Das Bankkonto ist längst zur Grundvoraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geworden. Doch in jüngster Zeit häufen sich Fälle, in denen Finanzinstitute Geschäftsbeziehungen nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus politischen Motiven beenden. Organisationen, die ins Visier des Verfassungsschutzes geraten, finden sich plötzlich ohne Bankverbindung wieder. Diese Entwicklung wirft fundamentale Fragen zum Kontrahierungszwang und der Meinungsfreiheit auf, Themen, die wir auf unserem Portal im Kontext der aktuellen Rechtsprechung kritisch beleuchten.
Der Fall der linken Solidaritätsorganisation „Rote Hilfe e.V.“ hat exemplarisch aufgezeigt, wie schmal der Grat zwischen legitimer Risikominimierung und unzulässiger Diskriminierung ist. Die Sparkasse Göttingen hatte versucht, das Konto des Vereins zu kündigen, begründet mit dessen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht. Die juristische Aufarbeitung dieses Vorgangs offenbart, dass Geldinstitute – insbesondere öffentlich-rechtliche – nicht einfach als verlängerter Arm der Nachrichtendienste agieren dürfen.
Der feine Unterschied: Sparkassen vs. Privatbanken
Rechtlich ist entscheidend, mit wem der Kunde es zu tun hat. Sparkassen unterliegen als Anstalten des öffentlichen Rechts einer strikteren Bindung an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz. Sie dürfen Konten nicht willkürlich kündigen, sondern benötigen einen sachlichen Grund.
Wie Informationen aus der Quelle verdeutlichen, reicht die bloße Einstufung einer Gruppierung als „verfassungsfeindlich“ oder „extremistisch“ durch den Verfassungsschutz für eine Kündigung durch eine Sparkasse oft nicht aus. Gerichte verlangen den Nachweis konkreter Straftaten oder eine unmittelbare Gefährdung des Bankbetriebs. Eine „abstrakte Gefahr“ oder ein möglicher Reputationsschaden genügen den hohen Anforderungen an einen Sachgrund meist nicht, da Sparkassen einen öffentlichen Versorgungsauftrag haben.
„De-Banking“ als Gefahr für die Zivilgesellschaft?
Bei privaten Geschäftsbanken (wie Deutsche Bank oder Commerzbank) liegt der Fall anders, aber nicht weniger kompliziert. Zwar gilt hier grundsätzlich die Vertragsfreiheit – eine Bank muss keine Geschäfte mit Kunden machen, die sie nicht will. Doch auch hier schiebt die Rechtsprechung Riegel vor, wenn Banken eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder wenn die Kündigung als sittenwidrig eingestuft werden kann.
Kritiker warnen vor einem „De-Banking“-Trend, bei dem Banken vorauseilend gehorsam agieren, um negative Presse zu vermeiden. Wenn Banken beginnen, Kunden allein aufgrund ihrer politischen Verortung auszusortieren – sei es am linken oder rechten Rand –, übernehmen sie eine Richterrolle, die ihnen nicht zusteht. Dies ist besonders brisant, da der Eintrag in einen Verfassungsschutzbericht lediglich eine behördliche Verdachtsäußerung darstellt und kein gerichtliches Urteil.
Die Beweislast liegt beim Institut
Für betroffene Vereine und Parteien bedeutet die aktuelle Rechtslage eine gewisse Sicherheit, aber keinen Freibrief. Finanzinstitute müssen detailliert darlegen, warum ein Kunde unzumutbar ist. Pauschale Verweise auf „Interne Richtlinien“ oder „Compliance-Risiken“ werden von den Zivilgerichten zunehmend kritisch hinterfragt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Dynamik entwickelt, wenn der politische Druck auf Unternehmen wächst, „Haltung zu zeigen“, und ob der Zugang zum Zahlungsverkehr künftig noch stärker als politisches Druckmittel instrumentalisiert wird.

