Februar 2026 markiert eine Zäsur in der Geschichte des Düsseldorfer Spezialverpackungsherstellers Gerresheimer AG. Was als Verdacht begann, hat sich am heutigen Mittwoch zu einem ausgewachsenen Kapitalmarktskandal entwickelt. Der Aktienkurs brach in der Spitze um 35 Prozent ein, nachdem das Unternehmen massive Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 eingeräumt hatte.
Für Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht ist dieser Vorgang weit mehr als eine schlechte Wirtschaftsnachricht. Er ist ein Lehrbuchbeispiel für das Versagen von internen Kontrollsystemen (IKS) und wirft brisante Fragen zur Haftung von Vorständen und Wirtschaftsprüfern auf. Wenn ein Unternehmen binnen eines Jahres 75 Prozent an Börsenwert vernichtet und dabei Verstöße gegen internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) zugeben muss, rückt das Strafrecht und das Zivilrecht in den Fokus.
Chronologie des Scheiterns: Von der BaFin-Rüge zum Kurssturz
Die heutige Eskalation kommt nicht aus heiterem Himmel. Bereits im September des vergangenen Jahres geriet Gerresheimer ins Visier der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Vorwurf damals: Vorzeitige Umsatzverbuchung durch sogenannte „Bill-and-hold“-Geschäfte.
Das juristische Problem bei „Bill-and-hold“
Wie das Handelsblatt berichtet, wurden Umsätze verbucht, obwohl die Ware das Lager noch nicht verlassen hatte. Nach IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) ist dies nur unter extrem strikten Bedingungen zulässig. Die Verfügungsgewalt muss auf den Kunden übergegangen sein. Wird dies missachtet, um Quartalszahlen zu schönen, bewegt man sich im Bereich der Bilanzmanipulation.
Dass nun, nur wenige Monate später, erneut Fehler eingeräumt werden, die zu einer Korrektur des 2024er Umsatzes um 35 Millionen Euro und des Gewinns um 24 Millionen Euro führen, deutet auf ein systemisches Problem hin. Dass sogar der Jahresabschluss für 2025 verschoben werden muss, ist im Börsenjargon die „Höchststrafe“.
IFRS-Verstöße und die Folgen für die Ad-hoc-Publizität
Das Unternehmen spricht selbst von „Verstößen einzelner Mitarbeitender gegen interne Richtlinien und die internationalen Rechnungslegungsvorschriften“. Aus rechtlicher Sicht ist diese Formulierung hochbrisant. Sie könnte als Versuch gewertet werden, die Verantwortung auf die operative Ebene abzuwälzen („Exkulpation“).
Doch das Aktienrecht (§ 93 AktG) und die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) nehmen den Gesamtvorstand in die Pflicht.
- Organisationsverschulden: Der Vorstand muss sicherstellen, dass Compliance-Systeme greifen. Wiederholte Verstöße nach einer BaFin-Rüge lassen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Systeme aufkommen.
- Ad-hoc-Pflichtverletzung: Investoren werden prüfen lassen, wann genau der Vorstand von den neuen Problemen wusste. Wurde die Information über die Verschiebung der Bilanz unverzüglich (Artikel 17 MAR) veröffentlicht? Sollte sich herausstellen, dass diese Information zurückgehalten wurde, sind Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 98 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) die logische Konsequenz.
Liquiditätsengpass und Notverkäufe: Ein Ritt auf der Rasierklinge
Die finanziellen Auswirkungen der Bilanzkosmetik sind verheerend. Um die Löcher zu stopfen und Liquidität zu sichern, kündigte Gerresheimer radikale Schritte an:
- Schließung des Werks in Chicago Heights bis Ende 2026.
- Verkauf der US-Tochter Centor: Diese stand Ende 2024 noch mit 292 Millionen Euro in den Büchern. Die Investmentbank Morgan Stanley ist mit dem Verkauf beauftragt.
