Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wann kann der Kunde den Darlehensvertrag kündigen und den Kredit vorzeitig zurückzahlen?
Ein Bankkunde als Darlehensnehmer hat mehr Kündigungsrechte als es die Bank selber hat. Benötigt der Darlehensnehmer die Kreditmittel also nicht mehr und will er das Darlehen vorzeitig an die Bank zurückbezahlen, um sich auf diesem Weg das weitere Anfallen von Zinsen zu ersparen, oder kann der Bankkunde den Kredit an anderer Stelle zu günstigeren Konditionen erhalten dann steht ihm unter den nachfolgend dargestellten Grundsätzen die Möglichkeit offen, einen Kredit zu kündigen.
Darlehen mit festem Zinssatz
Ist für einen Kredit ein fester Zinssatz für eine bestimmte Zeit vereinbart und endet diese Zinsbindung, dann kann der Darlehensnehmer das Darlehen nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu dem Tag kündigen, zu dem die Zinsbindung abläuft.
Eine Kündigung eines Darlehens ist weiter immer dann auch ohne Angabe eines Grundes möglich, wenn das Darlehen bereits über einen Zeitraum von 10 Jahren seit Ausreichung der Darlehensmittel gelaufen ist, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Nur ganz ausnahmsweise kann ein Darlehensnehmer ein Darlehen, bei dem er mit der Bank einen festen Zinssatz vereinbart hat, außerordentlich kündigen. Nach § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen mit einem festen Sollzinssatz vereinbarten Kredit nur dann vorzeitig mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn „seine berechtigten Interessen dies gebieten“ und seit der Ausreichung der Darlehensmittel sechs Monate verstrichen sind.
Als Regelfall für ein solches „berechtigtes Interesse“ des Bankkunden an einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens führt das Gesetz das „Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung“ von Sicherheiten, die der Bank in Zusammenhang mit dem Darlehen gegeben wurden an. Dieser Fall kann z.B. dann eintreten, wenn zur Sicherung des Darlehens ein Grundstück zugunsten der Bank belastet wurde und der Darlehensnehmer dieses Grundstück nunmehr (unbelastet) veräußern will.
Eine solche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB muss sich der Darlehensnehmer aber gut überlegen, da der Bank in jedem Fall eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.
Der Kunde hat der Bank demnach als Schaden zumindest die der Bank zustehenden Zinsen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens zu ersetzen, § 490 Abs.2 S.3 BGB.
Darlehen mit veränderlichem Zinssatz
Nach § 489 Abs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Kreditvertrag, der mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet ist, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Unbefristetes Verbraucherdarlehen jederzeit kündbar
Hat ein Verbraucher (§ 13 BGB) ein unbefristetes Darlehen bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) – also jeder Bank – aufgenommen, so kann er dieses Darlehen nach § 500 BGB ganz oder teilweise jederzeit kündigen. Für eine solche Kündigung dürfen die Banken in den Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorsehen. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt allerdings ausdrücklich nicht für mit Grundpfandrechten (Hypothek oder Grundschuld) abgesicherte Immobiliendarlehen, § 503 BGB.
Weiter besteht bei einem – befristeten oder unbefristeten – Verbraucherdarlehen für den Verbraucher jederzeit die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, § 500 Abs. 2 BGB.
Die vorzeitige Rückzahlung des Kredits, führt jedoch zu einem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung der Bank gegen den Verbraucher. Dieser Anspruch ist gegenüber einem Verbraucher jedoch der Höhe nach beschränkt: So darf die an die Bank zu bezahlende Entschädigung maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages entsprechen, bei einer Restlaufzeit des Kredites zum Zeitpunkt der Kündigung von weniger als einem Jahr sogar nur höchstens 0,5%, § 502 BGB.
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