Rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können mit zusätzlichen Zahlungen durch die dritte Stufe der sogenannten Mütterrente rechnen. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Bei vielen Menschen, die bereits eine Rente beziehen, wird die technische Neuberechnung jedoch erst 2028 umgesetzt. Dadurch können rückwirkende Zahlungen für den vorherigen Zeitraum entstehen. Schreibt bankrecht-ratgeber mit Bezug auf pnp.
Die Änderung betrifft vor allem Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird die bei der gesetzlichen Rente berücksichtigte Kindererziehungszeit ausgeweitet.
Was sich mit der Mütterrente III ändert
Bislang hängt die Dauer der anerkannten Kindererziehungszeit vom Geburtsjahr des Kindes ab.
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, können derzeit bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Bei Kindern ab dem Geburtsjahr 1992 sind es bis zu drei Jahre.
Ab dem 1. Januar 2027 soll dieser Unterschied entfallen. Auch für vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu drei Jahre berücksichtigt. Damit kommen weitere sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu.
Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Rentenart oder eine separate Sozialleistung. Vielmehr werden die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt.
Wie viel mehr Geld Rentner bekommen können
Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt pro Kind, sofern die Kindererziehungszeit der jeweiligen Person zugeordnet wurde.
Bei einem rechnerischen Wert von 20,40 Euro für einen halben Entgeltpunkt würde die monatliche Rente für ein Kind entsprechend um rund 20,40 Euro steigen.
Wurden beispielsweise einem Rentner oder einer Rentnerin die Erziehungszeiten für drei vor 1992 geborene Kinder angerechnet, ergäbe sich nach diesem Rechenbeispiel ein monatliches Plus von etwa 61,20 Euro. Auf zwölf Monate gerechnet wären das rund 734,40 Euro.
Dabei handelt es sich lediglich um einen Orientierungswert. Die tatsächliche Höhe der späteren Zahlung hängt vom jeweils geltenden Rentenwert ab. Dieser kann sich bis 2028 noch verändern.
Warum die Nachzahlung für 2027 erst 2028 kommt
Obwohl die neue Regelung bereits Anfang 2027 in Kraft tritt, können die laufenden Renten von Millionen Betroffenen nicht unmittelbar zum selben Zeitpunkt neu berechnet werden.
Für die Umsetzung der Mütterrente III sind umfangreiche technische Anpassungen erforderlich. Bei rund zehn Millionen Renten müssen individuelle Versicherungsverläufe sowie bereits gespeicherte Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden.
Deshalb ist die technische Umsetzung für bestehende Renten erst für 2028 vorgesehen.
Der Anspruch auf die höhere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten entsteht jedoch bereits 2027. Nach der Neuberechnung sollen die entsprechenden Beträge für den zurückliegenden Zeitraum rückwirkend ausgezahlt werden.
So hoch kann die Nachzahlung bei mehreren Kindern ausfallen
Die Höhe der zusätzlichen Zahlung hängt davon ab, für wie viele Kinder einer Person die entsprechenden Erziehungszeiten angerechnet wurden.
Bei einem angenommenen monatlichen Plus von 20,40 Euro pro Kind ergibt sich folgende Beispielrechnung:
| Anzahl der Kinder | Zusätzlich pro Monat | Zusätzlich für 12 Monate |
|---|---|---|
| 1 Kind | 20,40 Euro | 244,80 Euro |
| 2 Kinder | 40,80 Euro | 489,60 Euro |
| 3 Kinder | 61,20 Euro | 734,40 Euro |
| 4 Kinder | 81,60 Euro | 979,20 Euro |
Diese Beträge stellen keine verbindliche Prognose für 2028 dar. Entscheidend sind der dann geltende Rentenwert sowie die individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person.
Müssen Rentner einen Antrag auf Mütterrente III stellen?
Für die meisten Menschen, die bereits eine gesetzliche Rente beziehen, dürfte kein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III erforderlich sein. Die Neuberechnung soll auf Grundlage der bereits im Versicherungskonto vorhandenen Angaben erfolgen.
Das gilt grundsätzlich auch für Versicherte, die noch nicht im Ruhestand sind, sofern ihre Kindererziehungszeiten bereits korrekt im Rentenkonto gespeichert wurden.
Entscheidend ist daher nicht allein, ob jemand Kinder hat. Relevant ist auch, welchem Elternteil die jeweiligen Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet wurden.
Auch Väter können von der Mütterrente profitieren
Trotz der Bezeichnung „Mütterrente“ ist die Regelung nicht ausschließlich für Frauen vorgesehen. Auch Väter können zusätzliche Rentenansprüche erhalten.
Ausschlaggebend ist, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit für das betreffende Kind zugeordnet wurde. Dieser Elternteil erhält die entsprechenden Entgeltpunkte.
Bei gemeinsamer Erziehung werden die Zeiten nicht automatisch zu gleichen Teilen zwischen Mutter und Vater aufgeteilt. Ohne eine abweichende Zuordnung werden die Kindererziehungszeiten in der Regel der Mutter zugerechnet.
Für Väter kann deshalb entscheidend sein, welche Erziehungszeiten tatsächlich in ihrem persönlichen Rentenkonto gespeichert sind.
Mütterrente III verursacht zusätzliche Milliardenkosten
Von der erweiterten Anerkennung der Kindererziehungszeiten sollen rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Die zusätzlichen jährlichen Ausgaben werden nach vollständiger Umsetzung auf rund fünf Milliarden Euro geschätzt.
Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen. Nach der technischen Neuberechnung im Jahr 2028 wird die höhere Rente bei den Anspruchsberechtigten anschließend dauerhaft in den regulären monatlichen Rentenzahlungen berücksichtigt.
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