Gesetzlicher Anlegerschutz für Spareinlagen

Nach § 2 EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) sind Kreditinstitute, die Kundengelder entgegennehmen und Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften eingehen, dem Grunde nach verpflichtet, die Gelder ihrer Kunden durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Diese Verpflichtung besteht jedoch ausdrücklich gemäß § 2 EAEG nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“. Letztere Formulierung bringt, wie unten noch zu zeigen sein wird, für den Bankkunden Einschränkungen in der Schutzwirkung des Sicherungssystems mit sich.

Das Entschädigungssystem ist nicht sonderlich kompliziert aufgebaut: Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die zu 80% im Besitz des Bundes und zu 20% im Besitz der Länder ist, wurden nach § 6 EAEG Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Für die verschiedenen Kreditinstitute (Private Banken, Öffentlich-Rechtliche Institute und andere Banken) gibt es je eine eigene Entschädigungseinrichtung.

Die einzelnen Entschädigungseinrichtungen sind mit Mitteln ausgestattet, die wiederum durch Beiträge der Institute erbracht werden, § 8 EAEG.

Wird ein Bankinstitut in Deutschland zahlungsunfähig und kann es seine Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden nicht mehr erfüllen, dann tritt der so genannte Entschädigungsfall ein. Kunden des insolventen Bankinstituts sind in diesem Fall grundsätzlich innerhalb einer sehr kurzen Frist, nämlich spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls, zu entschädigen, § 5 Abs. 4 EAEG.

Nun zu den oben bereits angesprochenen Lücken im gesetzlichen Sicherungssystem nach dem EAEG:

Der Schutz nach dem EAEG ist der Höhe nach beschränkt. Er beträgt für Kundeneinlagen in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedsstaates der EU (kein Schutz für Anlagen in Dollar oder Schweizer Franken) Euro 100.000. Für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind darüber hinaus bis zu einem Maximalwert von Euro 20.000 abgesichert. Verluste, die darüber hinaus gehen, sind nach dem gesetzlichen Entschädigungssystem nicht abgedeckt.

Der Schutz nach dem EAEG gilt nach § 3 Abs. 2 EAEG weiter unter anderem nicht für Kapitalanlagegesellschaften mitsamt den von ihnen verwalteten Sondervermögen sowie für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB (Handelsgesetzbuch).