Die Bank überweist zu spät, fehlerhaft oder gar nicht – Welche Rechte hat der Kunde?

Fehlerhaft ausgeführte Überweisungen können unangenehm werden. Gerade im Wirtschaftsleben ist der rechtzeitige Eingang von Geldern oft mit weit reichenden Konsequenzen verbunden. So sehen Verträge Kündigungsmöglichkeiten oder Konventionalstrafen in beträchtlicher Höhe vor, wenn geschuldete Geldbeträge nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Zahlungsempfänger ankommen.

Bei täglich über 16 Millionen durchgeführten Überweisungen kann es allerdings nicht ausbleiben, dass auch einmal etwas schief läuft. Immer wieder erreichen Überweisungen das angegebene Empfängerkonto gar nicht, zu spät oder mit einem zu geringen Überweisungsbetrag. Für den betroffenen Bankkunden ist in diesem Fall von hohem Interesse, welche Ansprüche er gegenüber seiner Bank geltend machen kann.

Seit der Umsetzung des EU-Zahlungsdiensterichtlinie im Jahr 2009 in nationales Recht sind die Ansprüche des Kunden im Falle einer fehlerhaften Überweisung in den §§ 675 y und 675 z BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Danach kann der Kunde von seiner Bank zunächst verlangen, dass ihm im Falle einer vom Kunden angeordneten, aber fehlerhaft ausgeführten, Überweisung der Überweisungsbetrag mitsamt etwaig von der Bank vereinnahmter Entgelte „unverzüglich und ungekürzt“ wieder auf seinem Konto erstattet wird, § 675 y Abs. 1 BGB. Es kommt für diesen Anspruch ausdrücklich nicht darauf an, dass die Bank an der fehlerhaften Überweisung ein Verschulden trifft, sie also zumindest leicht fahrlässig falsch gehandelt hat. Kann die Bank allerdings nachweisen, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt bei der Empfängerbank angekommen ist, dann entfällt der Erstattungsanspruch.

Wird der Überweisungsvorgang vom Zahlungsempfänger angestoßen, beispielsweise im Lastschriftverfahren, dann hat der Zahlungsempfänger im Falle eines nicht oder fehlerhaft erfolgten Zahlungsauftrags einen Anspruch auf unverzügliche erneute Übermittlung an die Bank des zur Zahlung Verpflichteten, § 675 y Abs. 2 BGB.

Hat die Bank dem Kunden in Zusammenhang mit der gar nicht oder fehlerhaft durchgeführten Überweisung Engelte oder Zinsen belastet, dann kann der Kunde die Erstattung dieser Beträge verlangen, § 675 y Abs. 4 BGB.

Als wesentliche Sanktionen sieht der § 675 y BGB für eine fehlerhafte Überweisung demnach die Erstattung bzw. die erneute Überweisung vor. § 675 z BGB sieht vor, dass die in § 675 y BGB vorgesehenen Ansprüche bei einer fehlerhaften Überweisung die Kundenrechte abschließend regelt.

Wurde eine Überweisung jedoch von einer Bank entgegen § 675 s BGB lediglich zu spät ausgeführt, dann wird dem Kunden seine Rechte aus § 675 y BGB in der Regel wenig helfen. Dem Kunden kann durch eine von der Bank verschuldete verzögerte Ausführung der Überweisung ein durchaus spürbarer wirtschaftlicher Schaden erwachsen sein. Für diesen Fall steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, der auch nicht durch § 675 z S. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Für Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht von § 675 y BGB erfasst sind, so z.B. der wegen verzögerter Ausführung einer Überweisung, können Banken jedoch ihre Haftung durch AGB auf einen Betrag in Höhe von Euro 12.500 begrenzen. Von dieser Möglichkeit machen die privaten Banken in ihren AGB Gebrauch. Diese Haftungsbegrenzung ist freilich dann unwirksam, wenn die Bank grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.

Erlangt der Kunde Kenntnis von einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, dann muss er seine Bank unverzüglich von diesem Umstand informieren. § 676 b BGB sieht sogar einen Ausschluss von Kundenansprüchen vor, wenn der Kunde der Bank den Vorgang nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der fehlerhaften Kontobelastung angezeigt hat.