Zwangssicherungshypothek

Die Zwangssicherungshypothek wird im Wege der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, in Abteilung III des Grundbuches bei einer Mindesthöhe der Forderung von € 750,00 eingetragen, §§ 866 Abs. 3, 867 ZPO. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek wird auch auf dem Vollstreckungstitel vermerkt.

Voraussetzung für diese Maßnahme ist allerdings die Kenntnis des Gläubigers über etwaigen Immobilienbesitz des Schuldners mit detaillierten Angaben zum Grundbuch und Blattnummer. Eine bloße Ortsangabe mit Straßenbezeichnung genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Gegebenfalls finden sich Anhaltspunkte in der Vermögensauskunft des Schuldners.

Die eigentliche Verwertung des Grundstücks erfolgt sodann über die Zwangsversteigerung und / oder Zwangsverwaltung. Ob diese Verfahren beantragt werden, solle eingehend erwogen werden, da beide Verfahren neben einer voraussichtlich langen Verfahrensdauer mit erheblichen Kosten verbunden sind, die durch den betreibenden Gläubiger für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens sowie für Veröffentlichungen, Zustellungen und Termine zu bevorschussen sind. Sollten sich im Vorrang Grundschulden oder Hypotheken weiterer Gläubiger befinden, kann man diese Gläubiger um Auskunft über den Valutastand bitten, um einschätzen zu können, ob nach Befriedigung vorrangiger Positionen überhaupt mit einem Erlös zu rechnen ist.

Fachliche Beratung durch einen Anwalt, der auf dem Gebiet der dinglichen Zwangsvollstreckung tätig ist, kann hier hilfreich sein.