Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen

Die sog. Parteiautonomie, d.h. die Maßgeblichkeiten des Willens der Vertragspartner, ermöglicht, dass auch über Fragen der Vollstreckbarkeit von Forderungen zwischen den Parteien Regelungen getroffen werden können.

So können vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen als Prozessvertrag abgeschlossen werden, § 766 ZPO. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass bestimmte Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen oder die Zwangsvollstreckung erst nach Eintritt einer Bedingung oder ab einen bestimmten Zeitpunkt begonnen werden darf. Der Schuldner kann bei einem Verstoß des Gläubigers gegen die Vereinbarung die Erinnerung nach § 766 ZPO oder Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.