Der Kosten-Check beim Zahnarzt: Welche Leistungen Ihnen ohne Zuzahlung zustehen

Der Kosten-Check beim Zahnarzt: Welche Leistungen Ihnen ohne Zuzahlung zustehen

Für viele Kassenpatienten ist der Gang zum Zahnarzt nicht nur mit körperlichem Unbehagen, sondern auch mit finanziellen Sorgen verbunden. Während die medizinische Grundversorgung gesetzlich garantiert ist, geraten Patienten im Behandlungsstuhl schnell in Verkaufsgespräche über teure Zusatzleistungen. Doch wer seine Rechte und den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) genau kennt, kann unnötige Ausgaben vermeiden.

Das deutsche Gesundheitssystem unterscheidet strikt zwischen medizinisch notwendiger Versorgung und ästhetischen oder funktionellen Mehrwerten. In einer Zeit, in der viele Verbraucher auch bei finanziellen Verträgen – wie wir oft auf Bankrecht-Ratgeber beleuchten – genau hinsehen müssen, gilt dies umso mehr für Gesundheitskosten. Die Grenze zwischen dem, was die Kasse übernimmt, und dem, was privat in Rechnung gestellt wird, ist für Laien oft fließend. Ein detaillierter Blick auf die Standardleistungen schafft hier Klarheit und schützt vor überstürzten Unterschriften unter teure Honorarvereinbarungen.

Die Basis: Vorsorge und Zahnerhalt

Im Bereich der Vorsorge zeigt sich die gesetzliche Kasse meist großzügig. Zweimal im Jahr zahlt die Versicherung die Kontrolluntersuchung. Einmal jährlich wird zudem die Entfernung von Zahnstein übernommen. Hierbei handelt es sich um harte Beläge, nicht zu verwechseln mit den weichen Belägen und Verfärbungen, die oft nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Professionellen Zahnreinigung (PZR) entfernt werden.

Auch bei der Parodontitis-Behandlung hat sich die Lage für Patienten verbessert. Seit einer Richtlinienänderung im Jahr 2021 übernehmen die Kassen die Kosten für die Therapie von schwerer Zahnfleischentzündung deutlich umfassender als zuvor, inklusive der notwendigen Nachsorge, um den Behandlungserfolg langfristig zu sichern.

Füllungen: Amalgam, Komposit und die Kostenfalle

Sobald gebohrt werden muss, stellt sich die Materialfrage. Hier gilt der Grundsatz: Die Kasse zahlt eine füllungstherapeutische Versorgung, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist. Im Seitenzahnbereich war dies jahrzehntelang Amalgam. Da Amalgam jedoch zunehmend aus den Praxen verschwindet und eingeschränkt wird, rücken Alternativen in den Fokus.

Wünschen Patienten im sichtbaren Frontzahnbereich zahnfarbene Füllungen, übernimmt die Kasse die Kosten für Kompositfüllungen (Kunststoff). Im nicht sichtbaren Backenzahnbereich sieht die Sache anders aus: Hier zahlt die Kasse nur die Kosten für das günstigste Material (oft Amalgam oder einfache Zemente). Wer dort hochwertige, zahnfarbene Kunststofffüllungen oder Keramikinlays wünscht, muss die Differenz – die sogenannte Mehrkostenvereinbarung – selbst tragen. Ausnahmen gelten nur für Patienten mit nachgewiesener Amalgam-Allergie oder Niereninsuffizienz; sie erhalten Kompositfüllungen auch im Seitenzahnbereich auf Kassenkosten.

Zahnersatz: Das Prinzip des Befunds

Beim Thema Zahnersatz – also Kronen, Brücken und Prothesen – herrscht oft die größte Verwirrung. Seit 2005 zahlen die Kassen nicht mehr prozentual bezogen auf die gewählte Therapie, sondern einen sogenannten Festzuschuss. Dieser orientiert sich ausschließlich am ärztlichen Befund. Fehlt beispielsweise ein Backenzahn, zahlt die Kasse einen festen Betrag X, der für eine Standardversorgung (z.B. eine Brücke aus Nichtedelmetall) ausreicht, um etwa 60 Prozent der Kosten zu decken.

Entscheidet sich der Patient für ein Implantat oder eine vollverblendete Keramikbrücke, bleibt der Festzuschuss der Kasse exakt gleich hoch. Die enormen Mehrkosten für die Premium-Lösung trägt der Patient allein. Hier kommt das Bonusheft ins Spiel: Wer über fünf oder zehn Jahre lückenlose Vorsorge nachweist, kann den Festzuschuss der Kasse auf 70 bzw. 75 Prozent der Regelversorgung erhöhen.

Wurzelbehandlungen: Ein Kampf um den Zahnerhalt

Besonders komplex ist die Kostenübernahme bei Wurzelkanalbehandlungen. Die Kasse zahlt diese nur, wenn der Zahn als „erhaltungswürdig“ eingestuft wird. Bei den großen Backenzähnen gelten strenge Kriterien: Eine Behandlung auf Kassenkosten erfolgt meist nur, wenn durch sie eine geschlossene Zahnreihe erhalten bleibt, eine einseitige Verkürzung der Zahnreihe vermieden wird oder vorhandener Zahnersatz dadurch gerettet werden kann. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, steht der Patient vor der Wahl: Zahn ziehen lassen (Kassenleistung) oder die Wurzelbehandlung privat bezahlen.

Bevor eine Behandlung beginnt, erhalten Patienten oft einen Heil- und Kostenplan. Experten raten dringend dazu, diesen nicht sofort in der Praxis zu unterschreiben, sondern ihn bei Unklarheiten der Krankenkasse oder einer unabhängigen Patientenberatung zur Prüfung vorzulegen. Oft lassen sich durch die Wahl einer anderen Versorgungsvariante oder das Einholen einer Zweitmeinung hunderte Euro sparen.

Quelle: Verbraucherzentrale

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