Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen

Hat man die grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel und Zustellung - beisammen, so gilt es, die formalen Anforderungen des Vollstreckungsauftrages zu erfüllen. Insofern sind für das Jahr 2013 einige Änderungen vorgesehen, die allerdings teilweise ab 01.01.2013 noch nicht zur Verfügung stehen. Bislang wurden durch das Bundesjustizministerium lediglich per Verordnung vom 23.08.2012 drei ab dem 01.03.2013 verpflichtend zu verwendende Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt. Es sind die Antragsformulare für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen sowie für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.

Die Formulare sind über das Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder sowie über die Seiten der Bundesjustizverwaltungen erhältlich und können am Computer ausgefüllt werden. Sie müssen ausgedruckt, unterschreiben und in Papierform an das zuständige Gericht versandt werden. Voraussichtlich sollen die Formulare auch im Fachhandel und unter anderem in gut sortierten Schreibwarenläden zu bekommen sein. Zu beachten ist, dass ein Versand als elektronisches Dokument derzeit nicht möglich ist.

Die ebenfalls geplanten einheitlichen und verbindlichen Formulare zur Erteilung von Gerichtsvollzieheraufträgen sind derzeit lediglich avisiert. Ein konkreter Einführungszeitpunkt steht laut Bundesjustizministerium allerdings noch nicht fest.

Von besonderem Interesse ist außerdem das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009, BGBl. I S. 225, dessen Neuregelungen am 01. Januar 2013 in Kraft treten. Für das künftige Vollstreckungsverfahren wurden wesentliche Änderungen festgelegt, die sich im 8. Buch der Zivilprozessordnung in zahlreichen gesetzlichen Neuregelungen wieder finden.

So wird die Beschaffung von Informationen über den Schuldner zur Beitreibung von bereits vollstreckungsfähigen, d.h. titulierten Ansprüchen für den Gläubiger dadurch erleichtert, dass der Gerichtsvollzieher beispielsweise unter Vorlage des Vollstreckungsauftrags sowie der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels den Aufenthaltsort des Schuldners im Laufe des Vollstreckungsverfahrens ermittelt.

Der Gerichtsvollzieher holt dabei aktuelle Auskünfte bei den Meldebehörden ein. Beabsichtigt ist dabei eine Beschleunigung des Verfahrens. Allerdings ist für die ohnehin gut beschäftigten Gerichtsvollzieher ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten. Der Ermittlungsauftrag muss im Antrag auch ausdrücklich angegeben sein. Zusätzliche Kosten von € 10,00 (KV-Nr. 440 der GvKostG) wer­den für die Schuldnerermittlung zusammen mit den Kosten der Meldebehördenauskunft durch die Gerichtsvollzieher zunächst dem Gläubiger in Rechnung gestellt und im weiteren der Beitreibung unterstellt.

Die bisherige "eidesstattliche Versicherung" (§ 807 ZPO) wird ab dem 01.01.2013 als "Vermögensauskunft" bezeichnet. Auch hier kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers ermittelnd tätig werden. Seine Ermittlungen beziehen sich dann auf die Suche nach dem Arbeitgeber des Schuldners über Abfragen bei Rentenversicherungsträgern und über Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern.

Ein weiteres Ziel des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Schaffung eines bundesweiten Vollstreckungsportals in Form eines Schuldnerverzeichnisses. Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörde werden für die Einlieferung der Schuldnerdaten und Vermögensverzeichnissen an die zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder sorgen. Das Schuldnerverzeichnis wird nach § 882 h ZPO für jedes Bundesland durch das dort zuständige zentrale Vollstreckungsgericht geführt.

Alle Länderschuldnerverzeichnisse sollen in einem weiteren Schritt in einem bundesweiten Portal zusammengefasst werden: www.vollstreckungsportal.de. Die Einsichtnahme erfordert vom Gläubiger - wie bisher - den Nachweis des berechtigten Interesses. Der Schuldner wird auch dann in dieses Verzeichnis eingetragen, wenn er seiner Pflicht zur Erstellung einer Vermögensauskunft nicht nachkommt und der Gläubiger auch nicht bzw. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig befriedigt wurde. Auch die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse wird in das Schuldnerregister nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen.