Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Muss der Kunde Gebühren oder Entgelte an die Bank bezahlen?
Spätestens, wenn man von seiner Hausbank die lapidare Mitteilung erhält, dass sich das Entgelt alleine für die Zurverfügungstellung einer Kreditkarte im Vergleich zum Vorjahr um sage und schreibe 40 Euro erhöht hat, wird einem bewusst, dass die Vorgaben deutscher Banker zu einer zu erzielenden Eigenkapitalrendite von stolzen 25% nicht alleine mit den durchaus volatilen Einnahmen aus dem Bereich des Investment-Banking erfüllt werden können.
Banken haben nämlich neben klassischen Einnahmen wie Zinsen bei einem Bankdarlehen schon länger auch sonstige Entgelte als stetig fließende Einnahmequelle für sich entdeckt.
Rechtlich haben Entgelte und der Ersatz von Aufwendungen Ihren Ursprung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen. Dort ist z.B. in Nr. 12 AGB-Banken vorgesehen, dass sich vom Kunden zu zahlende Entgelte für Dienstleistungen der Bank nach dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ richten bzw. im Geschäftskundenverkehr der Banken von den Banken nach billigem Ermessen nach § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangt werden können.
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich dann beispielsweise bei Darlehensverträgen Regelungen zu Bearbeitungsentgelten, zu Entgelten für die Verschiebung der Ratenzahlungsfälligkeit, Kosten für eine Zinsbestätigung oder für nicht eingelöste Lastschriften.
Natürlich spricht auch nichts dagegen, wenn Banken Entgeltforderungen für ihre Leistungen in den Verträgen mit ihren Kunden individuell vereinbaren.
Banken sind bei der Etablierung zusätzlicher Einnahmequellen durch Entgelte durchaus kreativ und wollen auf diesem Weg die ihnen entstehenden Verwaltungskosten bei der Abwicklung ihrer Geschäfte zumindest zum Teil auf den Kunden abwälzen.
Dem Grunde nach ist die Vereinnahmung zusätzlicher Entgelte durch die Banken auch nicht zu beanstanden. Es herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit und jeder Bankkunde kann sich überlegen, ob er die von der Bank gewünschte Leistung zu den von Bank angebotenen Konditionen abrufen will oder nicht.
Trotzdem haben Gerichte in der Vergangenheit in vielen Fällen in den Banken-AGB enthaltende Entgeltregelungen als unwirksam moniert. Zugriff erhalten Gerichte auf Entgeltklauseln der Banken über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zwar sind grundsätzlich nur solche Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gerichten überhaupt überprüfbar, die von „Rechtsvorschriften“ abweichen, § 307 Abs. 3 BGB. Der BGH hat jedoch in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1993 „Preisnebenabreden, d. h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann“ (BGHZ 124, 254) als kontrollfähig bezeichnet. Jegliche Entgeltabrede, die nicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht betrifft, kann demnach vor Gericht angefochten werden und ist, soweit sie den Kunden unangemessen benachteiligt, unwirksam.
Es haben sich im Laufe der Jahre in der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet, wann von den Banken verwendete Preisnebenabreden den Kunden unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.
So ist es z.B. unzulässig, wenn Banken für Aufwendungen Entgelte verlangen, die eine Bank lediglich im eigenen Interesse oder zur Erfüllung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vornimmt. Ebenfalls können dem Kunden von den Banken nicht verschuldensunabhängig Entgelte für einen Haftungstatbestand übergeholfen werden, sondern nur dann, wenn der Kunde die Haftung zumindest leicht fahrlässig ausgelöst hat.
Schließlich müssen die Banken zeitabhängig vereinbarte und vereinnahmte Entgelte dann an die Kunden anteilig wieder zurückerstatten, wenn der zugrunde liegende Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde.
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