Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Ein Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dient der Vollstreckung von Geldforderungen in Geldforderungen. Dies erfordert, den jedenfalls ab 01.03.2013 zwingend zu verwendenden Formularantrag zu befüllen. Grundsätzlich sind Forderungen nur dann pfändbar, wenn diese auch übertragbar sind. So kann ein Urlaubsanspruch als persönlicher Anspruch nicht gepfändet werden.

Allerdings dürfte der Gläubiger auch vielmehr an der Pfändung von Konto- und Sparguthaben oder dem Arbeitseinkommen des Schuldners interessiert sein. Auch ein Kontokorrentguthaben kann nach § 357 HGB gepfändet werden. Erfasst werden dabei nach § 833 a ZPO auch an den der Zustellung der Pfändung folgende Tagen auflaufende Tagesguthaben.

Anwältin für Bankrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
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