Der Boom der minimalinvasiven Schönheitsbehandlungen ist ungebrochen. Immer mehr Menschen entscheiden sich für „kleine Korrekturen“ mit Fillern oder Botox, oft in der Annahme, es handele sich um harmlose Routineeingriffe. Doch wenn das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht oder Komplikationen auftreten, landen diese Fälle immer häufiger vor Gericht. Wer sich regelmäßig auf Bankrecht Ratgeber über vertragsrechtliche Grundlagen und Verbraucherschutz informiert, weiß: Ein Vertrag ist nur so gut wie seine Transparenz. Dies bestätigte nun eindrucksvoll das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil, das die Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung massiv unterstreicht.
Der Fall: Unterspritzung ohne Warnhinweise
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Patientin, die sich einer kosmetischen Unterspritzung im Gesichtsbereich unterzogen hatte. Was als ästhetische Aufwertung geplant war, endete in einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Rückzahlung und Schmerzensgeld. Die Klägerin argumentierte, sie sei vor der Behandlung nicht über mögliche spezifische Risiken wie Knötchenbildung, Asymmetrien oder anhaltende Schwellungen informiert worden. Hätte sie um diese Gefahren gewusst, so ihr Vortrag, hätte sie in den Eingriff niemals eingewilligt.
Die behandelnde Seite hielt dagegen, dass solche Aufklärungsgespräche üblich seien. Allerdings fehlte es an einem entscheidenden Detail: der schriftlichen Dokumentation. In der medizinischen und juristischen Praxis ist das geschriebene Wort oft das Zünglein an der Waage. Wo Aussage gegen Aussage steht, tendieren Gerichte dazu, hohe Maßstäbe an die Beweispflicht des Behandlers zu legen.
Rechtliche Einordnung: Körperverletzung nur durch Einwilligung legitimiert
Das Amtsgericht München (Az. 213 C 18766/22) stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass jeder ärztliche Eingriff – und sei er noch so klein – tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt. Straffrei und zivilrechtlich wirksam wird dieser Eingriff ausschließlich durch die wirksame Einwilligung des Patienten. Eine solche Einwilligung kann jedoch nur dann „wirksam“ sein, wenn der Patient genau weiß, worauf er sich einlässt.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Da die Behandlerseite nicht beweisen konnte, dass eine umfassende Risikoaufklärung stattgefunden hatte, war die Einwilligung der Patientin rechtlich unwirksam. Die Konsequenz ist drastisch: Der Behandlungsvertrag gilt als nicht erfüllt, da die Basis – das Vertrauensverhältnis und die informierte Zustimmung – fehlte.
Mündliche Aufklärung reicht oft nicht aus
Besonders brisant ist das Urteil für die Praxisabläufe in vielen Kliniken und Studios. Das Gericht ließ erkennen, dass pauschale Behauptungen, man habe „über alles gesprochen“, nicht ausreichen. Gerade bei rein kosmetischen Eingriffen, die medizinisch nicht notwendig sind (sogenannte Indikationseingriffe), sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht besonders streng. Der Patient muss schonungslos über auch fernliegende Risiken aufgeklärt werden, um seine Entscheidungsfreiheit zu wahren.
Für die betroffene Patientin bedeutet das Urteil einen vollen Erfolg: Sie erhält das gezahlte Honorar zurück. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt war. Zudem sendet die Entscheidung ein klares Signal an die Branche. Eine lückenhafte Dokumentation ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein haftungsrechtliches Minenfeld. Wer als Behandler auf standardisierte Aufklärungsbögen und deren Unterzeichnung verzichtet, handelt auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
Verbraucher sollten dieses Urteil als Ermutigung verstehen, bei ästhetischen Eingriffen auf einer detaillierten Beratung zu bestehen und diese auch schriftlich einzufordern. Es geht nicht nur um das ästhetische Ergebnis, sondern um die rechtliche Absicherung der eigenen Gesundheit.

