unzulässig und stellt eine Untreue dar.
Der große steuerliche Vorteil eines Junior-Depots liegt in den eigenen Steuerfreibeträgen des Kindes. Da das Kind als eigene steuerpflichtige Person gilt, steht ihm der volle Grundfreibetrag (der im Jahr 2026 deutlich über 11.000 Euro liegt) sowie der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu. Wenn Eltern Wertpapiere auf das Kind übertragen oder Gewinne realisieren, bleiben diese bis zu den genannten Grenzen komplett steuerfrei. Um dies zu nutzen, müssen die sorgeberechtigten Eltern zwingend eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen und bei der depotführenden Bank einreichen.
Als Anlageinstrument haben sich globale, breit diversifizierte Indexfonds (ETFs) wie der MSCI World oder der FTSE All-World etabliert. Ein monatlicher Sparplan, der beispielsweise mit 50 oder 100 Euro aus dem Kindergeld bespart wird, profitiert über die extrem lange Laufzeit von 18 Jahren massiv vom Zinseszins-Effekt. Selbst temporäre Krisen an den Aktienmärkten werden durch den langen Anlagehorizont problemlos ausgeglichen, was diese Strategie zur sichersten und rentabelsten Form der familiären Alters- und Zukunftsvorsorge macht.
Existenzieller Schutz: Risikolebensversicherung und Testamente
Einer der kritischsten Punkte für junge Familien, der jedoch am ungernsten besprochen wird, ist die Vorsorge für den Ernstfall. Was passiert, wenn der Hauptverdiener stirbt oder durch eine schwere Krankheit berufsunfähig wird?
Für unverheiratete Paare ist eine Risikolebensversicherung zur finanziellen Absicherung von Immobilienkrediten oder dem allgemeinen Lebensunterhalt zwingend erforderlich. Hier lauert jedoch eine massive steuerliche Falle: Wenn Partner A die Versicherung auf sein eigenes Leben abschließt und Partner B als Begünstigten einträgt, unterliegt die Auszahlung im Todesfall der Erbschaftsteuer. Da unverheiratete Paare nur einen verschwindend geringen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro (Steuerklasse III) haben, greift der Fiskus bei hohen Auszahlungssummen drastisch zu.
Die juristisch elegante und im Jahr 2026 empfohlene Lösung ist die „Über-Kreuz-Versicherung“ (verbundene Risikolebensversicherung). Partner A schließt eine Versicherung auf das Leben von Partner B ab und zahlt auch die Beiträge. Stirbt Partner B, erhält Partner A die Versicherungssumme steuerfrei, da er aus juristischer Sicht lediglich die Auszahlung aus seinem eigenen Vertrag erhält.
Noch dramatischer ist die Situation im gesetzlichen Erbrecht. Unverheiratete Lebensgefährten haben keinerlei gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner ohne Testament, erbt das gemeinsame Kind alles. Ist das Kind noch minderjährig, verwalten die Sorgeberechtigten – also der überlebende Elternteil – das Erbe. Wenn jedoch der verstorbene Partner Immobilien oder Unternehmensanteile besaß, wacht ein Vormundschaftsgericht strikt darüber, dass das Vermögen des Kindes nicht angetastet wird. Der überlebende Partner kann sich plötzlich in der Situation wiederfinden, die ehemals gemeinsame Immobilie nicht umbauen oder beleihen zu können, weil das Familiengericht dies im Namen des erbberechtigten Kindes blockiert.
Die Lösung liegt in der Errichtung eines notariellen Testaments. Unverheiratete Paare können sich darin gegenseitig als Erben einsetzen (sogenanntes Berliner Testament in abgewandelter Form). Dabei muss jedoch zwingend der Pflichtteil des Kindes berücksichtigt werden. Alternativ lassen sich über Vermächtnisse lebenslange Wohnrechte in gemeinsamen Immobilien absichern. Auch eine gegenseitige Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind unerlässlich, da Ärzte bei unverheirateten Paaren ohne Vollmacht im Notfall keine medizinischen Auskünfte an den Lebensgefährten erteilen dürfen.
Die Vorfreude auf ein Kind ist ein prägendes Lebensereignis, das eine sorgfältige juristische und finanzielle Vorbereitung verlangt. Wer die Strukturen von Sorgerecht, Unterhalt, gezieltem Vermögensaufbau und erbvertraglicher Absicherung frühzeitig ordnet, schützt nicht nur das Vermögen der Familie, sondern schafft vor allem eines: die unbezahlbare Ruhe und Sicherheit, sich nach der Geburt voll und ganz auf das gemeinsame Glück und das neue Familienmitglied konzentrieren zu können.

