Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO zum Schutz des Schuldners

Zum Schutz der Schuldnerinteressen normiert § 775 ZPO einige Fallgestaltungen, die eine Zwangsvollstreckung unzulässig machen. So ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn

  • die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird oder ihre Einstellung angeordnet ist;
  • die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder das die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
  • eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
  • die öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
  • der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.