Juristisch ist dies eine Restrukturierung unter massivem Druck. Bei solchen „Fire Sales“ (Notverkäufen) besteht das Risiko, dass Vermögenswerte unter Wert veräußert werden, was wiederum die Substanz des Unternehmens schwächt und die Haftungsmasse für Gläubiger verringert. Die angekündigten Wertberichtigungen in Höhe von 220 bis 240 Millionen Euro auf die US-Gesellschaft Moulded Glass Chicago und die Schweizer Tochter Sensile Medical zeigen, wie viel „heiße Luft“ in der Bilanz war.
Die Rolle der Wirtschaftsprüfer: Warum ein zweiter Prüfer?
Ein Detail der heutigen Meldung lässt Juristen besonders aufhorchen: Gerresheimer hat neben der Kanzlei Pohl & Company eine zweite Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeschaltet. Im Normalfall prüft der Abschlussprüfer die Bücher und erteilt (oder verweigert) das Testat. Wenn ein Unternehmen während einer Krise einen zweiten Prüfer hinzuzieht, ist dies oft ein Indiz für:
- Misstrauen gegenüber dem bisherigen Prüfer.
- Die Vorbereitung auf eine forensische Sonderprüfung (Forensic Audit).
- Den Versuch, gegenüber Banken und der BaFin Transparenz zu simulieren („Cleansing“).
Für Anleger stellt sich die Frage: Warum haben die bisherigen Prüfer die fehlerhaften Buchungen 2024 und 2025 nicht früher moniert? Seit dem Wirecard-Skandal und der Reform durch das FISG (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) sind die Haftungshürden für Prüfer zwar immer noch hoch, aber die Sensibilität der Gerichte hat zugenommen.
Schadensersatzansprüche der Aktionäre
Der Kurssturz von 35 Prozent an einem einzigen Tag (und 75 Prozent auf Jahressicht) bedeutet für viele Anleger den finanziellen Ruin. Welche rechtlichen Optionen stehen nun im Raum?
- Kursdifferenzschaden: Anleger, die Aktien in dem Zeitraum gekauft haben, in dem die Bilanzen fehlerhaft waren (wahrscheinlich das gesamte Jahr 2024 und 2025), könnten argumentieren, dass sie die Aktien bei Kenntnis der wahren Lage nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätten.
- KapMuG-Verfahren: Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spezialisierte Kanzleien ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anstreben werden. Hierbei werden zentral vor einem Oberlandesgericht Fragen geklärt wie: War die Kapitalmarktkommunikation irreführend? Lagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor?
JP Morgan-Analyst David Adlington beschreibt die Lage als Eskalation von „schlecht über schlimmer zu noch schlimmer“. Für Juristen übersetzt sich „noch schlimmer“ in „steigende Klagerisiken“.
Ausblick: Ein langer Weg zur Wahrheit
Gerresheimer versucht nun die Flucht nach vorn. Mit einer prognostizierten operativen Marge von 16,5 bis 17,5 Prozent (statt 18,5 bis 19 Prozent) und einem möglicherweise negativen Nettoergebnis für 2025 backt der Konzern kleine Brötchen. Doch das Vertrauen des Kapitalmarktes ist verspielt.
Die kommenden Wochen werden entscheidend sein. Die BaFin wird ihre Prüfung voraussichtlich ausweiten (DPR-Prüfung). Sollten sich Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten (Betrug, Untreue) verdichten, wird auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf aktiv werden. Für den Bankrecht-Ratgeber bleibt das Fazit: Der Fall Gerresheimer unterstreicht die Notwendigkeit einer kritischen Prüfung von Unternehmenszahlen, insbesondere wenn Geschäftsmodelle auf komplexen Verbuchungsmechanismen wie im Pharmageschäft basieren. Wo Rauch ist (BaFin-Rüge im September), ist oft auch Feuer – und am Ende meist ein Fall für den Richter.

